Weshalb brauche ich einen Verteidiger?

Nun passiert es … man erhält Post vom Staatsanwalt oder der Polizei. Und man wird einer Straftat beschuldigt.

Da stellt sich die Frage, warum man eigentlich einen Verteidiger braucht.

Um eines vorweg zu sagen: Nicht einmal Rechtsanwälte verteidigen sich bei einem Strafverfahren selbst, zumindest meistens nicht.

Ein Verteidiger ist in unserer Strafprozessordnung, also der „Handlungsanleitung“ für die Durchführung eines strafrechtlichen Prozesses, dazu vorgesehen, dass zwischen allen Beteiligten eine sogenannte Waffengleichheit herrscht.

Dies wird vor allem dadurch deutlich, dass sowohl Richter, Staatsanwalt und Verteidiger die gleiche juristische Ausbildung durchlaufen haben. Sie kennen daher die entsprechenden Fachwörter und Prozeduren und unterhalten sich sozusagen „auf gleicher Augenhöhe“.

Hierdurch können unter den Beteiligten oft Dinge abgesprochen werden, welche ansonsten nur schwer nachvollziehbar wären.

Auch kann Ihnen der Verteidiger bereits im Vorfeld einige wichtige Fragen zu dem Prozess und der Verhandlung beantworten. Dadurch gehen Sie besser vorbereitet in den Gerichtssaal.

Manchmal ist es auch möglich, dass der Verteidiger durch ein Fachgespräch Bedenken der Staatsanwaltschaft gegen eine Einstellung des Verfahren, vielleicht ohne Urteil oder gegen eine geringe Geldauflage, auszuräumen und somit eine aufwendige Gerichtsverhandlung mit letztlich ungewissem Ausgang zu ersparen.

Ein Verteidiger darf auch in die geführte Ermittlungsakte einsehen, in welcher z.B. wichtige Zeugenaussagen enthalten sein können. Dies dürfen Sie selbst nicht.

Ihr Verteidiger sorgt ausserdem dafür, dass in dem hektischen Alltag der Gerichte, in denen Strafverfahren meist schnellstmöglich abgearbeitet werden sollen, die Ihnen zustehenden Rechte und Formalien eingehalten werden.

Der Verteidiger wahrt Ihre Rechte, befragt Zeugen in der Verhandlung und sorgt für Ihre bestmögliche Verteidigung!

Nutzen Sie das Wissen Ihres Verteidigers und beauftragen Sie diesen, sobald Sie einer Straftat beschuldigt werden … SOFORT.

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag über den Umgang mit Strafverfolgungsbehörden.

Gerne stehe ich Ihnen für Ihre strafrechtliche Verteidigung mit Rat und Tat zur Seite:

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie auch unsere rechtlichen Hinweise.

Verhaftung, Festnahme – und nun?

„Klick“ … ein unschönes Geräusch, machen diese Handschellen …

Unter bestimmten Voraussetzungen darf die Polizei Sie festnehmen oder bei Vorlage eines Haftbefehls verhaften.

Dies geschieht in der Regel dann immer durch die Polizei, wenn Sie einer Straftat dringend verdächtigt werden.

Jenseits der theoretischen Diskussion um Vorlage von Haftgründen, Fluchtgefahr, Verdunklungsgefahr, Wiederholungsgefahr, Verhältnismäßigkeit usw., ist diese Situation immer äußerst unschön … um es vorsichtig auszudrücken.

Doch auch bei einer Verhaftung/Festnahme haben Sie Rechte. Wahren Sie diese!

Die beiden wichtigsten Rechte sind: Das Recht zu schweigen. Und das Recht auf einen Verteidiger.

Ein goldenes Gebot lautet: Schweigen Sie, schweigen Sie, schweigen Sie.

Ihnen darf keinerlei Aussage abgerungen werden. Lediglich die Angaben zu Ihrer Person (Name, Vorname, Wohnort, ggf. Geburtsdatum) müssen Sie angeben. Das war es dann aber auch schon.

Dies kann nicht genügend betont werden: Schweigen Sie und verlangen Sie nach Ihrem Anwalt.

Lassen Sie sich nicht einschüchtern.

Bestehen Sie umgehend darauf, dass Ihr Verteidiger/Rechtsanwalt benachrichtigt wird und sprechen Sie zuerst mit diesem.

Ihr Rechtsanwalt kann dann alles Weitere mit den Behörden abklären, notwendige Rechtsbehelfe/Rechtsmittel einlegen.

Achten Sie auch darauf, dass ein Beschuldigter spätestens am Tag nach der Festnahme einem Richter vorgeführt werden muss, welcher dann über über den Erlass eines Haftbefehls und damit die Fortdauer der Haft/Festnahme entscheidet.

Sie haben Rechte!

Gerne stehe ich Ihnen mit Rat und Tat zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie die rechtlichen Hinweise.

Vorladung der Polizei – und nun?

Unverhofft kommt oft … da öffnet man nichtsahnend die Post … und da blickt sie einem entgegen: Die polizeiliche Vorladung!

Sauber aufgelistet findet man die Angaben zu der vorgeworfenen Tag und man möge doch an einem angezeigten Termin vorsprechen, um als Beschuldigte/r vernommen zu werden.

Nun ist Umsicht, aber auch Eile gefragt.

Grundsätzlich ist es verständlich, wenn man zunächst denkt, man könne das alles schon richtigstellen und damit die Sache erledigen.

Diesem verständlichen Impuls sollte man aber besser nicht nachgeben. Immerhin wird man hier nämlich vom Staat einer Straftat beschuldigt. Ihre Aussage wird meist als Schutzbehauptung (Motto: „das sagen sie alle“) gewertet. Daten, Personen etc., die Sie benennen, werden festgehalten und geprüft. So entsteht bei den Ermittlungsbeamten ein Bild von Ihnen als Beschuldigter (nicht selten in den Augen der Ermittler als Täter), welches sich dann auch festsetzt. Eine Korrektur ist später nur schwer machbar.

Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass es keine Verpflichtung gibt, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders ist dies bei einer staatsanwaltlichen Vorladung.

Es gibt aber das Recht zu schweigen. Hiervon sollten Sie ausgiebig Gebrauch machen. Dies gilt auch und vor allem, wenn die Polizei direkt mit Ihnen zu sprechen versucht oder anlässlich einer Hausdurchsuchung.

Praktisch immer ist es sinnvoll, von Anfang an einen Verteidiger mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen, ggf. auch nur für einen ersten Rat. Der Verteidiger kann dann bei den Behörden vorsprechen, Akteneinsicht erlangen und so die Tatvorwürfe besser einordnen und das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen und festlegen.

Wichtig: Die sogenannte Einlassung zur Sache, also Ihre Stellungnahme an die Ermittlungsbehörden, sollte -sofern überhaupt- immer erst nach anwaltlicher Akteneinsicht erfolgen. Nur so kann man sich auf das, was da kommt, bestmöglich vorbereiten.

Fazit:
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, vereinbaren Sie sofort einen Besprechungstermin bei Ihrem Rechtsanwalt und lassen ihn Ihre Rechte wahrnehmen.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie auch unsere rechtlichen Hinweise.