Erbrecht – Pflichtteil: Was ist mit Schenkungen – Pflichtteilsergänzungsanspruch

Zitat des TagesWas passiert mit Schenkungen im Pflichtteil – Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Es kommt in den besten Familien vor. Das unliebsame Kind, das niemals auf die Eltern gehört hat soll enterbt werden. Solche und ähnliche Konstellationen sind bekannt und führen immer wieder zu Erbstreitigkeiten, da das Pflichtteilsrecht nicht beachtet wurde.

Doch auch wenn dieses Recht dem Erblasser bekannt ist, glaubt so mancher, er könne die zu enterbenden Angehörigen trickreich dennoch ausschließen und verschenkt sein Vermögen bereits zu Lebzeiten an die Personen, die es nach seiner/ihrer Meinung verdient haben. Dann bleibe, so das Kalkül, im Todesfall nicht mehr viel übrig, was dem Pflichtteil unterliegt.

Doch der Erblasser irrt …

Diesen Umgehungstrick hat der Gesetzgeber nämlich schon lange erkannt und ihm einen Riegel vorgeschoben.

Lediglich „Schenkungen mit Gegenleistung“ sind davon nicht betroffen. Wenn ich also einer bestimmten Person etwas schenke, weil diese sich immer so liebevoll um meinen Hund gekümmert hat, während ich im Urlaub war und auf mein Haus aufpasste, so werden solche Schenkungen nicht zum Nachlasswert hinzugerechnet. Die Grenzen sind jedoch eng gesteckt und durch die Rechtsprechung ständig neu ausgelotet, um auch hier einen Missbrauch zu verhindern.

Letztlich bleiben auch die Schenkungen, welche vor dem 10-Jahres-Zeitraum getätigt wurden, unberücksichtigt. Hiervon gibt es aber wieder eine Gegenausnahme: Ein von den Eltern selbst bewohntes Haus (Stw. Nießbrauch), welches an die Kinder geschenkt wurde, wird bei der Berechnung des Pflichtteils mit bilanziert und findet Berücksichtigung.

Bei der Anforderung der Auskünfte zur Berechnung des Pflichtteilanspruchs oder des Ergänzungsanspruchs können daher viele Fehler gemacht werden. Umso notwendiger ist eine frühzeitige juristische Beratung und/oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt.


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Erbrecht – Pflichtteil: Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Zitat des TagesWer bekommt im Pflichtteilsrecht eigentlich einen Pflichtteil?

Ein Pflichtteil soll die nahen Angehörigen davor schützen, vollständig enterbt zu werden und ist damit eine Eingrenzung der an sich umfänglich gewährten Testierfreiheit, also der Freiheit, über den Verbleib des eigenen Vermögens nach dem Tode bestimmen zu können.

Den Pflichtteil erhalten aber nur nahe Verwandte. Dies sind der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner/in, die Kinder und die Eltern des/der Verstorbenen. Aber auch nichteheliche Kinder sowie deren Eltern gehören dazu.

Sofern die Kinder eines Erblassers vor dessen Tod bereits verstorben waren, rücken deren Kinder, also die Enkel des/der Verstorbenen nach.

Die Eltern des/der verstorbenen haben nur dann einen Anspruch, wenn der Erblasser kinderlos ist oder keine Abkömmlinge mehr vorhanden sind, diese also alle vor dem Tod des/der Verstorbenen selbst verstorben waren.

Daraus folgt dann auch, dass ein kinderloser Ehepartner das Erbe des verstorbenen Partners ggf. mit dess (noch lebenden) Eltern teilen muss. Dies kann ggf. durch ein sogenanntes „Berliner Testament“ ausgeschlossen werden.

Die dem/der Pflichtteilsberechtigten zustehende Höhe des Anspruches berechnet sich aus dem gesetzlichen Erbteil, den der/die Pflichtteilsberechtigte bei Eintritt der gesetzlichen Erbfolge, also der Erbfolge ohne testamentarische Eingriffe, erhielte. Hiervon steht dann als Pflichtteil die Hälfte zu. Verlangt werden kann jedoch nur Geld und keine bestimmten Sachen oder Gegenstände, denn der Pflichtteil ist ein Wertersatz, kein Sachersatz.


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Heute – 14-16 Uhr – 2. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV)

AnkündigungHeute, 03.08.2013, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

findet die 2. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

auf unserer Facebook-Seite statt.

Es können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Die Spielregeln zur Fragestunde finden Sie hier.

Ach ja … es werden nur die Fragen beantwortet, die unter dem um 14:00 Uhr veröffentlichten Post gestellt werden. Sonst wird es (mir) zu unübersichtlich … 😉


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Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 03.08.2013

AnkündigungDie 2. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 03.08.2013 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Die Spielregeln zu der Fragestunde finden Sie hier.


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Kanzleitag Aldenhoven: 09.08.2013 – 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr

AnkündigungDer nächste

Kanzleitag

in Zusammenarbeit mit der Evangelischen Kirchengemeinde Aldenhoven findet

am Freitag, 09.08.2013 in der Zeit von 16:00 Uhr bis 19:00 Uhr statt.

Es wird höflich um vorherige Terminvereinbarung unter unserer Telefonnummer (0 24 34) 98 30 100 gebeten.

Die Termine finden dann in den Räumen der Evangelischen Kirchengemeinde, Martinusstraße 25 in 52457 Aldenhoven statt.

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Öffnungszeiten in den Sommerferien – August 2013

AnkündigungEs sind Sommerferien … da ist es erfahrungsgemäß etwas ruhiger …

Diese Zeit nutzen wir, um in unserer Kanzlei diverse Jahresarbeiten durchzuführen, für welche ansonsten wenig Zeit bleibt.

Daher haben wir uns ab diesem Jahr entschlossen, in den Sommerferien (NRW) im Monat August unsere Öffnungszeiten ein wenig einzuschränken und so einige Stunden am Tag Vorbereitung und Umsetzung neuer Ideen besser planen und durchführen zu können.

In der Zeit vom

1. August 2013 bis einschließlich 31. August 2013

gelten daher folgende Öffnungszeiten:

(geänderte Zeiten unterstrichen)

Montags – 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Dienstags – 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Mittwochs – 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr – Nachmittags geschlossen
Donnerstags – 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr
Freitags – 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr – Nachmittags geschlossen

Besprechungstermine bitten wir höflich, mit unserem Büro abzustimmen.

Natürlich sind Besprechungstermin bei besonderem Bedarf auch außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich. Auch Besprechungen bei Ihnen vor Ort sind möglich, wobei hier evtl. Reisekosten anfallen, welche von Ihnen gesondert zu erstatten wären.

Ab dem 01.09.2013 gelten dann wieder unsere normalen Öffnungszeiten.

Es grüßt Sie herzlich

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen