Wie funktioniert das Umgangsrecht – Familienrecht, aber richtig #2

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

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In unserem heutigen Artikel geht es um das Umgangsrecht.

Wird ein Kind in einer bestehenden Ehe geboren, halten beide Elternteile das Sorgerecht inne. Sorgerecht ist dabei das Recht, aber auch die Verpflichtung für das Kind zu sorgen, es zu erziehen und seinem Wohl zu dienen.

Bei nicht miteinander verheirateten Elternteilen hat zunächst die Kindesmutter dieses Sorgerecht alleine. Der Kindesvater kann jedoch, sofern es dem Kindeswohl nicht widerspricht, die Ausübung des gemeinsamen Sorgerechts fordern und notfalls auch einklagen. Dies ist aber einem anderen Beitrag vorbehalten, welcher in einer der nächsten Wochen erscheint.

Teil dieses Sorgerechts ist auch das Recht, Zeit mit dem Kind verbringen zu können, also das sogenannte Umgangsrecht.

Leben die Kindeseltern miteinander und das Kind lebt auch bei den Eltern, spielt dieses Recht faktisch keine Rolle, denn beide Eltern haben dann ja Umgang mit dem Kind.

Trennen sich aber die Eltern und das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei einem Elternteil, steht sowohl dem Kind als auch dem anderen Elternteil ein Umgangsrecht miteinander zu.

Entgegen der weit verbreiteten Annahme, das Umgangsrecht sei nur ein Recht des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils, steht das Umgangsrecht also auch dem Kind selbst zu.

Da dieses Recht natürlich nur minderjährige Kinder betrifft, denn volljährige Kinder können selbst entscheiden, wen sie wann und wie sehen wollen, kann es aber in der Praxis nur von dem berechtigten Elternteil geltend gemacht werden. In Ausnahmesituationen wäre sicherlich auch denkbar, dass das Kind dies selbst tun kann. Das ist zum Beispiel möglich, wenn das Kind bereits 14 Jahre alt ist und unter Umständen selbst einen solchen Antrag stellen könnte. In der familienrechtlichen Praxis ist dies aber der absolute Ausnahmefall.

Sofern die Elternteile miteinander reden und Lösungen für das Kind finden können -was jedem Kind nur zu gönnen ist- können die Eltern dieses Umgangsrecht und dessen Ausübung gemeinsam miteinander festlegen und sind dabei an eigentlich keine Vorgaben gebunden. Natürlich sollen sie dabei aber immer das Kindeswohl im Auge behalten.

Doch was passiert, wenn sich die Eltern eben nicht einigen können und der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil (oder das Kind) den Umgang wünscht?

Zunächst ist einmal festzuhalten, dass alle folgenden Ausführungen unabhängig davon sind, ob das Kind bei der Mutter oder dem Vater lebt. Es gibt keine gesetzliche Vermutung, dass ein Kind unbedingt bei der Mutter aufwachsen muss. Zwar ist dies heute immer noch der überwiegende Teil aller Fälle, aber eben kein „Naturrecht“. Insofern halte ich diesen Artikel auch möglichst neutral mit den etwas sperrigen Formulierungen „zusammenlebender Elternteil“ oder „nicht zusammenlebender Elternteil“.

Das Umgangsrecht sollte niemals -und ich betone niemals(!)- als Druckmittel oder „Waffe“ für andere Forderungen wie zum Beispiel Unterhalt eingesetzt werden. Natürlich ist mir als Familienrechtler bekannt, dass dies in der Wirklichkeit trotzdem häufig der Fall sein kann. Doch eine solche Einstellung des meist den Umgang verweigernden Elternteils ist äußerst verwerflich und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der andere Elternteil vom Gericht das Kind zugesprochen bekommt. Man sollte also immer mit Rücksicht nur auf das Kindeswohl handeln.

Wenn nun die Elternteile sich nicht einigen können, wie oft der nicht mit dem Kind zusammenlebende Elternteil Umgang mit dem Kind haben soll, ist es zunächst ratsam, eine Vermittlung zu suchen. Dies kann durch die Jugendämter, andere Beratungsstellen oder im Rahmen einer Mediation erfolgen. Auf diesem Wege kann einvernehmlich geregelt werden, wie oft, zu welchen Zeiten und wie genau der Umgang wahrgenommen werden kann bzw. soll.

Scheitern auch dies, sollten sich der umgangsbegehrende Elternteil nunmehr an einen Rechtsanwalt für Familienrecht wenden, welcher zunächst noch einmal außergerichtlich, vielleicht aber auch sofort gerichtlich versucht, den Umgang nunmehr regeln zu lassen. Achten Sie hierbei darauf, dass der „Kampf ums Kind“ nicht ausartet und nicht zu der berüchtigten „Schlammschlacht“ wird. Beide Elternteile sollten sich ihrer Verantwortung für das Kind bewusst sein oder werden und von ihrer eigenen Position abrücken können. Ein Kind benötigt immer beide Elternteile, sofern und solange beide Elternteile willens und in der Lage sind, sich um das Kind zu kümmern. Dabei sollte man dem anderen aber nicht voreilig ein solches Können absprechen, nur weil man selbst von diesem Menschen verletzt wurde. Kinder sehen dies mit ganz anderen Augen.

Ein guter Fachanwalt für Familienrecht sollte auch in diesem Stadium noch versuchen, die Angelegenheit einvernehmlich zu lösen, indem er zum Beispiel auch dem Kollegen oder der Kollegin auf der anderen Seite ein gemeinsames Gespräch anbietet und konstruktive Vorschläge zur Lösung der Sache unterbreitet, welche auch die Bedürfnisse des Kindes, aber auch des anderen Elternteils beachten.

Lässt sich dennoch keine Einigkeit herstellen und die Eltern bleiben über das Umgangsrecht zerstritten, so wird letztlich das Familiengericht bemüht. Das Familiengericht ist bei dem jeweiligen Amtsgericht ansässig, in dessen Sprengel das Kind wohnt, also seinen Lebensmittelpunkt hat(te).

Der Rechtsanwalt stellt einen Antrag an das Familiengericht, welches dann Häufigkeit, Dauer, eventuell auch Ort, Begleitung und andere Punkte des Umgangsrechtes mittels Beschluss festlegt. Dabei ist der zentrale Beurteilungspunkt immer das Kindeswohl, wenngleich dies natürlich schwer zu definieren ist.

Bei der Festlegung des Umgangsrechts spielen sehr viele Faktoren eine Rolle und oft ist es kaum vorhersehbar, wie ein solcher Richterspruch ausfällt. Dennoch ist er praktisch die einzige Möglichkeit für streitende Eltern, das Umgangsrecht zu regeln. Wird auch vor Gericht durch dessen Vermittlung keine Einigkeit erreicht, wird „schlimmstenfalls“ ein Sachverständiger eingeschaltet, welcher durch eine oft langwierige Untersuchung der „Zustände“ bei den Eltern, deren Eignung, dem Kindeswohl zu dienen und vielem mehr versucht, dem Gericht eine Hilfe für dessen Entscheidung zu geben. Es entscheidet aber das Gericht, nicht der Sachverständige.

Sofern das Kind alt genug ist, meist ab dem sechsten Lebensjahr, verpflichtend ab dem vierzehnten Lebensjahr, hört das Gericht auch das Kind selbst an, was für Kinder nicht immer einfach ist, denn sie verstehen leider von den Streitigkeiten zwischen den Eltern oft mehr, als wir Erwachsenen denken. Kinder fühlen sich dann in einem Loyalitätskonflikt, vor allem, wenn sie zumindest ahnen, dass ihre „Aussage“ vielleicht die Entscheidung des Gerichts beeinflussen kann. Die Anhörung des Kindes findet im Übrigen fast immer unter Ausschluss der Eltern und nur im Beisein des Verfahrensbeistandes und/oder eines Vertreters des Jugendamtes statt. Das Gericht protokolliert die Anhörung. Dieses Protokoll wird dann allen Beteiligten des Rechtsstreits übersandt.

Auch das Jugendamt wird von dem Gericht angehört und es erstattet zumeist einen schriftlichen Bericht.

„Das Gericht“ ist hierbei ein Einzelrichter bzw. Einzelrichterin. Diese kann dem Kind auch einen Verfahrensbeistand beiordnen, welcher die Rechte des Kindes wahrnimmt und dabei selbst auch noch einmal versucht, mit Kind und Eltern zu reden und zwischen den Eltern doch noch eine Einigung herbeizuführen. Die Einzelheiten zu einem „Verfahrensbeistand“ erläutere ich ebenfalls zu einem späteren Zeitpunkt in einem eigenen Artikel hier in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“.

Letztlich wird das Gericht dann per Beschluss Art, Dauer und Umfang des Umgangsrecht festlegen. Dabei wird auch häufig festgelegt, wer die Kosten des Umgangs zu tragen hat, was regelmäßig der- oder diejenige ist, der oder die den Umgang haben möchte, also nicht mit dem Kind zusammenlebt. Aber es kann auch anders geregelt werden, wenn zum Beispiel ein Elternteil mit dem Kind an einen weit entfernten Ort umgezogen ist.

In einem solchen Beschluss kann das Gericht auch anordnen, dass der Umgang nur zum Beispiel in Begleitung (meist dann im Jugendamt unter „Überwachung“) stattfindet. Es kann auch einen sogenannten Umgangspfleger einsetzen, welcher in eigener Zuständigkeit die Umgangskontakte festlegt und auch begleiten kann. Es kann auch, wenn dies beantragt wurde, einen Elternteil vom Umgang ausschließen, wenn dieser Elternteil eine tatsächliche Gefahr für das Kind darstellt. Die Hürden hierfür hängen aber sehr hoch.

Ob gegen den Beschluss des Familiengerichts dann Rechtsmittel zum Oberlandesgericht eingelegt werden, um den Beschluss noch einmal überprüfen zu lassen, sollten Sie dann ebenfalls mit Ihrem Fachanwalt für Familienrecht besprechen.

Wie Sie sehen, ist das gerichtliche Verfahren (wieder einmal) hoch formalisiert. Ob es dabei den wirklichen Interessen der Eltern und vor allem des Kindes gerecht werden kann, darf bezweifelt werden. Dies liegt dabei nicht an den Richtern oder Richterinnen, sondern daran, dass man als Eltern die eigentlich einem selbst obliegende Entscheidung an einen Dritten, das Gericht, weitergegeben hat, welches schon aus Zeitgründen niemals wirklich alle Umstände aufklären kann oder wird und naturgemäß auch die Lebenswirklichkeit weder des Kindes noch der Eltern kennen, sondern nur bestmöglich erforschen und eigentlich auch nur „erahnen“ kann.

Die beste Möglichkeit ist immer die Einigung der Eltern. Der Weg zum Gericht, auch zur Abwehr eines Umgangsrechtes, sollte immer nur die letzte Möglichkeit sein. Suchen Sie jede Möglichkeit, miteinander zu sprechen und Lösungen in eigener Zuständigkeit zu finden, auch wenn dies bedeutet, einmal die berühmte „Faust in der Tasche“ machen zu müssen oder eigene für richtig gehaltene Positionen zu überdenken oder von diesen sogar abzuweichen.

Ihr Kind -und nur um dieses geht es- wird es Ihnen sicher danken!

 

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In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das sogenannte „Wechselmodell“ im Umgangsrecht. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog „Familienrecht, ab er richtig“ finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich
Ihr

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-