Durchsuchung, Hausdurchsuchung – und nun?

Wenn der Staatsanwalt dreimal klingelt …

Eine böse Überraschung ist es, wenn man meist nicht angekündigten Besuch der Polizei, des Zoll oder der Steuerfahndung oder dem Staatsanwalt bekommt.

Regelmäßig bedeutet dies, dass eine Durchsuchung der Wohnung oder Geschäftsräume, aber auch des Fahrzeuges etc. durchgeführt wird, um Beweismaterial aufzufinden und ggf. zu beschlagnahmen.

Das Gesetz schreibt vor, dass solche Durchsuchungen eigentlich nur auf Grund eines richterlichen Durchsuchungsbeschlusses erfolgen dürfen. Aber zum einen sind die Hürden hierfür oft nicht sehr hoch und bei entsprechender Darstellung der Ermittlungsbehörden folgen die Gerichte den Anträgen. Zum anderen gibt es, wenngleich mittlerweile nur noch sehr eingeschränkt, auch die Möglichkeit einer Durchsuchung bei „Gefahr in Verzug“.

Die Ermittlungsbehörde können dann Ihre Wohnung, Ihre Geschäftsräume, Ihr Fahrzeug etc. vollständig durchsuchen und damit auch betreten, um vermutete Beweismittel aufzufinden. Werden solche gefunden, erfolgt praktisch immer eine sog. Beschlagnahme. Dabei spielt es zunächst keine Rolle, wem die beschlagnahmten Gegenstände tatsächlich gehören.

Eine solche Durchsuchung müssen Sie im Regelfall erdulden, brauchen aber andererseits auch nicht aktiv mitwirken.

Ein paar Tips, wie Sie mit einer solchen Situation umgehend können:

  • Bleiben Sie ruhig! Bleiben Sie ruhig! Bleiben Sie ruhig!
  • Behindern Sie die Durchsuchung nicht. Ansonsten könnte Ihr Verhalten als Widerstand ausgelegt werden und Ihnen droht allein dafür ein (weiteres) Strafverfahren.
  • Sie haben Recht! Schweigen Sie! Dies gilt auch für andere Personen in der Wohnung oder im Betrieb. Keiner muss etwas sagen. Keinesfalls soll mit den Beamten über den Sachverhalt gesprochen werden. Machen Sie keine Angaben zur Sache.
  • Rufen Sie umgehend Ihren Rechtsanwalt und Verteidiger an. Auch dies ist Ihr Recht! Zu jeder Zeit können Sie den von Ihnen ausgewählten Verteidiger kontaktieren und sich von ihm beraten lassen. Nutzen Sie dieses Recht sofort!
  • Der Verteidiger wird meist sofort versuchen, telefonisch mit den Ermittlungsbeamten ein Abwarten bis zum Eintreffen des Verteidigers auszuhandeln, so dass die weitere Durchsuchung bis dahin unterbrochen wird. Ein Recht hierauf besteht allerdings nicht.
  • Lassen Sie sich den Dienstausweis des Einsatzleiters zeigen und notieren Sie sich Namen etc. sofort.
  • Lassen Sie sich VOR Beginn der Durchsuchung eine Kopie oder eine Ausfertigung des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses geben. Liegt ein solcher nicht vor, lassen Sie sich den Grund für die Annahme von „Gefahr im Verzug“ nennen.
  • Lesen Sie den Durchsuchungsbeschluss durch und achten Sie darauf, ob ggf. nur bestimmte Räume o.drgl. durchsucht werden dürfen. Auch wenn konkrete Beweismittel gesucht werden, sollte geprüft werden, ob ein solches nicht freiwillig herausgegeben werden kann, so dass eine weitere Durchsuchung und damit sogenannte Zufallsfunde verhindert werden. Sprechen Sie hierüber zuvor unbedingt mit Ihrem Verteidiger.
  • Bestehen Sie darauf, dass eine Person Ihres Vertrauens als sog. Durchsuchungszeuge hinzugezogen wird.
  • Bestehen Sie auf Fertigung und Aushändigung von Protokollen der Durchsuchung und der sichergestellten oder beschlagnahmten Beweismittel.
  • Im Zweifel: Unterschreiben Sie nichts und widersprechen Sie stet einer etwaigen Beschlagnahme.
  • Fertigen Sie sich selbst Notizen über den Gang der Durchsuchung, welche Sie danach sofort Ihrem Verteidiger vorlegen.
  • Ihr Verteidiger kümmert sich um mögliche Rechtsmittel, Rechtmäßigkeit der Durchsuchung und den Fortgang des Verfahrens.

WICHTIG:

Auch bei einer Durchsuchung haben Sie Rechte. Wahren Sie diese!

Die beiden wichtigsten Rechte sind: Das Recht zu schweigen. Und das Recht auf einen Verteidiger.

Ein goldenes Gebot lautet: Schweigen Sie, schweigen Sie, schweigen Sie.

Ihnen darf keinerlei Aussage abgerungen werden. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Wohnort, ggf. Geburtsdatum) müssen Sie angeben. Das war es dann aber auch schon.

Dies kann nicht genügend betont werden: Schweigen Sie und verlangen Sie nach Ihrem Anwalt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Bestehen Sie umgehend darauf, dass Ihr Verteidiger/Rechtsanwalt benachrichtigt wird und sprechen Sie zuerst mit diesem.

Ihr Rechtsanwalt kann dann alles Weitere mit den Behörden abklären, notwendige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einlegen.

Sie haben Rechte!

 

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Notrufnummer (NUR bei Verhaftung/Festnahme/Durchsuchung): (0 24 34) 98 30 108 .

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.

Verhaftung, Festnahme – und nun?

„Klick“ … ein unschönes Geräusch, machen diese Handschellen …

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Polizei Sie festnehmen oder bei Vorlage eines Haftbefehls verhaften.

Dies geschieht in der Regel dann immer durch die Polizei, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtigt werden.

Jenseits der theoretischen Diskussion um Vorlage von Haftgründen, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit usw., ist diese Situation immer äußerst unschön … um es vorsichtig auszudrücken.

Doch auch bei einer Verhaftung/Festnahme haben Sie Rechte. Wahren Sie diese!

Die beiden wichtigsten Rechte sind: Das Recht zu schweigen. Und das Recht auf einen Verteidiger.

Ein goldenes Gebot lautet: Schweigen Sie, schweigen Sie, schweigen Sie.

Ihnen darf keinerlei Aussage abgerungen werden. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Wohnort, ggf. Geburtsdatum) müssen Sie angeben. Das war es dann aber auch schon.

Dies kann nicht genügend betont werden: Schweigen Sie und verlangen Sie nach Ihrem Anwalt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Bestehen Sie umgehend darauf, dass Ihr Verteidiger/Rechtsanwalt benachrichtigt wird und sprechen Sie zuerst mit diesem.

Ihr Rechtsanwalt kann dann alles Weitere mit den Behörden abklären, notwendige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einlegen.

Achten Sie auch darauf, dass ein Beschuldigter spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden muss, welcher dann über über den Erlass eines Haftbefehls und damit die Fortdauer der Haft/Festnahme entscheidet.

Sie haben Rechte!

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.

Vorladung der Polizei – und nun?

Unverhofft kommt oft … da öffnet man nichtsahnend die Post … und da blickt sie einem entgegen: Die polizeiliche Vorladung!

Sauber aufgelistet findet man die Angaben zu der vorgeworfenen Tag und man möge doch an einem angezeigten Termin vorsprechen, um als Beschuldigte/r vernommen zu werden.

Nun ist Umsicht, aber auch Eile gefragt.

Grundsätzlich ist es verständlich, wenn man zunächst denkt, man könne das alles schon richtigstellen und damit die Sache erledigen.

Diesem verständlichen Impuls sollte man aber besser nicht nachgeben. Immerhin wird man hier nämlich vom Staat einer Straftat beschuldigt. Ihre Aussage wird meist als Schutzbehauptung (Motto: „das sagen sie alle“) gewertet. Daten, Personen etc., die Sie benennen, werden festgehalten und geprüft. So entsteht bei den Ermittlungsbeamten ein Bild von Ihnen als Beschuldigter (nicht selten in den Augen der Ermittler als Täter), welches sich dann auch festsetzt. Eine Korrektur ist später nur schwer machbar.

Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass es keine Verpflichtung gibt, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders ist dies bei einer staatsanwaltlichen Vorladung.

Es gibt aber das Recht zu schweigen. Hiervon sollten Sie ausgiebig Gebrauch machen. Dies gilt auch und vor allem, wenn die Polizei direkt mit Ihnen zu sprechen versucht oder anlässlich einer Hausdurchsuchung.

Praktisch immer ist es sinnvoll, von Anfang an einen Verteidiger mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen, ggf. auch nur für einen ersten Rat. Der Verteidiger kann dann bei den Behörden vorsprechen, Akteneinsicht erlangen und so die Tatvorwürfe besser einordnen und das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen und festlegen.

Wichtig: Die sogenannte Einlassung zur Sache, also Ihre Stellungnahme an die Ermittlungsbehörden, sollte -sofern überhaupt- immer erst nach anwaltlicher Akteneinsicht erfolgen. Nur so kann man sich auf das, was da kommt, bestmöglich vorbereiten.

Fazit:
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, vereinbaren Sie sofort einen Besprechungstermin bei Ihrem Rechtsanwalt und lassen ihn Ihre Rechte wahrnehmen.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie auch unsere rechtlichen Hinweise.

Über den Umgang mit Strafverfolgungsbehörden …

Manchmal geschieht es einfach. Egal ob man nun sich etwas zu schulden kommen hat lassen oder nicht … man findet sich als Beschuldigter in einem Strafverfahren wieder.

Egal ob Festnahme, Verhaftung, Durchsuchung, Vernehmung, Vorladung etc. … man wird einer Straftat beschuldigt und soll sich hierzu verhalten.

 

Bei allen diesen Angelegenheiten gilt:

Sie haben Rechte. Wahren Sie diese!

Die beiden wichtigsten Rechte sind: Das Recht zu schweigen. Und das Recht auf einen Verteidiger.

Ein goldenes Gebot lautet: Schweigen Sie, schweigen Sie, schweigen Sie.

Ihnen darf keinerlei Aussage abgerungen werden. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Wohnort, ggf. Geburtsdatum) müssen Sie angeben. Das war es dann aber auch schon.

Dies kann nicht genügend betont werden: Schweigen Sie und verlangen Sie SOFORT nach Ihrem Anwalt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Bestehen Sie umgehend darauf, dass Ihr Verteidiger/Rechtsanwalt benachrichtigt wird und sprechen Sie zuerst mit diesem.

Ihr Rechtsanwalt kann dann alles Weitere mit den Behörden abklären, notwendige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einlegen.

Sie haben Rechte!

 

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.