Der Sommer ist da. Die Pferde sind auf der Weide.
Glücklich kann sich schätzen, wer die Sonnenstrahlen und die warmen Temperaturen für Ausritte mit seinem Pferd nutzen kann.
Die Pferde stehen auf der Weide und grasen (meist friedlich) vor sich her …
… oder auch nicht …
Das Problem
Damit es den Pferde auch richtig gut geht, führen wir sie auf die Weide, dass sie grasen und galloppieren mögen, sich wohlfühlen und Kontakt zu anderen Artgenossen haben können.
In Letzterem hingegen liegt natürlich auch die Gefahr für und von unseren vierbeinigen Freunden. Denn wenn mehrere Pferde zusammenstehen, kommt es naturgemäß immer wieder zu Rangeleien um Futter, Platz an der Sonne oder im Schatten und kleinere oder größere Rangkämpfe.
Insbesondere dann, wenn die Pferde sich noch nicht kennen, ihre Frühlingsgefühle austoben und die Rangfolge in der Herde klären wollen, kann dies unter Umständen schon einmal zu Verletzungen der Tiere untereinander führen.
Je nach Schwere der Verletzung ist dann eine tierärztliche Behandlung oder sogar mehr notwendig. Dies löst natürlich Kosten aus oder mindert den Wert eines Pferdes.
Dann stellt sich die Frage, wer denn nun für den Schaden aufkommen muss und ob es so etwas wie ein „Selbstverschulden“ des verletzten Pferdes gibt.
Die folgenden Hinweise gehen dabei davon aus, dass die Tiere als Hobby gehalten und genutzt werden. Denn für Pferde, die dem Broterwerb dienen (o.ä.) gelten unter Umständen andere Maßstäbe.
Das Recht und Gesetz
Um solche Rechtsstreitigkeiten zu lösen hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die insbesondere bei Schadensfällen mit Tieren zur Geltung kommen sollen.
Ausgangspunkt ist hierfür die Regelung des § 833 BGB, die sogenannte Tierhalterhaftung.
Diese Haftung gilt grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden. Sofern also jemand anders einen Schaden durch Ihr Pferd erleidet, haften Sie. Eine Mithaftung des Geschädigten ist erst einmal nicht vorgesehen.
Etwas anderes, also eine anteilige eigene Haftung des Eigentümers des geschädigten Pferdes kommt nur unter bestimmten Gesichtspunkten in Betracht. Dafür müsste nämlich der geschädigte Pferdebesitzer mindestens fahrlässig gehandelt haben.
Nun könnte man auf die Idee kommen, dass bereits das Zusammenstellen des eigenen Pferdes mit anderen Pferden auf einer Weide eine solche Fahrlässigkeit begründet. Hier ist aber zu sehen, dass Pferde nun einmal Herdentiere sind. Das Zusammenstellen von Pferden auf einer Weide entspricht also der natürlichen Form des Zusammenlebens von Pferden und damit einer artgerechten Haltung.
Um aber ein Mitverschulden annehmen zu können, müsste das geschädigte Pferd (oder dessen Besitzer) aktiv daran mitgewirkt haben, dass es zu einem Schaden gekommen ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, sofern Pferde sich gegenseitig verletzen, weil sie miteinander um ihren Rangplatz kämpfen.
Wie hoch die dadurch bewirkte Haftungsquote der einzelnen Pferde ist, muss im Einzelfall ermittelt werden und kann hier nicht pauschal beantwortet werden.
Ein solches Mitverschulden muss aber positiv nachgewiesen werden, was in der Praxis oft schwierig oder gar unmöglich ist. Geht die Sache vor Gericht, gelten die allgemeinen Beweisregelungen des Zivilrechts.
Der Regelfall dürfte daher immer sein, dass sich aus der Tierhalterhaftung des § 833 BGB eine vollständige Ersatzpflicht gegenüber dem (alleine) geschädigten anderen Pferd bzw. dessen Besitzer ergibt.
Die Versicherung
Hoffentlich haben Sie daher eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, die für solche Schäden einzutreten hat.
Diese sträuben sich aber oft, den vollen gegnerischen Schaden zu ersetzen und gehen dann von einem hälftigen Mitverschulden aus. Eine meist angewandte Quote beträgt meist lediglich 50 % des Schadens.
Durch die Rechtsprechung wurde dem aber bereits öfters widersprochen. Lässt sich nämlich der Hergang des Schadensereignisses nicht mehr konstruieren, liegt aber eine Verletzung (also ein Schaden) unstreitig vor, so greift § 833 BGB. Hiernach besteht die Verpflichtung des Tierhalters … und damit i.d.R. auch für dessen Haftpflichtversicherer … den vollen Schaden zu ersetzen.
Dafür muss man dann aber im Zweifel eben auch gegen die eigene Versicherung vorgehen.
Andere Tiere … Hunde, Katzen etc.
Das zuvor Gesagte betrifft übrigens nicht nur Pferde, sondern jede Art von Tiere, welche aufeinandertreffen und sich verletzen können. Deshalb ist es aus rechtlicher Sicht dringend geboten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies gilt für jede Art von Tier, denn auch ein Hund oder eine Katze kann vor ein Auto laufen oder ein Kind oder Erwachsenen beißen. Und Urteile zur Haftung von Vögeln, welche in die Triebwerke von Flugzeugen geraten sind, gibt es auch …
Zusammenfassung
Grundsätzlich haftet der Tierhalter für alle von seinem Tier angerichteten Schäden. Eine Mithaftung des Geschädigten ist denkbar, in der Praxis aber oft schwer zu beweisen.
Sofern die Versicherung sich auf eine Mithaftung des Gegners oder einem selbst gegenüber beruft, sollte man dies prüfen lassen und ggf. gegen die Versicherung vorgehen.
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