Kurzinfo der Woche: Änderung eines Berliner Testaments

11.01.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Hier ist unser Kurzinfo.

Ein Berliner Testament wird häufig unter Eheleuten erstellt, da es relativ einfach zu erstellen ist und die Ehepartner untereinander hinsichtlich der Erbfolge binden soll.

Meist setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode beider Ehepartner sollen regelmäßig die Kinder das Vermögen als Schlusserben erhalten.

Dieser fromme Wunsch führt dann zu Missstimmungen, wenn es in der Ehe kriselt oder aus anderen Gründen das Testament von einer Seite aus geändert werden soll.

Ein Berliner Testament kann zu Lebzeiten beider Ehegatten nämlich nicht ohne Weiteres geändert werden. Das geht nämlich ebenfalls nur noch gemeinsam.

Auch das Erstellen eines eigenen Einzeltestaments ist wirkungslos, da ein Berliner Testament dies sperrt.
Oft bleibt nur der Widerruf eines Berliner Testaments, an welchen einige hohe Formvorschriften gestellt werden. Und natürlich bekommt der andere Ehegatte diesen Widerruf auch mitgeteilt. Damit ist ein Widerruf oder Änderung “hinter dem Rücken” des anderen Ehepartners nicht möglich.

Die Widerrufsoption erlischt im Übrigen mit dem Todesfall eines Ehepartners.

Wer für die Zeit nach dem Tode des sogenannten Erstversterbenden vorsorgen und Änderungsmöglichkeiten eröffnen oder verbieten will, sollte dies sofort in dem Berliner Testament berücksichtigen.

Eine gute Beratung vor der Erstellung eines Testaments ist daher immer angeraten. Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 
Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: Thomas Reimer / fotolia.de

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