Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

Das Problem

Sie sind schwerbehindert und möchten sich für eine neue Arbeitsstelle bewerben. Äußerlich merkt man Ihnen die Schwerbehinderung vielleicht nicht an.

Sie werden nun von dem potentiellen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und es kommt, wie es kommen muss.

Der Arbeitgeber fragt Sie im Gespräch, ob Sie schwerbehindert sind.

Das Fragerecht

Das SGB IX (Sozialgesetzbuch) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schließen ausdrücklich Diskriminierungen von behinderten und schwerbehinderten Menschen aus.

Mit Einführung dieser Gesetze ist daher das (früher als durchaus zulässig angesehene) Fragerecht des neuen Chefs nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber darf Sie daher eigentlich noch nicht einmal dazu befragen.

Stellt er Ihnen dennoch die Frage, dürfen Sie … rechtlich gesehen … sogar lügen. Jedenfalls rechtlich darf Ihnen diese Falschangabe dann nicht zum Nachteil gereichen. Der Arbeitgeber hat also nicht das Recht, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB).

Unter Umständen kann Ihnen hier sogar ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Arbeitgeber Sie z.B. nach richtiger Beantwortung ausschließlich wegen Ihrer Behinderung nicht einstellt.

Vorsicht: Ausnahmen möglich

Trotz der Grundsätzlichkeit des Ausschlusses eines Fragerechtes kann es aber Ausnahmen geben, in denen der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung oder Ihrem Gesundheitszustand fragen darf.

Dies kann immer dann der Fall sein, wenn Ihre körperliche, seelische Gesundheit, gestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten oder Funktionen wesentliche oder gar entscheidende Anforderung für den zu besetzenden Arbeitsplatz ist. Auch gilt dies, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, bestimmte Krankheitsbilder ausschließen zu müssen. Dies kann z.B. für ansteckende Krankheiten gelten.

Diese Ausnahmen sollen natürlich auch eine Ausnahme bleiben und müssten im Einzelfall geprüft werden.

Zusammenfassung

Grundsätzlich sind Fragen nach einer vorliegenden Schwerbehinderung in einem Vorstellungsgespräch unzulässig. Ausnahmen können aber eine Fragemöglichkeit eröffnen.

Unabhängig davon ist es natürlich zu sehen, wie Sie mit einer Schwerbehinderung umgehen, die sich erst im Laufe der Anstellung zeigt oder auftritt. Aber dies wäre ein anderes Thema.

Ein Hinweis noch …

Jeder Rechtsfall ist unterschiedlich. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass der hiesige Ratschlag natürlich nur einen ersten Überblick über Möglichkeiten, also eine Richtschnur darstellt, Ihr persönlicher Einzelfall aber im Hinblick auf mögliche individuelle Regelungen geprüft werden muss. Hierzu können Sie mich gerne ansprechen und erreichen mich hierfür unter meiner Kanzleianschrift:

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

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