Entgeltklausel für P-Konto rechtswidrig

Der Bundesgerichtshof hat in zwei Urteilen vom 13. Nov. 2012 die Entgeltklauseln zweier Sparkassen für Pfändungsschutzkonten wegen überhöhter Gebühren für unwirksam erklärt.

Eine solche Entgeltklausel sei dann in der Regel unwirksam, wenn der Kunde bei Umwandlung seines bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) ein Entgelt zu zahlen hat, welches über einer für das bestehende Girokonto vorher vereinbarten Kontoführungsgebühr liegt.

Auch bei der Neueinrichtung eines P-Kontos dürfe kein Entgelt verlangt werden, das über der Kontoführungsgebühr für ein Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt und welches einem Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angeboten wird.

(BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az. XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12)

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