Neues Video – SGB II (Hartz IV) – Auszahlung von Resturlaub ist kein Einkommen

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SGB II (Hartz IV): Die Auszahlung von Resturlaub ist kein Einkommen, sagt das Sozialgericht Düsseldorf.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erläutert en aktuellen Sachstand und erklärt, was zu tun ist, wenn das Jobcenter anders handelt.


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Neues Video – SGB II (Hartz IV) – Wenn die Behörde auf der Akte sitzt … die Untätigkeitsklage

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SGB II (Hartz IV): Wenn die Behörde auf der Akte sitzt …

Die Untätigkeitsklage … Was ist das? Wann und wie kann ich sie erheben?

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erklärt …


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Neues Video – SGB II (Hartz IV) – Nutzerfrage: Widerspruchsfristen gegen Bescheide

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SGB II (Hartz IV):

Das Rechtsmittel gegen oft rechtswidrige Bescheide (Leistungsbescheide, Sanktionsbescheide, Aufhebungs- und Erstattungsbescheide) ist der Widerspruch.
Welche Fristen gelten hierfür?
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt Antworten.


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Neues Video – SGB II (Hartz IV) – Neue Software für Jobcenter „Allegro“

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Ab dem 18.08.2014 führen die Jobcenter ihre neue Software „Allegro“ ein. Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt eine kurze Einführung.

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Hartz IV: Der Briefkasten des Jobcenters … ein schwarzes Loch?

Zitat des TagesAus aktuellem Anlass möchte ich an dieser Stelle auf eine aus meiner Sicht schlimme Entwicklung hinweisen.

Immer öfter fragen Mandanten nach einer Strafverteidigung an, weil sie von der Staatsanwaltschaft Betrug vorgeworfen bekommen.

Der Betrug soll dadurch begangen worden sein, dass Belege z.B. über Einkommen den Jobcentern nicht vorgelegt worden sein sollen und es dadurch zu Überzahlungen gekommen ist.

Wenn man z.B. schwankendes Einkommen hat oder gar einen neuen Job annimmt, muss man dem Jobcenter regelmäßig und unverzüglich das Einkommen bzw. die Jobaufnahme anzeigen. Das versteht sich von selbst.

Doch was passiert, wenn man die Belege abgeben möchte, aber der oder die Sachbearbeiter/in keine Zeit hat und anweist, man solle die Belege doch in den Briefkasten des Jobcenters einwerfen.

Manchmal hat man dann den Eindruck, man habe damit den ersten Beweis für ein „schwarzes Loch“ gefunden. Immer wieder kommen nämlich Mandanten zu mir mit Problemen, weil solche Belege, welche in die Briefkästen der Jobcenter eingeworfen wurden, abhanden gekommen sind.

Im schlimmsten Fall hat man (naturgemäß) keinerlei Nachweis dafür, die Belege tatsächlich eingeworfen zu haben.

Wenn es dann zu Überzahlungen gekommen ist, tendieren offenbar immer mehr Jobcenter dazu, Strafanzeige wegen Betruges (Irrtumserregung durch Nichtmitteilung des Einkommens) zu stellen. Die Staatsanwaltschaften klagen diese Sachen dann meist auch an, so dass es zu einer Vielzahl von Strafverfahren kommt. Oft erfolgt eine Verurteilung oder bei Einstellung bleibt man auf den Verfahrenskosten sitzen.

Nun wissen aber viele Hilfeempfänger, dass leider immer wieder Papiere bei den Jobcentern abhanden kommen oder einfach in falsche Akten abgeheftet werden. Auch das ist dem Grunde nach menschlich, denn bei einer solchen Vielzahl von Akten, welche in den Jobcentern verwaltet werden, kann dies einfach passieren. Sicherlich könnten wir an dieser Stelle über die Häufigkeit lange diskutieren, doch führt dies weg von dem, was Ihnen im Leistungsbezug dringend anzuraten ist.

Bei Verlust solcher Dokumente sind nämlich zunächst einmal Sie in der Beweispflicht, die Dokumente ordnungsgemäß jedenfalls in den Briefkasten eingeworfen zu haben.

Doch einmal ehrlich … wer macht sich darüber zunächst einmal Gedanken. Wenn ich etwas in einen Briefkasten einwerfe, gehe ich davon aus, dass es auch angekommen ist.

Aus diesem Grunde empfehle ich bei wichtigen Unterlagen, welche den Jobcentern nachgewiesen werden müssen, den Einwurf oder die Abgabe belegen zu können.

Hierzu sollten Sie sich, sofern die Sachbearbeiter es tatsächlich durchführen, entweder den Erhalt quittieren lassen (z.B. auf einem Satz Kopien) oder die Übergabe/den Einwurf in den Briefkasten unter Zeugen vornehmen. Die Zeugen sollten dabei im Übrigen nicht nur aussagen können, dass „ein Briefumschlag“ eingeworfen wurde, sondern auch, welcher Inhalt darin enthalten war. Also sollte der Umschlag am besten im Beisein des Zeugen gepackt und eingeworfen werden.

Eine Alternative wäre es u.U., den Einwurf in den Briefkasten z.B. auf Video aufzunehmen. Dabei sollte zum einen darauf geachtet werden, dass auch hier der Inhalt erkennbar ist und zum anderen, dass der Datenschutz anderer Personen unbedingt gewährleistet bleiben muss. Videoaufnahmen Dritter sind i.d.R. nur mit deren ausrücklicher Genehmigung zulässig.

Bitte, nehmen Sie diesen Ratschlag nicht zu sehr auf die leichte Schulter. Die Mandate wegen Betrugsanzeigen häufen sich und ich bin mir auch bei einer gewissen Quote von berechtigten Anzeigen sicher, dass diese Menge von Betrugsvorwürfen schon statistisch sehr unwahrscheinlich sein dürfte.

Sorgen Sie für einen Nachweis des Zugangs der Unterlagen beim Jobcenter … und bewahren Sie den Nachweis gut auf!

Wenn der Staatsanwalt dann dennoch dreimal klingelt und die Anklageschrift ins Haus flattert, fragen Sie unbedingt einen Rechtsanwalt, wie Sie sich verhalten sollen. Er weiss, wie die Sache vielleicht doch noch gerettet werden kann!


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ALG II: Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter

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Immer wieder passiert es, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in die Situation kommen, dass sie ihre Miete nicht mehr bezahlt bekommen. Hilfe ist dann dringend notwendig, denn Wohnungslosigkeit durch die Kündigung und Räumung droht.

Verschiedenste Ursachen sind für solche Szenarien verantwortlich … und um einem Vorurteil vorzubeugen … meist ist es nicht die Unlust, Miete zu zahlen, sondern (teils rechtswidrige) Sanktionen und andere Situationen, welche es den Hilfebeürftigen unmöglich machen, ihre Miete ohne Gefährdung der eigenen Existenz ganz oder teilweise zu zahlen.

Natürlich muss in Missbrauchsfällen von einem sogenannten atypischen Fall ausgegangen werden. In solchen Fällen ist eine Übernahme der Mietschulden im Rahmen eines Darlehen durch das Jobcenter meist ausgeschlossen.

Wir möchte aber hier über die Fälle reden, in denen kein Missbrauch vorliegt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 17.09.2013 hierzu einige Regeln aufgestellt. Demnach gibt es drei (+ eins) Kriterien, die zu erfüllen sind, um grundsätzlich eine Chance auf Bewilligung eines Darlehens gem. § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme von Mietschulden zu haben:

1. Leistungsbezug nach dem SGB II

Eigentlich selbstverständlich sollte es sein, dass zum Zeitpunkt der Beantragung eines Darlehens natürlich der Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen muss. Zwar kann sich ansonsten ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 SGB II ergeben. Letzteres ist aber heute hier nicht unser Thema.

2. Wohnraum ist angemessen

Der Wohnraum, welcher durch die Gewährung des Darlehens gesichert werden soll, muss auch angemessen sein. Wenn nämlich der Wohnraum in diesem Sinne nicht erhaltenswert ist, besteht keine Veranlassung, diesen vorläufig zu sichern. Überschreitet die zu zahlende Miete also die Angemessenheitsgrenzen des jeweiligen Leistungsträgers, wird es schwer oder gar unmöglich, ein Darlehen zu erwirken. Grund hierfür ist die Erwartungshaltung der Leistungsträger, dass bei Unangemessenheit letztlich vorauszusehen ist, dass es auch zukünftig wieder zu Zahlungsrückständen kommen wird, denn es werden nicht alle Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger übernommen.

3. Selbsthilfewille

Der ein Darlehen beantragende Hilfebedürftige muss ebenso erkennen lassen, dass er sich um laufende Zahlungen kümmert und bestehende Mietschulden verringern will. Wer sich also zurücklehnt und nur auf das Darlehen hofft, hat es zumindest schwerer, dieses durchzusetzen. Aktiv, z.B. durch Anleihen bei Freunden oder Bekannten, sollte der Rückstand beseitigt werden. Ob dies immer möglich ist, muss natürlich bezweifelt werden, aber man sollte jedenfalls seine Bemühungen ggf. nachweisen können.

4. Höhe der Mietschulden nicht ausschlaggebend

Kein Kriterium in diesem Sinne, aber dennoch eine wichtige Entscheidung des LSG NRW ist die Aussage, dass die Höhe der Mietschulden (allein) kein Kriterium gegen die Bewilligung eines Darlehens ist. Sehr wohl entscheidend ist aber, ob das Darlehen in diesem Sinne überhaupt noch zur Sicherung des Wohnraums beitragen kann. Sind nämlich so viele Zahlungsrückstände aufgelaufen, dass der Vermieter bereits die Räumungsklage eingereicht hat und Fristen zur Beseitigung des Kündigungsgrundes abgelaufen sind oder bereits das anschließende Räumungsverfahren begonnen hat und der Vermieter überhaupt kein Interesse mehr an der Weiterführung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses hat, kann evtl. auch ein gewährtes Darlehen den Wohnraum nicht mehr sichern. Alle diese Punkte sind daher gegeneinander abzuwägen und zu prüfen.

Zusammenfassung

Betroffene sollten möglichst früh, wenn bereits die Kündigung oder gar das Räumungsverfahren absehbar oder eingereicht sind, bei dem Leistungsträger vorsprechen und sich um das Darlehen kümmern. Wird es abgelehnt, ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung durch einen Rechtsanwalt geboten. Unter Umständen kann dann ein durchzusetzendes Darlehen den Wohnraum sichern und vor einer Wohnungslosigkeit bewahren. Diese Möglichkeit ist nicht zu unterschätzen und keinesfalls sollte man den Kopf in den Sand stecken. Handeln Sie!

(vgl. LSG NRW, 17.09.2013, Az. L 19 AS 1501/13 B)

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Hartz IV und Hausbesuche des Jobcenters

paragraph2Ein häufiger Streitpunkt zwischen den Trägern der Leistungen nach dem SGB II, den Jobcentern, und den Leistungsempfängern*, Hilfebedürftigen, sind angemeldete und unangemeldete Hausbesuche der Mitarbeiter der Jobcenter.

Mitunter drängen Jobcenter darauf, aus verschiedensten Gründen einen vermeintlichen Anlass zu haben, die Wohnungen der Hilfebedürftigen zu besichtigen.

Die Frage stellt sich, wie hiermit umzugehen ist.

Grundsätzlich muss erst einmal unterschieden werden zwischen einer „Hausdurchsuchung“ und „Hausbesuchen„.

Hausdurchsuchung

Hausdurchsuchungen werden von der Staatsanwaltschaft (oder Polizei) im Rahmen eines Strafverfahrens durchgeführt. Diese haben eine eigene gesetzliche Grundlage, sind aber nur zulässig, sofern die Durchsuchung richterlich angeordnet wurde oder -in engen Grenzen- sog. Gefahr im Verzug besteht, also z.B. der endgültige Verlust wichtiger Beweismittel droht.

Solche Hausdurchsuchungen haben, als richterliche Anordnungen eher selten abgefragt wurden, da die Staatsanwaltschaft sich mit einer angeblichen „Gefahr im Verzug“ beholfen hat, auch schon das Bundesverfassungsgericht beschäftigt, welches dann mit Urteil vom vom 20.02.2001 (Az.: 2 BvR 1444/00) der damaligen Praxis enge Grenzen setzte.

Hausbesuch

Hausbesuche durch Jobcenter hingegen finden meistens statt, wenn die Behörde der Ansicht ist, dass z.B. die Wohnsituation unzureichend aufgeklärt ist. Oft soll auch geprüft werden, ob z.B. nur die angegebenen Bewohner in der Wohnung ihren Wohnsitz haben oder weitere Personen dort wohnen, da dies Auswirkungen auf die zu erbringenden Leistungen für die Kosten der Unterkunft hätte. Manchmal liegen dem auch Anzeigen von Nachbarn oder Dritten zu Grunde.

Grundlage für solche Hausbesuche ist die Tatsache, dass im Sozialrecht die Behörden einen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln haben (sog. Amtsermittlungsgrundsatz). Dabei bestimmt dann die Behörde Art und Umfang der Ermittlungen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 u. 2 SGB X). Den Behörden wird dabei regelmäßig ein eher weites Ermessen eingeräumt.

Ein Hausbesuch ist als sog. Inaugenscheinname ein grundsätzlich zulässiges Beweismittel (§ 21 Abs. 1 Satz 2 SGB X). Die Behörde hat aber auch hier ihr pflichtgemäßes Ermessen auszuüben. Dabei hat sie vor allem zu berücksichtigen, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung grundgesetzlichgeschützt ist (Art. 13 Abs. 1 GG). Auch Sinn und Zweck der Maßnahme muss zielführend sein und sie darf daher nicht nur die Neugier der Behörde befriedigen. Unter Umständen mag daher der Wunsch der Behörde, einen Hausbesuch durchzuführen, aber eben durchaus gerechtfertigt und das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt sein.

Ein Eingriffsrecht, wie die Vorschriften des Strafverfahrens es bieten, besteht für Hausbesuche des Jobcenters allerdings nicht. Dies bedeutet, dass Hausbesuche nur freiwillig geduldet werden müssen und kein Recht der Behörde besteht, einen Hilfebedürftigen zu zwingen, seine Wohnung zu zeigen bzw. die Mitarbeiter des Jobcenters in die Wohnung einzulassen. Hierzu müsste der Hilfebedürftige einwilligen.

Konsequenzen

Nun wird die Sache aber schwierig. Denn gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X sollen die sog. Beteiligten, hier also die Hilfebedürftigen, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, z.B. durch die Duldung einer Wohnungsbesichtigung an der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken ist im Gesetz aber nicht besonders vorgesehen. Auch die §§ 60 ff. SGB I normieren eine solche Duldungspflicht nicht.

Die Weigerung, einen Hausbesuch zu dulden, gibt dabei für sich allein genommen, keine Grundlage dafür, entsprechende Schlüsse zu ziehen (vgl. z.B. Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rn 14 ff. vor § 56).

Kann aber auf Grund einer solchen Weigerung ein bestimmter, für die Bewilligung von Leistungen aufzuklärender und ausschlaggebender Sachverhalt nicht geklärt werden, so ist man mitunter in der Zwickmühle. Es hat dann nämlich der Beteiligte, also Hilfebedürftiger oder Jobcenter, die Folgen der Nichtaufklärbarkeit zu tragen, dem die sog. objektive Beweislast zufällt.

Muss also der Hilfebedürftige einen bestimmten Sachverhalt aufklären und beweisen, so könnte sich die Behörde nach erfolgter Weigerung auf den Standpunkt stellen, dass keine ausreichende Mitwirkung vorliegt und Leistungen dann versagen. Umgekehrt kann sie das nicht, wenn sie selbst einen bestimmten Sachverhalt aufklären und beweisen muss.

Hier beginnt naturgemäß eine rechtliche „Grauzone“, da bei vielen Sachverhalten ggf. erst durch einen Richterspruch die tatsächliche Beweislast geklärt werden kann. Bis dahin werden Leistungen aber u.U. versagt.

Eine Weigerung gegen einen Hausbesuch sollte daher nicht kategorisch ausgesprochen werden, sondern es muss zuvor gut überlegt werden, ob evtl. nur durch einen solchen Hausbesuch ein bestimmter Sachverhalt aufklärbar ist. Dabei müssen aber auch seitens der Behörde immer die mildesten Mittel gewählt werden.

Wird z.B. behauptet, eine bestimmte Person wohne auch in der Wohnung der Bedarfsgemeinschaft, ist diese Person aber an einem anderen Ort gemeldet und unterhält dort eine Wohnung, ist ein Hausbesuch u.U. nicht das mildeste Mittel, um hier eine Sachverhaltsaufklärung zu betreiben. Vielmehr kann die Behörde sich z.B. durch eine Anfrage bei der Person selbst erkundigen.

Wird ein Hausbesuch angekündigt, sollten Sie ggf. mit Ihrem Rechtsanwalt Rücksprache halten, ob eine Weigerung hiergegen sinnvoll ist oder nicht. Auf keinen Fall muss man sich einem Druck der Behörde durch massives Auftreten vor der eigenen Wohnung beugen.

Eine gute Übersicht, was bei einem Hausbesuch datenschutzrechtlich zu beachten ist, zeigt die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit auf. Der verlinkte Beitrag ist sehr zu empfehlen.

Zusammenfassung

Eine allgemeine Verhaltensregel für Hausbesuche des Jobcenters kann m.E. nicht ausgesprochen werden. Es kommt, wie so oft, auf den Einzelfall an.

Wichtig ist aber: Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.

Plötzlichen Besuchen von Mitarbeitern des Jobcenters, welche unvermittelt vor der Tür stehen und mitunter lautstark (vor Nachbarn) den Einlass fordern, sollte mit entsprechend ruhigem und rechtsicherem Gemüt entgegnet werden. Lassen Sie sich die Ausweise zeigen. Notieren Sie die Namen der Mitarbeiter(innen) und fragen Sie nach, was der genaue Grund für den Hausbesuch ist. Wenn Sie die Damen und Herren nicht einlassen wollen, so bitten Sie entweder um einen neuen Termin oder teilen Sie ihnen mit, dass Sie nicht mit dem Hausbesuch einverstanden sind. Gerne werden Sie sich natürlich erkundigen und sich ggf. auch z.B. nach Rücksprache mit Ihrem Anwalt bei den Mitarbeitern zurückmelden. Ein Recht auf sofortigen Einlass gibt es nicht. Sie dürfen sich also durchaus Bedenkzeit nehmen.

Natürlich mag das Jobcenter unter Umständen mit Sanktionen und Versagungen von Leistungen drohen und diese sogar durchführen. Hiergegen wären dann gesonderte Rechtsmittel zu prüfen und ggf. durchzusetzen.

Gutes Augenmaß ist hier, wie immer, wenn man mit anderen Menschen zu tun hat, gefragt. Eine Eskalation um jeden Preis bringt genauso wenig, wie sofort alles zu erdulden, was das Jobcenter von einem will.

Sprechen Sie mit den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen des Jobcenters. Auch das mag helfen.

Ansonsten stehe ich Ihnen natürlich gerne anwaltlich zur Verfügung.


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* Sofern in dem Text nur die männliche Form für Personen verwendet wurde, sind natürlich auch weibliche Beteiligte mit eingeschlossen.


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Kostenloses Online-Seminar: Hausbesuche durch das Jobcenter – Was ist erlaubt?

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„Hausbesuche durch das Jobcenter – Was ist erlaubt?“

Termine wieder ab 2017.

Immer wieder erreichen uns Beschwerden über Hausbesuche und „Hausdurchsuchungen“ bei Hilfebedürftigen durch das Jobcenter.

Dieses kostenlose Online-Seminar (Webinar) zeigt einen Überblick darüber, was dem Jobcenter erlaubt und verboten ist. Am Ende des Seminars können Sie dann auch noch Fragen stellen.

Die Teilnahme an dem Webinar ist kostenlos.

Bitte beachten Sie:
Eine Anmeldung ist erforderlich. Diese können Sie hier vornehmen.
Die Teilnehmerzahl ist auf 20 begrenzt.

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Neues Video zum Thema „Hausbesuche vom Jobcenter“ in Vorbereitung

VortragBald ist es wieder soweit. Das nächste Video ist fast fertig.

Thema des Videos ist: „Hausbesuche des Jobcenters – Erlaubt oder verboten?“

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Das Video wird voraussichtlich am Dienstag online gestellt.


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