5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 02.08.2014

AnkündigungDie 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 02.08.2014 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Mehr Informationen folgen …


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Tagessatzhöhe von Geldstrafen bei Hartz IV – Auch Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen

hammerIm Strafrecht werden -z.B. bei geringen Vergehen oder oft bei Verkehrsstrafsachen- Geldstrafen verhängt. Hierfür stellt sich dann immer die Frage, wie diese Geldstrafe richtig bemessen werden soll.

Grundsätzlich werden bei Geldstrafen sog. „Tagessätze“ verhängt, wobei ein Tagessatz = 1/30 des monatlichen Einkommens ist. Doch wie berechnet sich dieses Einkommen bei Hilfeempfängern, z.B. von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, sog. „Hartz IV“)?

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2014 nun ausgeführt, dass zur Ermittlung des Nettoeinkommens i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen gem. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen sein sollen. Bei der weiteren Bemessung sowie Anordnung von Zahlungserleichterungen soll dann darauf geachtet werden, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70% des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben sollen.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien als weitere Sachbezüge zu berücksichtigen. Alleine der Bezug von Leistungen nach dem SGB II könne nicht dazu führen, dass die Tagessatzhöhe herabgesetzt werden müsse. Letzteres ist dann im Rahmen der Strafzusmessung Entscheidung des jeweiligen Gerichts.

(Vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2014, Az. 1 Ss 18/14)

 


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SGB II (Hartz IV): Laktose- und Fruktoseintoleranz können Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von Euro 77 monatlich begründen

Fuktose- und Laktoseintolerenz lösen nach dem Bayerischen Landessozialgericht einen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von Euro 77,00 monatlich aus, wobei diese Unverträglichkeiten auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen können.

(Vgl. LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014, Az. L 11 AS 610/11)


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SGB II (Hartz IV): Auszahlung von Leistungen trotz Bewilligungsaufhebung bei laufendem Gerichtsverfahren möglich

Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts hat eine Berufung eines Jobcenters gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit welchem die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides aufgehoben wurde, keine aufschiebende Wirkung.

Entsprechend kann der Hilfebedürftige Leistungsklage auf Zahlung erheben, wenn das Jobcenter die Auszahlung verweigert.

(Vgl. LSG BY, Urteil vom 14.05.2014, Az. L 11 AS 620/13)


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SGB II (Hartz IV): Behörde hat bei Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 11 Abs. 3 (S. 2) SGB II kein Wahlrecht

Die Jobcenter haben bei der Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen kein Wahlrecht, ob sie diese in dem Monat, in dem sie zufließen oder im Folgemonat berücksichtigen. § 11 Abs. 3 SGB II stellt nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg eine Sonderregelung dar, welche auch abschließen ist.

Fließt das Geld zu einem Zeitpunkt zu, in welchem die Behörde die Festsetzung, vor allem aber die Auszahlung für den laufenden Monat bereits erbracht hat, für den Folgemonat aber noch ändern kann, greift die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II verbindlich, so dass der Grundsatz, einmallige Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen durchbrochen wird. Die Behörde muss dann die Einnahme im Folgemonat berücksichtigen. Dies dient auch der Erleichterung des Verwaltungsverfahrens.

Nur wenn auch dies nicht möglich ist, muss die Behörde für den Zuflussmonat das normale Aufhebungs- und Erstattungsverfahren durchführen.

(Vgl. LSG BW, Urteil vom 25.06.2014, Az. L 2 AS 2373/13 )


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ALG II: Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter

paragraph2

Immer wieder passiert es, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in die Situation kommen, dass sie ihre Miete nicht mehr bezahlt bekommen. Hilfe ist dann dringend notwendig, denn Wohnungslosigkeit durch die Kündigung und Räumung droht.

Verschiedenste Ursachen sind für solche Szenarien verantwortlich … und um einem Vorurteil vorzubeugen … meist ist es nicht die Unlust, Miete zu zahlen, sondern (teils rechtswidrige) Sanktionen und andere Situationen, welche es den Hilfebeürftigen unmöglich machen, ihre Miete ohne Gefährdung der eigenen Existenz ganz oder teilweise zu zahlen.

Natürlich muss in Missbrauchsfällen von einem sogenannten atypischen Fall ausgegangen werden. In solchen Fällen ist eine Übernahme der Mietschulden im Rahmen eines Darlehen durch das Jobcenter meist ausgeschlossen.

Wir möchte aber hier über die Fälle reden, in denen kein Missbrauch vorliegt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 17.09.2013 hierzu einige Regeln aufgestellt. Demnach gibt es drei (+ eins) Kriterien, die zu erfüllen sind, um grundsätzlich eine Chance auf Bewilligung eines Darlehens gem. § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme von Mietschulden zu haben:

1. Leistungsbezug nach dem SGB II

Eigentlich selbstverständlich sollte es sein, dass zum Zeitpunkt der Beantragung eines Darlehens natürlich der Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen muss. Zwar kann sich ansonsten ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 SGB II ergeben. Letzteres ist aber heute hier nicht unser Thema.

2. Wohnraum ist angemessen

Der Wohnraum, welcher durch die Gewährung des Darlehens gesichert werden soll, muss auch angemessen sein. Wenn nämlich der Wohnraum in diesem Sinne nicht erhaltenswert ist, besteht keine Veranlassung, diesen vorläufig zu sichern. Überschreitet die zu zahlende Miete also die Angemessenheitsgrenzen des jeweiligen Leistungsträgers, wird es schwer oder gar unmöglich, ein Darlehen zu erwirken. Grund hierfür ist die Erwartungshaltung der Leistungsträger, dass bei Unangemessenheit letztlich vorauszusehen ist, dass es auch zukünftig wieder zu Zahlungsrückständen kommen wird, denn es werden nicht alle Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger übernommen.

3. Selbsthilfewille

Der ein Darlehen beantragende Hilfebedürftige muss ebenso erkennen lassen, dass er sich um laufende Zahlungen kümmert und bestehende Mietschulden verringern will. Wer sich also zurücklehnt und nur auf das Darlehen hofft, hat es zumindest schwerer, dieses durchzusetzen. Aktiv, z.B. durch Anleihen bei Freunden oder Bekannten, sollte der Rückstand beseitigt werden. Ob dies immer möglich ist, muss natürlich bezweifelt werden, aber man sollte jedenfalls seine Bemühungen ggf. nachweisen können.

4. Höhe der Mietschulden nicht ausschlaggebend

Kein Kriterium in diesem Sinne, aber dennoch eine wichtige Entscheidung des LSG NRW ist die Aussage, dass die Höhe der Mietschulden (allein) kein Kriterium gegen die Bewilligung eines Darlehens ist. Sehr wohl entscheidend ist aber, ob das Darlehen in diesem Sinne überhaupt noch zur Sicherung des Wohnraums beitragen kann. Sind nämlich so viele Zahlungsrückstände aufgelaufen, dass der Vermieter bereits die Räumungsklage eingereicht hat und Fristen zur Beseitigung des Kündigungsgrundes abgelaufen sind oder bereits das anschließende Räumungsverfahren begonnen hat und der Vermieter überhaupt kein Interesse mehr an der Weiterführung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses hat, kann evtl. auch ein gewährtes Darlehen den Wohnraum nicht mehr sichern. Alle diese Punkte sind daher gegeneinander abzuwägen und zu prüfen.

Zusammenfassung

Betroffene sollten möglichst früh, wenn bereits die Kündigung oder gar das Räumungsverfahren absehbar oder eingereicht sind, bei dem Leistungsträger vorsprechen und sich um das Darlehen kümmern. Wird es abgelehnt, ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung durch einen Rechtsanwalt geboten. Unter Umständen kann dann ein durchzusetzendes Darlehen den Wohnraum sichern und vor einer Wohnungslosigkeit bewahren. Diese Möglichkeit ist nicht zu unterschätzen und keinesfalls sollte man den Kopf in den Sand stecken. Handeln Sie!

(vgl. LSG NRW, 17.09.2013, Az. L 19 AS 1501/13 B)

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Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?

Zitat des Tages

Das unbekannte Wesen im SGB II … die Eingliederungsvereinbarung (EGV).

Mit einer Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II soll das Jobcenter mit dem Hilfebedürftigen die Rechte und Pflichten festlegen, um eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erzielen. Die Laufzeit einer solchen Eingliederungsvereinbarung beträgt im Regelfall sechs Monate.

Muss ich unterschreiben?

Nun stellt sich die Frage, ob eine solche Vereinbarung, die meist vom Jobcenter vorgeschlagen wird, zwingend unterschrieben werden muss.

Bis zum 31.03.2011 galt  die Regelung, dass die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einer Sanktion belegt werden konnte.

Seit der ab 01.04.2011 geltenden Fassung des SGB II gibt es diese Sanktionsregelung nicht mehr.

Nun lautet § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II wie folgt:

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. 

Was folgt, wenn ich nicht unterschreibe?

Eine Weigerung oder schlichtes Nichtunterschreiben einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat also keine Sanktion mehr zur Folge. Vielmehr wird das Jobcenter dann die vorgeschlagenen Regelungen als Verwaltungsakt erlassen. Dieser ist dann wiederum sanktionsbewehrt. Wird den angeordneten Pflichten also keine Folge geleistet, folgen die Sanktionen.

Ob man die Eingliederungsvereinbarung unterschreibt oder nicht, man erhält also auf jeden Fall eine entsprechende Regelung.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes hat aber zur Folge, dass dieser im Widerspruchsverfahren angegriffen werden kann, somit also die dort enthaltenen Regelungen ggf. durch das Gericht überprüft werden können. Dies kann vor allem dann Sinn machen, wenn die Regelungen rechtswidrig erscheinen oder gar offensichtlich rechtswidrig sind.

Zusammenfassung

Erscheinen einem die angebotenen Regelungen in einer vom Jobcenter vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder sind diese offensichtlich nicht zielführend, sollte man überlegen, ob man es nicht auf den Verwaltungsakt ankommen lässt, um diesen dann mittels Widerspruch anzugreifen.

Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass den Pflichten aus dem erlassenen Verwaltungsakt erst einmal Folge zu leisten ist. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit sollte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und ggf. mittels Eilverfahren über das Gericht angeordnet werden.

Bitte beachten Sie, dass die beste Lösungsmöglichkeit immer auf Ihren Einzelfall abgestimmt werden sollte und daher eine Beratung bei einem Rechtsanwalt immer ratsam ist.

Eine Pflicht zur Unterschrift aber gibt es nicht.

Und einen Video zum Thema gibt es auch …


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Heute – 14-15 Uhr – 3. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV)

AnkündigungHeute, 08.02.2014, von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

findet die 3. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

auf unserer Facebook-Seite statt.

Es können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

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Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Die Spielregeln zur Fragestunde werden kurz vor der Fragestunde noch einmal online gestellt. Hier sind die Spielregeln der vergangenen Fragestunden einzusehen.

Ach ja … es werden nur die Fragen beantwortet, die unter dem um 14:00 Uhr veröffentlichten Post gestellt werden. Sonst wird es (mir) zu unübersichtlich … 😉


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Hartz IV und Hausbesuche des Jobcenters

paragraph2Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Trägern der Leistungen nach dem SGB II, den Jobcentern, und den Leistungsempfängern*, Hilfebedürftigen, sind angemeldete und unangemeldete Hausbesuche der Mitarbeiter der Jobcenter.

Mitunter drängen Jobcenter darauf, aus verschiedensten Gründen einen vermeintlichen Anlass zu haben, die Wohnungen der Hilfebedürftigen zu besichtigen.

Die Frage stellt sich, wie hiermit umzugehen ist.

Grundsätzlich muss erst einmal unterschieden werden zwischen einer „Hausdurchsuchung“ und „Hausbesuchen„.

Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen werden von der Staatsanwaltschaft (oder Polizei) im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt. Diese haben eine eigene gesetzliche Grundlage, sind aber nur zulässig, sofern die Durchsuchung richterlich angeordnet wurde oder -in engen Grenzen- sog. Gefahr im Verzug besteht, also z.B. der endgültige Verlust wichtiger Beweismittel droht.

Solche Hausdurchsuchungen haben, als richterliche Anordnungen eher selten abgefragt wurden, da die Staatsanwaltschaft sich mit einer angeblichen „Gefahr im Verzug“ beholfen hat, auch schon das Bundesverfassungsgericht beschäftigt, welches dann mit Urteil vom vom 20.02.2001 (Az.: 2 BvR 1444/00) der damaligen Praxis enge Grenzen setzte.

Hausbesuch

Hausbesuche durch Jobcenter hingegen finden meistens statt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass z.B. die Wohnsituation unzureichend aufgeklärt ist. Oft soll auch geprüft werden, ob z.B. nur die angegebenen Bewohner in der Wohnung ihren Wohnsitz haben oder weitere Personen dort wohnen, da dies Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft hätte. Manchmal liegen dem auch Anzeigen von Nachbarn oder Dritten zu Grunde.

Grundlage für solche Hausbesuche ist die Tatsache, dass im Sozialrecht die Behörden einen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Dabei bestimmt dann die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB X). Den Behörden wird dabei regelmäßig ein eher weites Ermessen eingeräumt.

Ein Hausbesuch ist als sog. Inaugenscheinname ein grundsätzlich zulässiges Beweismittel (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Behörde hat aber auch hier ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Dabei hat sie vor allem zu berücksichtigen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung grundgesetzlichgeschützt ist (Art. 13 Abs. 1 GG). Auch Sinn und Zweck der Maßnahme muss zielführend sein und sie darf daher nicht nur die Neugier der Behörde befriedigen. Unter Umständen mag daher der Wunsch der Behörde, einen Hausbesuch durchzuführen, aber eben durchaus gerechtfertigt und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt sein.

Ein Eingriffsrecht, wie die Vorschriften des Strafverfahrens es bieten, besteht für Hausbesuche des Jobcenters allerdings nicht. Dies bedeutet, dass Hausbesuche nur freiwillig geduldet werden müssen und kein Recht der Behörde besteht, einen Hilfebedürftigen zu zwingen, seine Wohnung zu zeigen bzw. die Mitarbeiter des Jobcenters in die Wohnung einzulassen. Hierzu müsste der Hilfebedürftige einwilligen.

Konsequenzen

Nun wird die Sache aber schwierig. Denn gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die sog. Beteiligten, hier also die Hilfebedürftigen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, z.B. durch die Duldung einer Wohnungsbesichtigung an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken ist im Gesetz aber nicht besonders vorgesehen. Auch die §§ 60 ff. SGB I normieren eine solche Duldungspflicht nicht.

Die Weigerung, einen Hausbesuch zu dulden, gibt dabei für sich allein genommen, keine Grundlage dafür, entsprechende Schlüsse zu ziehen (vgl. z.B. Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 14 ff. vor § 56).

Kann aber auf Grund einer solchen Weigerung ein bestimmter, für die Bewilligung von Leistungen aufzuklärender und ausschlaggebender Sachverhalt nicht geklärt werden, so ist man mitunter in der Zwickmühle. Es hat dann nämlich der Beteiligte, also Hilfebedürftiger oder Jobcenter, die Folgen der Nichtaufklärbarkeit zu tragen, dem die sog. objektive Beweislast zufällt.

Muss also der Hilfebedürftige einen bestimmten Sachverhalt aufklären und beweisen, so könnte sich die Behörde nach erfolgter Weigerung auf den Standpunkt stellen, dass keine ausreichende Mitwirkung vorliegt und Leistungen dann versagen. Umgekehrt kann sie das nicht, wenn sie selbst einen bestimmten Sachverhalt aufklären und beweisen muss.

Hier beginnt naturgemäß eine rechtliche „Grauzone“, da bei vielen Sachverhalten ggf. erst durch einen Richterspruch die tatsächliche Beweislast geklärt werden kann. Bis dahin werden Leistungen aber u.U. versagt.

Eine Weigerung gegen einen Hausbesuch sollte daher nicht kategorisch ausgesprochen werden, sondern es muss zuvor gut überlegt werden, ob evtl. nur durch einen solchen Hausbesuch ein bestimmter Sachverhalt aufklärbar ist. Dabei müssen aber auch seitens der Behörde immer die mildesten Mittel gewählt werden.

Wird z.B. behauptet, eine bestimmte Person wohne auch in der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, ist diese Person aber an einem anderen Ort gemeldet und unterhält dort eine Wohnung, ist ein Hausbesuch u.U. nicht das mildeste Mittel, um hier eine Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Vielmehr kann die Behörde sich z.B. durch eine Anfrage bei der Person selbst erkundigen.

Wird ein Hausbesuch angekündigt, sollten Sie ggf. mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten, ob eine Weigerung hiergegen sinnvoll ist oder nicht. Auf keinen Fall muss man sich einem Druck der Behörde durch massives Auftreten vor der eigenen Wohnung beugen.

Eine gute Übersicht, was bei einem Hausbesuch datenschutzrechtlich zu beachten ist, zeigt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit auf. Der verlinkte Beitrag ist sehr zu empfehlen.

Zusammenfassung

Eine allgemeine Verhaltensregel für Hausbesuche des Jobcenters kann m.E. nicht ausgesprochen werden. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an.

Wichtig ist aber: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

Plötzlichen Besuchen von Mitarbeitern des Jobcenters, welche unvermittelt vor der Tür stehen und mitunter lautstark (vor Nachbarn) den Einlass fordern, sollte mit entsprechend ruhigem und rechtsicherem Gemüt entgegnet werden. Lassen Sie sich die Ausweise zeigen. Notieren Sie die Namen der Mitarbeiter(innen) und fragen Sie nach, was der genaue Grund für den Hausbesuch ist. Wenn Sie die Damen und Herren nicht einlassen wollen, so bitten Sie entweder um einen neuen Termin oder teilen Sie ihnen mit, dass Sie nicht mit dem Hausbesuch einverstanden sind. Gerne werden Sie sich natürlich erkundigen und sich ggf. auch z.B. nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt bei den Mitarbeitern zurückmelden. Ein Recht auf sofortigen Einlass gibt es nicht. Sie dürfen sich also durchaus Bedenkzeit nehmen.

Natürlich mag das Jobcenter unter Umständen mit Sanktionen und Versagungen von Leistungen drohen und diese sogar durchführen. Hiergegen wären dann gesonderte Rechtsmittel zu prüfen und ggf. durchzusetzen.

Gutes Augenmaß ist hier, wie immer, wenn man mit anderen Menschen zu tun hat, gefragt. Eine Eskalation um jeden Preis bringt genauso wenig, wie sofort alles zu erdulden, was das Jobcenter von einem will.

Sprechen Sie mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Jobcenters. Auch das mag helfen.

Ansonsten stehe ich Ihnen natürlich gerne anwaltlich zur Verfügung.


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* Sofern in dem Text nur die männliche Form für Personen verwendet wurde, sind natürlich auch weibliche Beteiligte mit eingeschlossen.


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AnkündigungHeute, 03.08.2013, von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr

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Ach ja … es werden nur die Fragen beantwortet, die unter dem um 14:00 Uhr veröffentlichten Post gestellt werden. Sonst wird es (mir) zu unübersichtlich … 😉


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