Wann ist eine Ehe „zerrüttet“? – Familienrecht, aber richtig #11

Bild: M. Schuppich / fotolia.de

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Herzlich willkommen bei unserem heutigen Artikel in unserer Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen in der Regel immer mittwochs in den Abendstunden.

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Im letzten Beitrag haben wir geklärt, was das Trennungsjahr ist.
Heute beantworten wir die Frage, wann eine Ehe denn „zerrüttet“ ist.
Im Grunde geht das deutsche Recht bis heute von dem Grundgedanken der Unauflöslichkeit der Ehe aus. Der berühmte Spruch „bis dass der Tod euch scheidet“ hat somit seinen Einfluss auch bis in die gesetzlichen Regelungen gefunden. So konnte bis in die 70er Jahre die Ehe nur geschieden werden, wenn sie schuldhaft zerstört wurde. Der oder die Schuldige wurde in den Scheidungsfolgen hart bestraft, etwa durch Wegfall eines Unterhaltsanspruches oder Übertragung des Sorgerechts für die Kinder praktisch automatisch auf den „unschuldigen“ Elternteil.
Dieses Idealbild entsprach und entspricht aber nun einmal nicht der Lebensrealität und führte im Endeffekt praktisch immer nur zu einem Waschen von äußerst dreckiger Wäsche vor den Familiengerichten im Zuge eines Scheidungsverfahrens.
Nachdem der Gesetzgeber dies erkannt und vor allem eingesehen hatte, änderte er die Voraussetzungen für eine Ehescheidung.
Seitdem kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Es gilt allein das sogenannte Zerrüttungsprinzip.
Gemäß § 1565 BGB ist die Ehe gescheitert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass sie wiederhergestellt wird.
Diese gesetzliche Definition bietet einiges an Spielraum für Interpretationen. Abgesehen von der sogenannten
„Härtefallscheidung“, welche Gegenstand eines der nächsten Beiträge sein wird, war es daher notwendig, auch den Zeitraum, nach welchem eine Ehe denn als gescheitert gelten soll, im Gesetz festzulegen.
In § 1566 BGB wird eben dieser Zeitraum festgelegt und dabei zwei verschiedene Szenarien für möglich erachtet:
– Beide Ehegatten wollen die Scheidung
– Nur ein Ehegatte will die Scheidung
Im ersten Fall (beide Ehegatten wollen die Scheidung) gilt ein Zeitraum von einem Jahr, in welchem die Ehegatten (ggf. auch innerhalb der ehelichen Wohnung) „von Tisch und Bett“ getrennt leben müssen. Hier ist also das sogenannte Trennungsjahr definiert.
Im zweiten Fall (nur ein Ehegatte will geschieden werden) verlängert sich der Zeitraum auf drei Jahre.
Was genau ein „Getrenntleben“ ist, erläutern wir natürlich in einem weiteren Artikel… es soll ja auch ein wenig spannend bleiben.
Unter den eben beschriebenen Voraussetzungen aber wird dann unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Auf entsprechenden Antrag bei dem Gericht ist die Ehe dann zu scheiden. Das Gericht kann also nicht etwas anderes annehmen und soll sich vor allem aus den Gründen, welche zu dem Getrenntleben geführt haben, vollständig heraushalten.
Leben die Ehegatten also ein bzw. drei Jahre getrennt, so ist die Ehe „zerrüttet“ und damit gescheitert und wird ohne Schuldfrage auf Antrag geschieden.
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Für die nächste Woche habe ich auch wieder einen besonderen Beitrag geplant. Dieser nennt sich: „Getrenntleben – Was ist das wirklich“. Seien Sie wie immer gespannt. Ich freue mich, Sie dann hier wieder begrüßen zu dürfen und wünsche Ihnen bis dahin eine schöne Woche.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-