Über den Umgang mit dem Jugendamt – Familienrecht, aber richtig #1

Bild: Pixx / fotolia.de

Bild: Pixx / fotolia.de

Dies ist der erste Artikel in unserer neuen Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

Also, abonnieren Sie daher unser Blog oder unsere Facebookseite. Manche Artikel werden natürlich auch über unseren YouTube-Kanal veröffentlicht, zu welchem wir Sie ebenfalls herzlich einladen.

In unserem heutigen Artikel geht es um den Umgang mit dem Jugendamt.

Träger der Jugendämter sind in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet ein Jugendamt einzurichten. Gesetzliche Grundlagen finden sich hierbei im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In § 2 SGB VIII werden die Aufgaben der Jugendämter festgelegt.

Das Jugendamt soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen. Aber auch die Adoptionsvermittlung und andere Jugendhilfen gehören zu den Aufgaben des Amtes.

So wird das Jugendamt -wie es im Wesentlichen in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird- vor allem tätig, wenn Kindern z.B. durch deren Betreuungspersonen ein schwerer Nachteil bis hin zur Vernachlässigung oder gar Tötung droht. Es hat nach § 8a SGB VIII mithin einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen.

Wird also dem Jugendamt z.B. im Rahmen einer Anzeige durch Dritte oder im Rahmen gewährter Familienhilfe bekannt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder ein begründeter Verdacht besteht, wird es tätig. Wenn dann Kinder aus Familien herausgenommen werden, empfinden die meisten Eltern dies natürlich als ungerechtfertigt, weshalb das Jugendamt in der öffentlichen Wahrnehmung auch häufig als „Kinderklaubehörde“ bezeichnet wird.

An dieser Stelle möchte ich eine weitergehende Diskussion vermeiden. Jeder Fall kann nur ausreichend als Einzelfall und nicht generell beurteilt werden.

Mir geht es heute darum, wie Sie sich am besten Verhalten können, wenn das Jugendamt Ihnen sozusagen „auf die Pelle“ rückt und wie Sie den „Super-GAU“ für jedes Kind, nämlich die Herausnahme aus der Familie vielleicht doch noch vermeiden können.

Grundsätzlich gilt: Arbeiten Sie immer mit dem Jugendamt zusammen und bauen Sie keine künstlichen Schutzwälle auf. Das Jugendamt und die allermeisten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendämter wollen Ihnen tatsächlich helfen.

Grundsätzlich gilt aber auch: Nehmen Sie nicht alles ungeprüft hin. Wenn Sie Zweifel an dem Vorgehen des Jugendamtes haben, nehmen Sie sich schnellstmöglich und so früh wie möglich im Verfahren einen Rechtsanwalt für Familienrecht zur Seite. Mit diesem können Sie die aktuellen Entwicklungen besprechen und das bestmögliche weitere Verfahren festlegen.

Dies bedeutet aber auch, dass Sie im Umgang mit den Jugendämtern eine, ich nenne es mal „offene, aber gesunde Vorsicht“ walten lassen.

„Offen“ deswegen, dass Sie sich nicht von vorneherein eine vielleicht gute und fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder der Familienhilfe abschneiden.

„Gesund“ deswegen, dass Sie sich eben nicht einfach nur vor den Karren der Vorstellungen eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Amtes in Bezug auf Kindeserziehung spannen lassen. Familienhilfe soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu strukturieren, Probleme zu überwinden und neue Lösungen zu finden. Es soll Ihnen nicht ein Schema überstülpen, welches Sie unbedingt übernehmen müssen.

„Vorsicht“ deswegen, weil es eben auch schwarze Schafe unter den insgesamt eigentlich vernünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gibt. Vor allem dann, wenn Sie vielleicht schon einmal eine Auseinandersetzung mit genau diesem Mitarbeiter hatten, welche noch nicht vergessen ist oder Sie durch die Mitarbeiterin sich absolut bevormundet vorkommen und Sätze wie „dann wollen wir doch mal sehen, wer hier das Sagen hat“ oder dergleichen fallen, müssen Sie einen persönlichen Abstand halten, Das Jugendamt hilft Ihnen gerne, ist aber nicht Ihr Freund, sondern allein dem Wohl des Kindes verpflichtet.

Und hier gibt es natürlich eine große Spannbreite von möglichen Ansichten, was denn dem Kindeswohl dient und was nicht.

Eine Kindesherausnahme muss immer die sogenannte „ultima ratio“ als das letztmögliche Mittel sein. Das Jugendamt ist verpflichtet, Ihnen zuerst einen großen Blumenstrauß an Hilfen anzubieten, welche Sie dann aber auch annehmen müssen, bevor es ein Kind tatsächlich herausnehmen darf.

Leider aber sieht die Wirklichkeit oft anders aus.

Hilfeplangespräche (HPG) und sonstige Gespräche mit Vertretern des Jugendamtes sollten Sie aus Eigenschutz immer nur mit Beistand, also Zeugen führen. Hierzu haben Sie ein Recht, welches die Jugendämter auch, vor allem, wenn man selbst freundlich ist, zunehmend akzeptieren.

Führen Sie auch ein „Tagebuch“ über Ereignisse, Gespräche, Gesprächsinhalte und dergleichen. Zeichnen Sie hierbei Datum, Uhrzeit, Teilnehmer und Inhalte so genau wie möglich aus Ihrer Erinnerung auf. Aufzeichnungen auf Tonträger sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten zulässig und ansonsten strafbar und vor Gericht oft nicht verwertbar.

Sollte das Amt bei Ihnen vor der Tür stehen und das Kind herausnehmen wollen, bewahren Sie vor allem Ruhe. Eine Verweigerung hilft hier nur dann etwas, solange das Jugendamt noch keinen gerichtlichen Titel für die Herausnahme hat. Dieser wird von den Familiengerichten erlassen, meist im Wege einer sogenannten einstweiligen Anordnung, mit welcher zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen wird. Dann darf das Jugendamt bestimmen, wo das Kind wohnt, es also im Ergebnis aus Ihrem Haushalt herausnehmen.

Ist ein solcher Titel aber in der Welt, hilft erst einmal alles nichts. Sie müssen das Kind herausgeben. Ansonsten kann das Jugendamt auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und damit ginge natürlich eine absolute Traumatisierung, über die Herausnahme hinaus, einher.

Notieren Sie sich bei der Herausgabe des Kindes unbedingt alle Namen aller Beteiligten, die vor Ort sind. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, mögliche Zeugen und welche Sachen des Kindes (Kleidung, Spielzeug, Dokumente) mitgenommen wurden.

Suchen Sie dann sofort (!) einen Fachanwalt für Familienrecht auf. Bestehen Sie auf einem sehr zeitnahen Termin, denn nun ist Eile gefragt. Nun müssen die Weichen gestellt werden.

Wenn Sie zum Beispiel Leistungen des Jobcenters (SGB II) beziehen, besorgen Sie sich vor dem Anwaltstermin bei dem für Sie zuständigen Gericht einen Beratungshilfeschein, damit Ihre Kosten gedeckt sind. Im gerichtlichen Verfahren ist dann auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Voraussetzungen erörtert das Büro Ihres Rechtsanwaltes natürlich gerne mit Ihnen.

Zu dem Termin bringen Sie dann alle Unterlagen, Aufzeichnungen und am besten auch einen kurzen schriftlichen zeitlichen Ablauf mit. Dies hilft Ihrem Rechtsanwalt, sich schnell einen Überblick zu verschaffen.

Und bitte bewahren Sie Ruhe! Ab diesem Zeitpunkt sind Sie und Ihr Kind in einem formalistischen Verfahren gefangen, in welchem sich Emotionsausbrüche (leider) nicht lohnen. Natürlich ist es absolut verständlich, wenn Sie aufgeregt oder gar verzweifelt sind, wenn das Jugendamt Ihr Kind herausnimmt. Doch nur ein klarer und besonnener Kopf hilft Ihnen jetzt, die richtigen Schritte zu gehen. Nehmen Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat!

 

Wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, bewerten Sie ihn doch bitte positiv im Blog und/oder auf unserer Facebookseite.

In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das Umgangsrecht und wie dieses durchgesetzt werden kann. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog „Familienrecht, ab er richtig“ finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr
Thorsten Haßiepen

-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-