Kurzinfo der Woche: Mieterhöhung durch Zahlung anerkannt?

15.02.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Auch heute haben wir wieder eine Kurzinfo der Woche für Sie und zwar zum Thema Mietrecht.

Das Amtsgericht München sieht für die Zustimmung einer Mieterhöhung auch die Möglichkeit, diese durch Zahlung der erhöhten Miete zu erklären.

Dies gelte, so das Amtsgericht bereits bei einmaliger Zahlung, jedenfalls aber bei mehrmaliger Zahlung. Der Zahlungsempfänger, also der Vermieter, könne eine solche Zahlung nämlich nur so verstehen, dass dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird.

Hierbei ging das Amtsgericht so weit, dass es darauf hinwies, dass so auch einem an sich unwirksamen Mieterhöhungsschreiben zugestimmt werden könne.

(vgl. AG München, Urteil vom 14.08.2013, Az. 452 C 11426/13)

Für alle Mieter bedeutet dies, dass bei Eingang eines Mieterhöhungsverlangens genau geprüft werden muss, ob der Mieterhöhung zugestimmt werden soll. Eine einfache Aufnahme der erhöhten Zahlungen schadet, so dass später eine Zustimmung kaum widerrufen werden kann. Der Vermieter kann sich auf die so erklärte Zustimmung jedenfalls nach Ansicht des AG München verlassen.

Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: Thorsten Haßiepen

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Kurzinfo der Woche: Entschädigungen für Gehaltszahlungen während Corona

08.02.2021 – Los geht’s. Es ist Montag. Hier ist unser Kurzinfo der Woche und diesmal ist es ein kleiner Tipp für Geschäftsinhaber in der Coronazeit.

Entschädigungen entsprechend des Infektionsschutzgesetzes.

Wegen der Coronapandemie werden während des sogenannten „Lockdowns“ massenweise Geschäfte geschlossen.

Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern dann aber den Lohn und das Gehalt entsprechend der Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes für maximal sechs Wochen weiterzahlen. Das ist eine große Belastung, denn auf der anderen Seite sind praktisch keine Einnahmen vorhanden.Gemäß § 56 Abs. 5 Infektionsschutzgesetz können sich die Arbeitgeber diese Zahlungen aber von der zuständigen Behörde (Gesundheitsamt) zurückerstatten lassen. 

Natürlich stehen wir Ihnen für Fragen gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen eine erfolgreiche Woche und bleiben Sie gesund!

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: Thorsten Haßiepen

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Kurzinfo der Woche: Kurze Frist für Kündigungsschutzklage nach Kündigung durch Arbeitgeber

01.02.2021 – Die neue Woche beginnt und natürlich ist auch wieder unser Kurzinfo der Woche da, heute einmal zum Thema Kündigung und Kündigungsschutzklage.

Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist immer schwierig. Auch Arbeitgeber tun sich hiermit meist sehr schwer. Doch manchmal geht es eben nicht mehr. Die Gründe hierfür sind vielfältig.

Aber es gibt sie eben auch: Die unberechtigten Kündigungen, wenn also eigentlich überhaupt kein Kündigungsgrund vorliegt, aber der Arbeitgeber trotzdem „mal eben so“ kündigt.

Dann gilt es, schnell zu handeln. Denn die Frist, in welcher man die Kündigung angreifen kann, ist regelmäßig äußerst kurz.

Sie beträgt nach § 4 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) lediglich drei Wochen und beginnt mit Erhalt der Kündigung.

Binnen dieser drei Wochen muss die Klage zum zuständigen Arbeitsgericht erhoben und die Kündigung damit angegriffen sein. Die Klage muss bis Fristablauf bei dem Arbeitsgericht eingegangen sein. Die Versendung innerhalb der Frist reicht nicht aus. Der Nachweis muss durch den Kläger oder die Klägerin geführt werden.

Versäumt man diese Frist, so fingiert das Gesetz die Wirksamkeit der Kündigung (§ 7 KSchG). Die Kündigung „gilt“ dann also als wirksam, sei sie auch noch so rechtlich fehlerhaft gewesen. Das Arbeitsverhältnis ist dann sozusagen doch rechtmäßig gekündigt und endet mit dem in der Kündigung angegebenen Datum.
Diese Frist ist auch eine sogenannte „Notfrist“, also nicht verlängerbar. Sie verlängert sich insbesondere nicht durch Verhandlungen mit dem Arbeitgeber.

Wenn Sie also eine Kündigung von Ihrem Arbeitgeber erhalten und der Meinung sind, dies sei nicht rechtmäßig, handeln Sie sofort.

Suchen Sie Kontakt zu einem Rechtsanwalt auf. Dieser berät Sie über die Möglichkeiten und Erfordernisse, wie Sie gegen die Kündigung vorgehen können.

Natürlich stehen wir Ihnen hierfür gerne zur Verfügung.

Wir wünschen Ihnen jetzt aber eine erfolgreiche Woche. 

Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen 
Wegberg & Erkelenz

Bild: VRD / fotolia.de

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