Das Wechselmodell – Ein Leben aus dem Koffer? – Familienrecht, aber richtig #3

Bild: motorradcbr / fotolia.de

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In unserem heutigen Artikel geht es um das das sogenannte Wechselmodell.

 

In der letzten Woche haben wir über das Umgangsrecht insgesamt gesprochen. Nun stellt sich aber die Frage, welchen Umfang ein solches Umgangsrecht für den berechtigten Elternteil und das Kind haben kann oder soll?

Sicherlich haben Sie alle schon von dem „Standard-Umgang“ alle zwei Wochen über das Wochenende gehört. Dies ist eine übliche Regelung, welche auf der einen Seite einen regelmäßigen und zeitnahen Umgang zwischen Elternteil und Kind ermöglichen soll. Auf der anderen Seite sollen beide Eltern die Möglichkeit erhalten, jeweils abwechselnd ein Wochenende mit dem Kind verbringen zu können.

Doch oft wird dieses Modell als ungerecht empfunden, weil man sich als „Elternteil zweiter Klasse“ fühlt. Das Kind erlebt den Großteil seines Lebens bei dem Elternteil, wo es wohnt und ist bei dem anderen lediglich zu Besuch. In dieser knappen Zeit wird dann oft versucht, die übrige Zeit nachzuholen und es werden eine Vielzahl von Unternehmungen durchgeführt, das Kind mit Erlebnissen überschüttet. Das wiederum führt dann bei dem anderen Elternteil zu Misstrauen und Vorwürfen, der umgangsberechtigte Elternteil tue dies alles nur, um das Kind für sich zu gewinnen. Meist werden dann auch Stimmen laut: „Das hätte er/sie mal machen sollen, als wir noch zusammengelebt haben, aber da hat er/sie sich ja überhaupt nicht gekümmert.“

Wie weit solche Vorwürfe den Tatsachen entsprechen, kann ohnehin nur im Einzelfall beurteilt werden. Doch sie sind nachvollziehbar … und zwar für beide Elternteile! Der „Wochenend-Elternteil“ will tatsächlich so viel wie möglich nachholen und sich dann auch Zeit für das Kind nehmen. Der „Alltags-Elternteil“ hat oft kaum die finanziellen Mittel, solche Unternehmungen am Wochenende zu veranstalten und erlebt natürlich eben auch den Alltag, der sicherlich nicht immer nur eitel Sonnenschein ist. Dort erlebt man nämlich auch die täglichen kleinen Reibereien um Hausaufgaben, Organisation von festen Terminen und vieles mehr.

Eine Lösung soll hier das Wechselmodell darstellen.

Das Wechselmodell besagt eigentlich nichts anderes, als dass das Kind in einem relativ ausgewogenen Verhältnis zwischen den Elternteilen wechselt, im Idealfall also eine Woche bei Mama und eine Woche bei Papa wohnt.

Es gibt viele Argumente für und gegen ein solches Modell. Auch kursiert seit einiger Zeit die Ansicht, man könne das Wechselmodell sogar gegen den Willen eines Elternteils gerichtlich anordnen lassen, da es eine sich so anhörende Entscheidung des Bundesgerichtshofs gibt. Doch Letztere ist mit Vorsicht zu genießen, da es eine Einzelfallentscheidung war und nicht einen generellen Anspruch auf das Wechselmodell vorgibt.

Das Wechselmodell muss auch gut durchdacht sein, da es einen erhöhten Aufwand auf Seiten der Eltern erfordert. So müssen die einzelnen Termine, welche das Kind unter der Woche wahrnehmen soll, miteinander koordiniert werden. Auch müssen die Sachen des Kindes immer mit übergeben werden. Es erfordert einen regen Austausch der Eltern untereinander, da natürlich beide Eltern praktisch -jedenfalls zeitlich gesehen- in allen möglichen Situationen für das Kind da sein müssen.

Auch das Kind muss sich an eine solche „Wanderschaft“ gewöhnen und oft genug bekommt das Kind das Gefühl, nur noch aus dem Koffer zu leben und nirgendwo richtig zu Hause zu sein. Auch Freundschaften sind, leben die Eltern zum Beispiel in unterschiedlichen Städten, von dem Kind nicht mehr so einfach zu pflegen und der Besuch der Schule stellt oft jedenfalls von einem der beiden Elternteile eine Herausforderung dar, da der Schulweg lang werden kann.

All‘ das spielt natürlich kaum eine Rolle, wenn beide Eltern sozusagen fast nebeneinander wohnen. Dann lässt sich Vieles einfacher regeln.

Doch der wichtigste Punkt ist, dass die Eltern sehr gut miteinander kommunizieren, reden und regeln können müssen. Es wäre für das Kind unerträglich, stritten sich die Eltern zum Beispiel jede Woche über zu regelnde Ereignisse der nächsten Woche oder könnten die Übergaben der Kleidung, Spielsachen und so weiter nicht vernünftig durchführen. Hier hat auch der Bundesgerichtshof gesagt, dass derartiger vernünftiger Umgang der Eltern Voraussetzung ist, um das Wechselmodell sogar gerichtlich anordnen zu können.

In solchen schwierigeren Situationen ist es oft besser, die Eltern einigten sich auf ein nicht ganz gleichwertiges (paritätisches) Wechselmodell, sondern erweiterten den „Standard-Umgang“ einfach um einige Tage. Statt also den Umgang alle zwei Wochen nur samstags/sonntags wahrnehmen zu dürfen, könne man sich auf freitags bis sonntags einigen oder sogar noch einen Tag hinzufügen. Auch Ausgleichszeiten in den Schulferien sind eine Möglichkeit, dem anderen Elternteil und dem Kind längere Zeiten miteinander zu ermöglichen.

Überdenken Sie auch immer, welche Auswirkungen das Ganze auf das Kind hat, ob es damit zurechtkommt und wie man vor allem dem Kind die Situation insgesamt vielleicht erleichtern kann.

Danach gilt es wieder, miteinander zu reden und als Eltern eine gemeinsame Lösung zu finden.

Auch hier wird es Ihnen Ihr Kind sicherlich sehr danken!

 

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das sogenannte „Haben Oma und Opa auch ein Recht auf Umgang?“. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog „Familienrecht, ab er richtig“ finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Über den Umgang mit dem Jugendamt – Familienrecht, aber richtig #1

Bild: Pixx / fotolia.de

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Dies ist der erste Artikel in unserer neuen Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In unserem heutigen Artikel geht es um den Umgang mit dem Jugendamt.

Träger der Jugendämter sind in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet ein Jugendamt einzurichten. Gesetzliche Grundlagen finden sich hierbei im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In § 2 SGB VIII werden die Aufgaben der Jugendämter festgelegt.

Das Jugendamt soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen. Aber auch die Adoptionsvermittlung und andere Jugendhilfen gehören zu den Aufgaben des Amtes.

So wird das Jugendamt -wie es im Wesentlichen in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird- vor allem tätig, wenn Kindern z.B. durch deren Betreuungspersonen ein schwerer Nachteil bis hin zur Vernachlässigung oder gar Tötung droht. Es hat nach § 8a SGB VIII mithin einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen.

Wird also dem Jugendamt z.B. im Rahmen einer Anzeige durch Dritte oder im Rahmen gewährter Familienhilfe bekannt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder ein begründeter Verdacht besteht, wird es tätig. Wenn dann Kinder aus Familien herausgenommen werden, empfinden die meisten Eltern dies natürlich als ungerechtfertigt, weshalb das Jugendamt in der öffentlichen Wahrnehmung auch häufig als „Kinderklaubehörde“ bezeichnet wird.

An dieser Stelle möchte ich eine weitergehende Diskussion vermeiden. Jeder Fall kann nur ausreichend als Einzelfall und nicht generell beurteilt werden.

Mir geht es heute darum, wie Sie sich am besten Verhalten können, wenn das Jugendamt Ihnen sozusagen „auf die Pelle“ rückt und wie Sie den „Super-GAU“ für jedes Kind, nämlich die Herausnahme aus der Familie vielleicht doch noch vermeiden können.

Grundsätzlich gilt: Arbeiten Sie immer mit dem Jugendamt zusammen und bauen Sie keine künstlichen Schutzwälle auf. Das Jugendamt und die allermeisten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendämter wollen Ihnen tatsächlich helfen.

Grundsätzlich gilt aber auch: Nehmen Sie nicht alles ungeprüft hin. Wenn Sie Zweifel an dem Vorgehen des Jugendamtes haben, nehmen Sie sich schnellstmöglich und so früh wie möglich im Verfahren einen Rechtsanwalt für Familienrecht zur Seite. Mit diesem können Sie die aktuellen Entwicklungen besprechen und das bestmögliche weitere Verfahren festlegen.

Dies bedeutet aber auch, dass Sie im Umgang mit den Jugendämtern eine, ich nenne es mal „offene, aber gesunde Vorsicht“ walten lassen.

„Offen“ deswegen, dass Sie sich nicht von vorneherein eine vielleicht gute und fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder der Familienhilfe abschneiden.

„Gesund“ deswegen, dass Sie sich eben nicht einfach nur vor den Karren der Vorstellungen eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Amtes in Bezug auf Kindeserziehung spannen lassen. Familienhilfe soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu strukturieren, Probleme zu überwinden und neue Lösungen zu finden. Es soll Ihnen nicht ein Schema überstülpen, welches Sie unbedingt übernehmen müssen.

„Vorsicht“ deswegen, weil es eben auch schwarze Schafe unter den insgesamt eigentlich vernünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gibt. Vor allem dann, wenn Sie vielleicht schon einmal eine Auseinandersetzung mit genau diesem Mitarbeiter hatten, welche noch nicht vergessen ist oder Sie durch die Mitarbeiterin sich absolut bevormundet vorkommen und Sätze wie „dann wollen wir doch mal sehen, wer hier das Sagen hat“ oder dergleichen fallen, müssen Sie einen persönlichen Abstand halten, Das Jugendamt hilft Ihnen gerne, ist aber nicht Ihr Freund, sondern allein dem Wohl des Kindes verpflichtet.

Und hier gibt es natürlich eine große Spannbreite von möglichen Ansichten, was denn dem Kindeswohl dient und was nicht.

Eine Kindesherausnahme muss immer die sogenannte „ultima ratio“ als das letztmögliche Mittel sein. Das Jugendamt ist verpflichtet, Ihnen zuerst einen großen Blumenstrauß an Hilfen anzubieten, welche Sie dann aber auch annehmen müssen, bevor es ein Kind tatsächlich herausnehmen darf.

Leider aber sieht die Wirklichkeit oft anders aus.

Hilfeplangespräche (HPG) und sonstige Gespräche mit Vertretern des Jugendamtes sollten Sie aus Eigenschutz immer nur mit Beistand, also Zeugen führen. Hierzu haben Sie ein Recht, welches die Jugendämter auch, vor allem, wenn man selbst freundlich ist, zunehmend akzeptieren.

Führen Sie auch ein „Tagebuch“ über Ereignisse, Gespräche, Gesprächsinhalte und dergleichen. Zeichnen Sie hierbei Datum, Uhrzeit, Teilnehmer und Inhalte so genau wie möglich aus Ihrer Erinnerung auf. Aufzeichnungen auf Tonträger sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten zulässig und ansonsten strafbar und vor Gericht oft nicht verwertbar.

Sollte das Amt bei Ihnen vor der Tür stehen und das Kind herausnehmen wollen, bewahren Sie vor allem Ruhe. Eine Verweigerung hilft hier nur dann etwas, solange das Jugendamt noch keinen gerichtlichen Titel für die Herausnahme hat. Dieser wird von den Familiengerichten erlassen, meist im Wege einer sogenannten einstweiligen Anordnung, mit welcher zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen wird. Dann darf das Jugendamt bestimmen, wo das Kind wohnt, es also im Ergebnis aus Ihrem Haushalt herausnehmen.

Ist ein solcher Titel aber in der Welt, hilft erst einmal alles nichts. Sie müssen das Kind herausgeben. Ansonsten kann das Jugendamt auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und damit ginge natürlich eine absolute Traumatisierung, über die Herausnahme hinaus, einher.

Notieren Sie sich bei der Herausgabe des Kindes unbedingt alle Namen aller Beteiligten, die vor Ort sind. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, mögliche Zeugen und welche Sachen des Kindes (Kleidung, Spielzeug, Dokumente) mitgenommen wurden.

Suchen Sie dann sofort (!) einen Fachanwalt für Familienrecht auf. Bestehen Sie auf einem sehr zeitnahen Termin, denn nun ist Eile gefragt. Nun müssen die Weichen gestellt werden.

Wenn Sie zum Beispiel Leistungen des Jobcenters (SGB II) beziehen, besorgen Sie sich vor dem Anwaltstermin bei dem für Sie zuständigen Gericht einen Beratungshilfeschein, damit Ihre Kosten gedeckt sind. Im gerichtlichen Verfahren ist dann auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Voraussetzungen erörtert das Büro Ihres Rechtsanwaltes natürlich gerne mit Ihnen.

Zu dem Termin bringen Sie dann alle Unterlagen, Aufzeichnungen und am besten auch einen kurzen schriftlichen zeitlichen Ablauf mit. Dies hilft Ihrem Rechtsanwalt, sich schnell einen Überblick zu verschaffen.

Und bitte bewahren Sie Ruhe! Ab diesem Zeitpunkt sind Sie und Ihr Kind in einem formalistischen Verfahren gefangen, in welchem sich Emotionsausbrüche (leider) nicht lohnen. Natürlich ist es absolut verständlich, wenn Sie aufgeregt oder gar verzweifelt sind, wenn das Jugendamt Ihr Kind herausnimmt. Doch nur ein klarer und besonnener Kopf hilft Ihnen jetzt, die richtigen Schritte zu gehen. Nehmen Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat!

 

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das Umgangsrecht und wie dieses durchgesetzt werden kann. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog „Familienrecht, ab er richtig“ finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr
Thorsten Haßiepen

-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Über den Umgang mit Strafverfolgungsbehörden …

Manchmal geschieht es einfach. Egal ob man nun sich etwas zu schulden kommen hat lassen oder nicht … man findet sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren wieder.

Egal ob Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung, Vernehmung, Vorladung etc. … man wird einer Straftat beschuldigt und soll sich hierzu verhalten.

 

Bei allen diesen Angelegenheiten gilt:

Sie haben Rechte. Wahren Sie diese!

Die beiden wichtigsten Rechte sind: Das Recht zu schweigen. Und das Recht auf einen Verteidiger.

Ein goldenes Gebot lautet: Schweigen Sie, schweigen Sie, schweigen Sie.

Ihnen darf keinerlei Aussage abgerungen werden. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Wohnort, ggf. Geburtsdatum) müssen Sie angeben. Das war es dann aber auch schon.

Dies kann nicht genügend betont werden: Schweigen Sie und verlangen Sie SOFORT nach Ihrem Anwalt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Bestehen Sie umgehend darauf, dass Ihr Verteidiger/Rechtsanwalt benachrichtigt wird und sprechen Sie zuerst mit diesem.

Ihr Rechtsanwalt kann dann alles Weitere mit den Behörden abklären, notwendige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einlegen.

Sie haben Rechte!

 

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.