Vorladung der Polizei – und nun?

Unverhofft kommt oft … da öffnet man nichtsahnend die Post … und da blickt sie einem entgegen: Die polizeiliche Vorladung!

Sauber aufgelistet findet man die Angaben zu der vorgeworfenen Tag und man möge doch an einem angezeigten Termin vorsprechen, um als Beschuldigte/r vernommen zu werden.

Nun ist Umsicht, aber auch Eile gefragt.

Grundsätzlich ist es verständlich, wenn man zunächst denkt, man könne das alles schon richtigstellen und damit die Sache erledigen.

Diesem verständlichen Impuls sollte man aber besser nicht nachgeben. Immerhin wird man hier nämlich vom Staat einer Straftat beschuldigt. Ihre Aussage wird meist als Schutzbehauptung (Motto: „das sagen sie alle“) gewertet. Daten, Personen etc., die Sie benennen, werden festgehalten und geprüft. So entsteht bei den Ermittlungsbeamten ein Bild von Ihnen als Beschuldigter (nicht selten in den Augen der Ermittler als Täter), welches sich dann auch festsetzt. Eine Korrektur ist später nur schwer machbar.

Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass es keine Verpflichtung gibt, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders ist dies bei einer staatsanwaltlichen Vorladung.

Es gibt aber das Recht zu schweigen. Hiervon sollten Sie ausgiebig Gebrauch machen. Dies gilt auch und vor allem, wenn die Polizei direkt mit Ihnen zu sprechen versucht oder anlässlich einer Hausdurchsuchung.

Praktisch immer ist es sinnvoll, von Anfang an einen Verteidiger mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen, ggf. auch nur für einen ersten Rat. Der Verteidiger kann dann bei den Behörden vorsprechen, Akteneinsicht erlangen und so die Tatvorwürfe besser einordnen und das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen und festlegen.

Wichtig: Die sogenannte Einlassung zur Sache, also Ihre Stellungnahme an die Ermittlungsbehörden, sollte -sofern überhaupt- immer erst nach anwaltlicher Akteneinsicht erfolgen. Nur so kann man sich auf das, was da kommt, bestmöglich vorbereiten.

Fazit:
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, vereinbaren Sie sofort einen Besprechungstermin bei Ihrem Rechtsanwalt und lassen ihn Ihre Rechte wahrnehmen.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie auch unsere rechtlichen Hinweise.