Kurzinfo der Woche: Mieterhöhung durch Zahlung anerkannt?

15.02.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Auch heute haben wir wieder eine Kurzinfo der Woche für Sie und zwar zum Thema Mietrecht.

Das Amtsgericht München sieht für die Zustimmung einer Mieterhöhung auch die Möglichkeit, diese durch Zahlung der erhöhten Miete zu erklären.

Dies gelte, so das Amtsgericht bereits bei einmaliger Zahlung, jedenfalls aber bei mehrmaliger Zahlung. Der Zahlungsempfänger, also der Vermieter, könne eine solche Zahlung nämlich nur so verstehen, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird.

Hierbei ging das Amtsgericht so weit, dass es darauf hinwies, dass so auch einem an sich unwirksamen Mieterhöhungsschreiben zugestimmt werden könne.

(vgl. AG München, Urteil vom 14.08.2013, Az. 452 C 11426/13)

Für alle Mieter bedeutet dies, dass bei Eingang eines Mieterhöhungsverlangens genau geprüft werden muss, ob der Mieterhöhung zugestimmt werden soll. Eine einfache Aufnahme der erhöhten Zahlungen schadet, so dass später eine Zustimmung kaum widerrufen werden kann. Der Vermieter kann sich auf die so erklärte Zustimmung jedenfalls nach Ansicht des AG München verlassen.

Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: Thorsten Haßiepen

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Kurzinfo der Woche: Entschädigungen für Gehaltszahlungen während Corona

08.02.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Hier ist unser Kurzinfo der Woche und diesmal ist es ein kleiner Tipp für Geschäftsinhaber in der Coronazeit.

Entschädigungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes.

Wegen der Coronapandemie werden während des sogenannten „Lockdowns“ massenweise Geschäfte geschlossen.

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern dann aber den Lohn und das Gehalt entsprechend der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes für maximal sechs Wochen weiterzahlen. Das ist eine große Belastung, denn auf der anderen Seite sind praktisch keine Einnahmen vorhanden.Gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz können sich die Arbeitgeber diese Zahlungen aber von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) zurückerstatten lassen. 

Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von der
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Wegberg & Erkelenz

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Kurzinfo der Woche: Kurze Frist für Kündigungsschutzklage nach Kündigung durch Arbeitgeber

01.02.2021 – Die neue Woche beginnt und natürlich ist auch wieder unser Kurzinfo der Woche da, heute einmal zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist immer schwierig. Auch Arbeitgeber tun sich hiermit meist sehr schwer. Doch manchmal geht es eben nicht mehr. Die Gründe hierfür sind vielfältig.

Aber es gibt sie eben auch: Die unberechtigten Kündigungen, wenn also eigentlich überhaupt kein Kündigungsgrund vorliegt, aber der Arbeitgeber trotzdem „mal eben so“ kündigt.

Dann gilt es, schnell zu handeln. Denn die Frist, in welcher man die Kündigung angreifen kann, ist regelmäßig äußerst kurz.

Sie beträgt nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) lediglich drei Wochen und beginnt mit Erhalt der Kündigung.

Binnen dieser drei Wochen muss die Klage zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben und die Kündigung damit angegriffen sein. Die Klage muss bis Fristablauf bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. Die Versendung innerhalb der Frist reicht nicht aus. Der Nachweis muss durch den Kläger oder die Klägerin geführt werden.

Versäumt man diese Frist, so fingiert das Gesetz die Wirksamkeit der Kündigung (§ 7 KSchG). Die Kündigung „gilt“ dann also als wirksam, sei sie auch noch so rechtlich fehlerhaft gewesen. Das Arbeitsverhältnis ist dann sozusagen doch rechtmäßig gekündigt und endet mit dem in der Kündigung angegebenen Datum.
Diese Frist ist auch eine sogenannte „Notfrist“, also nicht verlängerbar. Sie verlängert sich insbesondere nicht durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Wenn Sie also eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und der Meinung sind, dies sei nicht rechtmäßig, handeln Sie sofort.

Suchen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Dieser berät Sie über die Möglichkeiten und Erfordernisse, wie Sie gegen die Kündigung vorgehen können.

Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen jetzt aber eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

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Kurzinfo der Woche: Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2021 gestiegen

25.01.2021 – Die Düsseldorfer Tabelle, in welcher durch das Oberlandesgericht Düsseldorf in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen der Kindesunterhalt je nach Alter und Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils festgelegt wird, hat sich auch zum 1. Januar 2021 mal wieder geändert. Diesmal sind die Unterhaltssätze gestiegen.

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle haben wir Ihnen auch auf unserer Webseite zur Verfügung gestellt:https://hassiepen-rechtsanwalt.de/wp-content/uploads/2021/01/2021.pdf

Wir möchten an dieser Stelle alle, die einen dynamisierten Titel über Kindesunterhalt gegen sich erstellen lassen haben (meist als Jugendamtsurkunde) daran erinnern, dass seit dem 01.01.2020 damit der erhöhte Unterhalt geschuldet wird. Sie sollten daher die Zahlungen unbedingt sofort und gegebenenfalls rückwirkend anpassen, da Sie ansonsten mit der Differenz in Verzug geraten.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
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Kurzinfo der Woche: Gibt es ein „standarisiertes“ Umgangsrecht?

18.01.2021 – Auf geht es in die neue Woche mit unserem Kurzinfo der Woche.

Gibt es ein „standarisiertes“ Umgangsrecht?

Trennen sich Elternteile und haben gemeinsame Kinder, wird oft um das Umgangsrecht gestritten. Wer darf das Kind oder die Kinder wann, wie oft, wo sehen?

Kaum ein anderer Bereich in einer Trennung mit Kindern ist so streitbelastet, wie das Umgangsrecht. Häufig enden derlei Auseinandersetzungen mit gerichtlichen Verfahren, in denen dann durch das Gericht ein Umgangsrecht für den Elternteil, bei welchem das Kind nicht lebt, festgelegt wird.

Nein, ein standarisiertes Umgangsrecht gibt es dabei nicht. 

Das Umgangsrecht soll und muss sich immer am Kindeswohl orientieren und (auch) die Belange des Kindes berücksichtigen.

Immer wieder meinen Eltern, es sei festgelegt, dass der nichtbetreuende Elternteil das Kind nur alle zwei Wochen an den Wochenenden sehen darf.

Eine entsprechende Regelung gibt es indes nicht. Es wird einfach nur häufig so gemacht. Der Grund hierfür ist einfach. Die Kindeseltern sollen abwechselnd an den Wochenenden das Kind betreuen und sehen dürfen. Dann hat der andere Elternteil an dem entsprechenden Wochenende „frei“ und „Zeit für sich“.

In vielen Fällen wird aber eine solche Regelung weder den Eltern noch dem Kind gerecht. Dann sollten durch offene Gespräche weitere Lösungen gesucht werden.

Im Familienrecht ist eine gute Beratung wichtig. Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
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Kurzinfo der Woche: Änderung eines Berliner Testaments

11.01.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Hier ist unser Kurzinfo.

Ein Berliner Testament wird häufig unter Eheleuten erstellt, da es relativ einfach zu erstellen ist und die Ehepartner untereinander hinsichtlich der Erbfolge binden soll.

Meist setzen sich die Eheleute gegenseitig als Alleinerben ein. Nach dem Tode beider Ehepartner sollen regelmäßig die Kinder das Vermögen als Schlusserben erhalten.

Dieser fromme Wunsch führt dann zu Missstimmungen, wenn es in der Ehe kriselt oder aus anderen Gründen das Testament von einer Seite aus geändert werden soll.

Ein Berliner Testament kann zu Lebzeiten beider Ehegatten nämlich nicht ohne Weiteres geändert werden. Das geht nämlich ebenfalls nur noch gemeinsam.

Auch das Erstellen eines eigenen Einzeltestaments ist wirkungslos, da ein Berliner Testament dies sperrt.
Oft bleibt nur der Widerruf eines Berliner Testaments, an welchen einige hohe Formvorschriften gestellt werden. Und natürlich bekommt der andere Ehegatte diesen Widerruf auch mitgeteilt. Damit ist ein Widerruf oder Änderung „hinter dem Rücken“ des anderen Ehepartners nicht möglich.

Die Widerrufsoption erlischt im Übrigen mit dem Todesfall eines Ehepartners.

Wer für die Zeit nach dem Tode des sogenannten Erstversterbenden vorsorgen und Änderungsmöglichkeiten eröffnen oder verbieten will, sollte dies sofort in dem Berliner Testament berücksichtigen.

Eine gute Beratung vor der Erstellung eines Testaments ist daher immer angeraten. Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche. 
Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

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Verhaftung, Festnahme – und nun?

„Klick“ … ein unschönes Geräusch, machen diese Handschellen …

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Polizei Sie festnehmen oder bei Vorlage eines Haftbefehls verhaften.

Dies geschieht in der Regel dann immer durch die Polizei, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtigt werden.

Jenseits der theoretischen Diskussion um Vorlage von Haftgründen, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit usw., ist diese Situation immer äußerst unschön … um es vorsichtig auszudrücken.

Doch auch bei einer Verhaftung/Festnahme haben Sie Rechte. Wahren Sie diese!

Die beiden wichtigsten Rechte sind: Das Recht zu schweigen. Und das Recht auf einen Verteidiger.

Ein goldenes Gebot lautet: Schweigen Sie, schweigen Sie, schweigen Sie.

Ihnen darf keinerlei Aussage abgerungen werden. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Wohnort, ggf. Geburtsdatum) müssen Sie angeben. Das war es dann aber auch schon.

Dies kann nicht genügend betont werden: Schweigen Sie und verlangen Sie nach Ihrem Anwalt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Bestehen Sie umgehend darauf, dass Ihr Verteidiger/Rechtsanwalt benachrichtigt wird und sprechen Sie zuerst mit diesem.

Ihr Rechtsanwalt kann dann alles Weitere mit den Behörden abklären, notwendige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einlegen.

Achten Sie auch darauf, dass ein Beschuldigter spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden muss, welcher dann über über den Erlass eines Haftbefehls und damit die Fortdauer der Haft/Festnahme entscheidet.

Sie haben Rechte!

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.

Vorladung der Polizei – und nun?

Unverhofft kommt oft … da öffnet man nichtsahnend die Post … und da blickt sie einem entgegen: Die polizeiliche Vorladung!

Sauber aufgelistet findet man die Angaben zu der vorgeworfenen Tag und man möge doch an einem angezeigten Termin vorsprechen, um als Beschuldigte/r vernommen zu werden.

Nun ist Umsicht, aber auch Eile gefragt.

Grundsätzlich ist es verständlich, wenn man zunächst denkt, man könne das alles schon richtigstellen und damit die Sache erledigen.

Diesem verständlichen Impuls sollte man aber besser nicht nachgeben. Immerhin wird man hier nämlich vom Staat einer Straftat beschuldigt. Ihre Aussage wird meist als Schutzbehauptung (Motto: „das sagen sie alle“) gewertet. Daten, Personen etc., die Sie benennen, werden festgehalten und geprüft. So entsteht bei den Ermittlungsbeamten ein Bild von Ihnen als Beschuldigter (nicht selten in den Augen der Ermittler als Täter), welches sich dann auch festsetzt. Eine Korrektur ist später nur schwer machbar.

Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass es keine Verpflichtung gibt, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders ist dies bei einer staatsanwaltlichen Vorladung.

Es gibt aber das Recht zu schweigen. Hiervon sollten Sie ausgiebig Gebrauch machen. Dies gilt auch und vor allem, wenn die Polizei direkt mit Ihnen zu sprechen versucht oder anlässlich einer Hausdurchsuchung.

Praktisch immer ist es sinnvoll, von Anfang an einen Verteidiger mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen, ggf. auch nur für einen ersten Rat. Der Verteidiger kann dann bei den Behörden vorsprechen, Akteneinsicht erlangen und so die Tatvorwürfe besser einordnen und das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen und festlegen.

Wichtig: Die sogenannte Einlassung zur Sache, also Ihre Stellungnahme an die Ermittlungsbehörden, sollte -sofern überhaupt- immer erst nach anwaltlicher Akteneinsicht erfolgen. Nur so kann man sich auf das, was da kommt, bestmöglich vorbereiten.

Fazit:
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, vereinbaren Sie sofort einen Besprechungstermin bei Ihrem Rechtsanwalt und lassen ihn Ihre Rechte wahrnehmen.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie auch unsere rechtlichen Hinweise.

Über den Umgang mit Strafverfolgungsbehörden …

Manchmal geschieht es einfach. Egal ob man nun sich etwas zu schulden kommen hat lassen oder nicht … man findet sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren wieder.

Egal ob Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung, Vernehmung, Vorladung etc. … man wird einer Straftat beschuldigt und soll sich hierzu verhalten.

 

Bei allen diesen Angelegenheiten gilt:

Sie haben Rechte. Wahren Sie diese!

Die beiden wichtigsten Rechte sind: Das Recht zu schweigen. Und das Recht auf einen Verteidiger.

Ein goldenes Gebot lautet: Schweigen Sie, schweigen Sie, schweigen Sie.

Ihnen darf keinerlei Aussage abgerungen werden. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Wohnort, ggf. Geburtsdatum) müssen Sie angeben. Das war es dann aber auch schon.

Dies kann nicht genügend betont werden: Schweigen Sie und verlangen Sie SOFORT nach Ihrem Anwalt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Bestehen Sie umgehend darauf, dass Ihr Verteidiger/Rechtsanwalt benachrichtigt wird und sprechen Sie zuerst mit diesem.

Ihr Rechtsanwalt kann dann alles Weitere mit den Behörden abklären, notwendige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einlegen.

Sie haben Rechte!

 

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung:

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