Weitere Informationen: Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 02.08.2014

AnkündigungWeitere Informationen: Die 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Samstag, 02.08.2014 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr

Geplant ist nunmehr, die Fragestunde hier auf der Facebookseite zu eröffnen. Über die Kommentarfunktion können dann allgemeine (!) Fragen gestellt werden und ich werde versuchen diese zu beantworten.

Hierbei wird zunächst pro Fragesteller/in nur die erste Anfrage bearbeitet. Eine Diskussion kann nach Abschluss der Fragestunde sicherlich weitergeführt werden, ich darf aber um Verständnis dafür bitten, dass diese von mir während der Fragestunde eher nicht geleistet werden kann.

Bitte beachten Sie:
Es werden nur Kommentare in der Fragestunde eröffnet, die zu dem Post „Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) eröffnet“ auf unserer Facebookseite https://www.facebook.com/rahassiepen hinterlassen werden.

Gerne werde ich mich bemühen, alle (allgemeinen) Fragen zu beantworten. Dies mag natürlich dauern 😉

Einen Hinweis habe ich (sehr wichtig):
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden. Bitte beachten Sie dies unbedingt bei der Fragestellung, da ich ansonsten nur mit einem Standardtext auf individuelle Einzelfälle antworten kann. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Sehr gespannt bin ich auf die Resonanz!


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Jetzt neu: Sprechstunde per Video — Skype

publikumUm Ihnen näher sein zu können, haben wir ab Montag 04.08.2014 -zunächst für laufende Mandate, später aber auch für Neumandate- die zusätzliche Möglichkeit geschaffen, zeitsparend mit uns per Video (Skype) in Kontakt zu treten.

Auf diese Art und Weise können wir nun zeitnäher und vor allem ressourcenschonend Gesprächstermin mit Ihnen wahrnehmen, ohne dass Sie aufwendig zu uns kommen müssen.

Das bedeutet für Sie:

  • Keine Anfahrt
  • Keine Parkplatzsuche
  • Kein langes Warten im Wartezimmer
  • Keinen Terminstress

Sprechen Sie uns an, wenn Sie einen Termin vereinbaren, wie wir diesen auch per Skype abwickeln können.

Weitere Informationen zu Skype erhalten Sie auf der dortigen Webseite. Skype können Sie dort kostenlos herunterladen.


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Hartz IV: Der Briefkasten des Jobcenters … ein schwarzes Loch?

Zitat des TagesAus aktuellem Anlass möchte ich an dieser Stelle auf eine aus meiner Sicht schlimme Entwicklung hinweisen.

Immer öfter fragen Mandanten nach einer Strafverteidigung an, weil sie von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen bekommen.

Der Betrug soll dadurch begangen worden sein, dass Belege z.B. über Einkommen den Jobcentern nicht vorgelegt worden sein sollen und es dadurch zu Überzahlungen gekommen ist.

Wenn man z.B. schwankendes Einkommen hat oder gar einen neuen Job annimmt, muss man dem Jobcenter regelmäßig und unverzüglich das Einkommen bzw. die Jobaufnahme anzeigen. Das versteht sich von selbst.

Doch was passiert, wenn man die Belege abgeben möchte, aber der oder die Sachbearbeiter/in keine Zeit hat und anweist, man solle die Belege doch in den Briefkasten des Jobcenters einwerfen.

Manchmal hat man dann den Eindruck, man habe damit den ersten Beweis für ein „schwarzes Loch“ gefunden. Immer wieder kommen nämlich Mandanten zu mir mit Problemen, weil solche Belege, welche in die Briefkästen der Jobcenter eingeworfen wurden, abhanden gekommen sind.

Im schlimmsten Fall hat man (naturgemäß) keinerlei Nachweis dafür, die Belege tatsächlich eingeworfen zu haben.

Wenn es dann zu Überzahlungen gekommen ist, tendieren offenbar immer mehr Jobcenter dazu, Strafanzeige wegen Betruges (Irrtumserregung durch Nichtmitteilung des Einkommens) zu stellen. Die Staatsanwaltschaften klagen diese Sachen dann meist auch an, so dass es zu einer Vielzahl von Strafverfahren kommt. Oft erfolgt eine Verurteilung oder bei Einstellung bleibt man auf den Verfahrenskosten sitzen.

Nun wissen aber viele Hilfeempfänger, dass leider immer wieder Papiere bei den Jobcentern abhanden kommen oder einfach in falsche Akten abgeheftet werden. Auch das ist dem Grunde nach menschlich, denn bei einer solchen Vielzahl von Akten, welche in den Jobcentern verwaltet werden, kann dies einfach passieren. Sicherlich könnten wir an dieser Stelle über die Häufigkeit lange diskutieren, doch führt dies weg von dem, was Ihnen im Leistungsbezug dringend anzuraten ist.

Bei Verlust solcher Dokumente sind nämlich zunächst einmal Sie in der Beweispflicht, die Dokumente ordnungsgemäß jedenfalls in den Briefkasten eingeworfen zu haben.

Doch einmal ehrlich … wer macht sich darüber zunächst einmal Gedanken. Wenn ich etwas in einen Briefkasten einwerfe, gehe ich davon aus, dass es auch angekommen ist.

Aus diesem Grunde empfehle ich bei wichtigen Unterlagen, welche den Jobcentern nachgewiesen werden müssen, den Einwurf oder die Abgabe belegen zu können.

Hierzu sollten Sie sich, sofern die Sachbearbeiter es tatsächlich durchführen, entweder den Erhalt quittieren lassen (z.B. auf einem Satz Kopien) oder die Übergabe/den Einwurf in den Briefkasten unter Zeugen vornehmen. Die Zeugen sollten dabei im Übrigen nicht nur aussagen können, dass „ein Briefumschlag“ eingeworfen wurde, sondern auch, welcher Inhalt darin enthalten war. Also sollte der Umschlag am besten im Beisein des Zeugen gepackt und eingeworfen werden.

Eine Alternative wäre es u.U., den Einwurf in den Briefkasten z.B. auf Video aufzunehmen. Dabei sollte zum einen darauf geachtet werden, dass auch hier der Inhalt erkennbar ist und zum anderen, dass der Datenschutz anderer Personen unbedingt gewährleistet bleiben muss. Videoaufnahmen Dritter sind i.d.R. nur mit deren ausrücklicher Genehmigung zulässig.

Bitte, nehmen Sie diesen Ratschlag nicht zu sehr auf die leichte Schulter. Die Mandate wegen Betrugsanzeigen häufen sich und ich bin mir auch bei einer gewissen Quote von berechtigten Anzeigen sicher, dass diese Menge von Betrugsvorwürfen schon statistisch sehr unwahrscheinlich sein dürfte.

Sorgen Sie für einen Nachweis des Zugangs der Unterlagen beim Jobcenter … und bewahren Sie den Nachweis gut auf!

Wenn der Staatsanwalt dann dennoch dreimal klingelt und die Anklageschrift ins Haus flattert, fragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, wie Sie sich verhalten sollen. Er weiss, wie die Sache vielleicht doch noch gerettet werden kann!


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5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 02.08.2014

AnkündigungDie 5. Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 02.08.2014 zwischen 11:00 Uhr und 12:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Mehr Informationen folgen …


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Tagessatzhöhe von Geldstrafen bei Hartz IV – Auch Bedarfe der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen

hammerIm Strafrecht werden -z.B. bei geringen Vergehen oder oft bei Verkehrsstrafsachen- Geldstrafen verhängt. Hierfür stellt sich dann immer die Frage, wie diese Geldstrafe richtig bemessen werden soll.

Grundsätzlich werden bei Geldstrafen sog. „Tagessätze“ verhängt, wobei ein Tagessatz = 1/30 des monatlichen Einkommens ist. Doch wie berechnet sich dieses Einkommen bei Hilfeempfängern, z.B. von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II, sog. „Hartz IV“)?

Das Oberlandesgericht Braunschweig hat in seiner Entscheidung vom 19.05.2014 nun ausgeführt, dass zur Ermittlung des Nettoeinkommens i.S.d. § 40 Abs. 2 S. 2 StGB bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen gem. § 22 SGB II (Bedarfe für Unterkunft und Heizung) einzubeziehen sein sollen. Bei der weiteren Bemessung sowie Anordnung von Zahlungserleichterungen soll dann darauf geachtet werden, dass dem Leistungsempfänger monatlich 70% des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben sollen.

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung seien als weitere Sachbezüge zu berücksichtigen. Alleine der Bezug von Leistungen nach dem SGB II könne nicht dazu führen, dass die Tagessatzhöhe herabgesetzt werden müsse. Letzteres ist dann im Rahmen der Strafzusmessung Entscheidung des jeweiligen Gerichts.

(Vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 19.05.2014, Az. 1 Ss 18/14)

 


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SGB II (Hartz IV): Laktose- und Fruktoseintoleranz können Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von Euro 77 monatlich begründen

Fuktose- und Laktoseintolerenz lösen nach dem Bayerischen Landessozialgericht einen Anspruch auf Mehrbedarf für Ernährung in Höhe von Euro 77,00 monatlich aus, wobei diese Unverträglichkeiten auch grundsätzlich ein medizinisches Ernährungsbedürfnis begründen können.

(Vgl. LSG Bayern, Urteil vom 14.05.2014, Az. L 11 AS 610/11)


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SGB II (Hartz IV): Auszahlung von Leistungen trotz Bewilligungsaufhebung bei laufendem Gerichtsverfahren möglich

Nach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts hat eine Berufung eines Jobcenters gegen ein Urteil des Sozialgerichts, mit welchem die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides aufgehoben wurde, keine aufschiebende Wirkung.

Entsprechend kann der Hilfebedürftige Leistungsklage auf Zahlung erheben, wenn das Jobcenter die Auszahlung verweigert.

(Vgl. LSG BY, Urteil vom 14.05.2014, Az. L 11 AS 620/13)


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EuGH: Abschiebehaft im normalen Gefängnis unzulässig

hammerMit Urteilen hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass Abschiebehaft in Deutschland grundsätzlich nicht in den „normalen“ Gefängnissen durchgeführt werden darf. Dabei ging der EuGH sogar soweit, dass die Häftlinge hier auch nicht zustimmen können.

Gibt es in dem jeweils zuständigen Bundesland keine speziellen Hafteinrichtungen zum Vollzug der Abschiebungshaft, gilt dieses Verbot trotzdem.

Der EuGH hatte auf Grund einer Vorlagefrage des Bundesgerichtshofes (BGH) sowie des Landgerichts München I entschieden.

Gemäß Art. 16 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie 2008/115/EG muss die Abschiebehaft, so der EuGH, grundsätzlich in speziellen Hafteinrichtungen erfolgen. Hierbei ist es egal, wie der Mitgliedsstaat organisiert sei. Einzelne Länder eines Mitgliedsstaates müssten dann im Wege der Amtshilfe aushelfen.

Auch eine Einwilligung des Betroffenen, in einem „normalen“ Gefängnis untergebracht zu werden, hilft nichts und er darf auch dann nicht in einer solchen Haftanstalt untergebracht werden. Es gelte das Gebot der Trennung illegal auffälliger Drittstaatsangehöriger von „gewöhnlichen Strafgefangenen“. Dieses Gebot gelte ohne Ausnahme.

(Vgl. EuGH, Urteile vom 17.07.2014, Az. C-473/13, C-514/13, C-474/13)


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SGB II (Hartz IV): Behörde hat bei Anrechnung von Einkommen im Rahmen des § 11 Abs. 3 (S. 2) SGB II kein Wahlrecht

Die Jobcenter haben bei der Berücksichtigung von einmaligen Einnahmen kein Wahlrecht, ob sie diese in dem Monat, in dem sie zufließen oder im Folgemonat berücksichtigen. § 11 Abs. 3 SGB II stellt nach Ansicht des LSG Baden-Württemberg eine Sonderregelung dar, welche auch abschließen ist.

Fließt das Geld zu einem Zeitpunkt zu, in welchem die Behörde die Festsetzung, vor allem aber die Auszahlung für den laufenden Monat bereits erbracht hat, für den Folgemonat aber noch ändern kann, greift die Sonderregelung des § 11 Abs. 3 S. 2 SGB II verbindlich, so dass der Grundsatz, einmallige Einnahmen im Zuflussmonat zu berücksichtigen durchbrochen wird. Die Behörde muss dann die Einnahme im Folgemonat berücksichtigen. Dies dient auch der Erleichterung des Verwaltungsverfahrens.

Nur wenn auch dies nicht möglich ist, muss die Behörde für den Zuflussmonat das normale Aufhebungs- und Erstattungsverfahren durchführen.

(Vgl. LSG BW, Urteil vom 25.06.2014, Az. L 2 AS 2373/13 )


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Zitat des Tages: Gedanken und Worte

Achte auf Deine Gedanken, wenn Du allein bist.

Achte auf Deine Worte, wenn Du unter Menschen bist.