Arbeitsweltradio – Heute von 19 Uhr bis 20 Uhr

AnkündigungRadio rund um Fragen des Hausbesuchs, Bedarfsgemeinschaften und Beratungshilfescheine …

Heute von 19 Uhr bis 20 Uhr

auf Radio Dreyeckland (rdl.de) in der Sendung Arbeitsweltradio.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt live Informationen über diese Fragen im Gespräch mit Bernadette Fuchs.

Die Sendung wird am Donnerstag von 11 Uhr bis 12 Uhr wiederholt.

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Verkehrsrecht: Geschwindigkeitsübertretungen – ein Kavaliersdelikt?

unfallauto2Alle haben wir es schon getan. Alltäglich findet es 100.000-fach statt. Ein wenig zu schnell gefahren …

… und meistens betrachten wir es als Kavaliersdelikt.

Ein Thema bewegt die Gemüter. „Freie Fahrt für freie Bürger.“ Und eilig haben wir es alle.

Sicherlich ist es etwas anderes, ob man auf der Autobahn bei Tempolimit 130 einmal 140 km/h fährt oder in einer 30er-Zone vor einer Schule ebenfalls 10 km/h zu schnell fährt.

Doch das Ergebnis ist gleich. Zu schnell ist zu schnell.

Unabhängig von den Folgen, dass man ein Bußgeld bekommen kann oder „Punkte“ erhält, ist eine Geschwindigkeitsübertretung noch lange nicht nur ein Kavaliersdelikt. Das gilt vor allem dann, wenn man in einen Unfall verwickelt ist und dabei Personen zu Schaden kommen.

Glücklicherweise tritt ein solches Ereignis natürlich nur bei einem Bruchteil der täglichen Geschwindigkeitsübertretungen auf. Doch wenn es passiert, sind die Folgen nur noch schlimmer.

Ist ein Mensch bei einem Unfall verletzt worden, schlimmer noch ein Kind, so quält man sich zum einen selbst, weil man sich schuldig fühlt.

Aber auch rechtlich wird es dann enger, wenn man beim Unfall zu schnell war. Dies gilt selbst dann, wenn man nach menschlichem Erdenken gar nicht an dem Unfall „schuld“ war.

Nehmen wir an, Sie fahren nachts um 2:00 Uhr auf einer Landstraße. Sie wollen nach Hause, also fahren Sie mit 85 km/h anstatt der erlaubten 70 km/h. An einer Kreuzung passiert es. Sie befinden sich auf der Vorfahrtstraße und auf der anderen Straße missachtet ein betrunkener Fahrer ein Stop-Schild. Es kommt zum Unfall. Sie selbst bleiben glücklicherweise unverletzt, aber im Wagen des Unfallgegners verstirbt der nicht angeschnallte Beifahrer.

Ein schlimmes Ereignis. Sicherlich. Doch wen trifft die Schuld? Der andere hat immerhin die Vorfahrt grob fahrlässig oder gar vorsätzlich missachtet. Er war betrunken. Der Beifahrer war nicht angeschnallt.

Der Sachverständige stellt fest, dass der Verstorbene überlebt hätte, wäre die Aufprallgeschwindigkeit niedriger gewesen. Wären Sie nur max. 75 km/h anstatt 85 km/h gefahren, hätte er überlebt.

Und so haben Sie, neben den psychischen Folgen, ein ernsthaftes weiteres Problem. Denn nun tritt die Staatsanwaltschaft auf den Plan und klagt Sie an, wegen fahrlässiger Tötung!

Sie müssen sich nun vor Gericht verantworten und einen Strafprozess über sich ergehen lassen. Dies kostet Zeit und Geld und das Ergebnis kann weitere Folgen nach sich ziehen.

Werden Sie nämlich verurteilt, sind Sie auch -jedenfalls zum Teil- zivilrechtlich für den eingetretenen Schaden verantwortlich, der aus dem Tod des Unfallgegners herrührt und das kann schnell viel, viel Geld kosten. Auch wenn Ihre Versicherung dies abdecken mag, je nach Grad der Geschwindigkeitsübertretung mag die Versicherung sich das Geld vielleicht bei Ihnen zurückholen. Alles das hängt vom Einzelfall ab.

Sie sehen … eine Geschwindigkeitsübertretung ist noch lange nicht nur ein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Folgen nach sich ziehen.

Daran sollten wir im alltäglich Straßenverkehr öfter einmal denken … für uns … und für alle anderen …


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Vortrag: „Erben und Vererben“ – 25. Feb. 2014, 19:00 Uhr

publikum

Herzliche Einladung

zu unserem Vortrag

„Erben und Vererben“

am

Dienstag, 25. Feb. 2014

19:00 Uhr

in den Räumen der

Caritas Wegberg

Kreuzherrenstraße 2a

über das Thema „Erben und Vererben“ mit Antworten u.a. zu folgenden Fragen:

Wer sind eigentlich meine gesetzlichen Erben?
Wie verfasse ich ein gültiges Testament?
W
er erbt, wenn ich keinen „letzten Willen“ festlege?
W
ie kann ich nahe Angehörige versorgt wissen?
W
em kann ich was vererben?
W
as ist ein Pflichtteil und wie berechnet der sich eigentlich?
W
as sollte und kann ich festlegen, was nicht??
K
ann ich Anordnungen über meinen Tod hinaus treffen??
W
as ist eine Testamentsvollstreckung?

Natürlich stehen wir Ihnen auch für anschließende Fragen gerne zur Verfügung.

Eine Anmeldung ist nicht erforderlich, Kosten/Gebühren werden keine erhoben.

Der Vortrag dauert bis ca. 21:00 Uhr.

Wir freuen uns auf Ihre rege Teilnahme und stehen Ihnen natürlich vor und nach dem Vortag mit anwaltlichem Rat gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns hierzu hier.

Es grüßt Sie herzlich

Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-

Arbeitsrecht: Aufhebungsvertrag – Unterschreiben oder nicht?

Zitat des TagesAufhebungsvertrag oder fristlose Kündigung kassieren … was ist besser?

Laufend betreue ich Mandantinnen und Mandanten, welche von ihrem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag vorgehalten bekommen haben, um das bestehende Arbeitsverhältnis mehr oder weniger plötzlich zu beenden.

Die Anlässe hierfür sind vollkommen unterschiedlich. Praktisch immer geht die Initiative aber vom Arbeitgeber aus.

Oft massive Vorwürfe seitens des Arbeitsgebers

Problematisch ist, dass oft Vorwürfe durch den Arbeitgeber erhoben werden, die Mandantin oder der Mandant habe Anlass zu einer fristlosen Kündigung gegeben, habe also z.B. einen Diebstahl o.ä. begangen.

Es werden dann regelrechte „Überfallkommandos“ losgeschickt, welche den/die MitarbeiterIn plötzlich und meist völlig unvorbereitet mit den Vorwürfen konfrontieren. Ein Setting der Art „4 Personen des Arbeitgebers gegen 1 ArbeitnehmerIn“ ist nicht ungewöhnlich. Es wird dann auf das Personal eingeredet und mit Dingen wie einer ohnehin anstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses, einer fristlosen Kündigung und vor allem einem vernichtenden Arbeitszeugnis gedroht. Will man den Raum verlassen, wird dies angeblich „Konsequenzen haben“, was immer das bedeuten mag.

Zu meinem Erstaunen nehmen an diesen „Sitzungen“ auch immer öfter Vertreter oder Vertreterinnen des Betriebsrats teil. Eine Entwicklung, welche sehr bedenklich ist, denn ein wahres Vertrauensverhältnis zu dem Betriebsrat kann in einem solchen Setting nur noch schwerlich aufkommen.

Weitsicht gefragt

Nun stellt sich natürlich die Frage, was Mann oder Frau in dieser Situation tun kann oder wie er/sie sich verhalten soll.

Ganz wichtig ist es zunächst, einen kühlen Kopf zu behalten. Natürlich wirkt ein Szenario, wie es zuvor beschrieben wurde, erst einmal einschüchternd.

Oft hilft es, eine weitere Person des Vertrauens als möglichen Zeugen/Zeugin hinzuzuziehen. Wird dies vom Arbeitgeber abgelehnt, weiß man ohnehin, wo die Reise hingeht und man sollte das Gespräch beenden.

Soweit möglich, sollten Nachfragen gestellt werden, was genau (!) denn eigentlich vorgeworfen wird. Versteht man die Vorwürfe nicht, so sollte man sich keinesfalls in den Sog der Situation hineinreissen lassen, sondern weiter Fragen stellen. Ungeduldigkeiten der Gegenseite sollte mit einem besonnenen und ebenso beherzten „Können wir denn Ruhe bewahren und wie vernünftige Leute darüber sprechen“ begegnet werden. Allseitige Aufregung oder gar Herumgeschreie nützt hier wenig.

Wenn alles nichts mehr nützt, sollte die Reißleine gezogen werden und um Abbruch des Gespräch gebeten werden. Findet das Gespräch während der Arbeitszeit statt, sollte man anbieten, wieder seiner Arbeit nachgehen zu wollen. Ist die Arbeitsschicht bereits beendet, darf man auch nach Hause gehen. Festhalten, egal ob durch physischen oder psychischen Druck, darf der Arbeitgeber einen auf keinen Fall.

Aufhebungsvertrag unterzeichnen?

Sicherlich gibt es Situationen, in denen ein Aufhebungsvertrag tatsächlich eine gute Lösung ist.

Grundsätzlich aber sollte man solch einen Aufhebungsvertrag vor (!) Unterschrift von einem Rechtsanwalt prüfen lassen. Denn ist er erst einmal unterschrieben, wird es auch im Hinblick auf die Beweisführung sehr schwierig, mit ausgeübtem Druck o.drgl. zu argumentieren. Lassen Sie sich nicht täuschen, hier stehen vier Leute mit deren Wort gegen das Ihre.

Schon das Gebot der Fairnis erfordert es eigentlich, dass jede Vertragspartei wenigstens Zeit hat, den Aufhebungsvertrag in Ruhe zu prüfen und nicht einfach vor Ort zu unterschreiben.

Ich meine sogar, gerade wenn der Arbeitgeber Ihnen diese Chance der Prüfung nicht einräumen will und gar noch „Drohungen“ ausstößt, um die Unterschrift zu „erzwingen“, ist äußerste Vorsicht geboten. Nicht selten hat der Arbeitgeber dann eigentlich gar nichts in der Hand, aber mit dem Aufhebungsvertrag hat man dann „freiwillig“ das Arbeitsverhältnis (oft sogar fristlos) beendet.

Arbeitgeber bei Kündigung in der Beweislast

Nun kann man mit Fug und Recht sagen, dass auch die (fristlose) Kündigung, welche bei Nichtunterzeichnung eines Aufhebungsvertrages vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, das Arbeitsverhältnis (fristlos) beendet.

Der Unterschied zu dem Aufhebungsvertrag ist aber, dass bei einer (fristlosen) Kündigung die Beweislast für die Rechtmäßigkeit der Kündigung regelmäßig bei dem Arbeitgeber liegt.

Hier ist eine Kündigungsschutzklage möglich, für welche bei Vorlage der entsprechenden Voraussetzungen auch Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.

Bei einem Aufhebungsvertrag müssten Sie beweisen, dass dieser unter Zwang der Drohung rechtswidrig abgeschlossen wurde. Gerade in den Situation, wie eingangs beschrieben, wird das nur schwer, wenn überhaupt beweisbar sein.

Bei einer (fristlosen) Kündigung muss der Arbeitgeber Ihnen den angeblichen Verstoß und seine Vorwürfe beweisen. Weshalb, was glauben Sie, will der Arbeitgeber denn den Aufhebungsvertrag anstatt der Kündigung. Er ist die Probleme und Unwägbarkeiten einer Klage los.

Also …

… bevor Sie irgendetwas unterschreiben, was Ihr Arbeitsverhältnis sicher beendet, sollten Sie sich unbedingt beraten und sich nicht unter Zugzwang setzen lassen. Ja, dies ist manchmal schwer durchzuführen, aber es ist auch Ihr Recht.


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ALG II: Voraussetzungen für die Übernahme von Mietschulden durch Jobcenter

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Immer wieder passiert es, dass Bezieher von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) in die Situation kommen, dass sie ihre Miete nicht mehr bezahlt bekommen. Hilfe ist dann dringend notwendig, denn Wohnungslosigkeit durch die Kündigung und Räumung droht.

Verschiedenste Ursachen sind für solche Szenarien verantwortlich … und um einem Vorurteil vorzubeugen … meist ist es nicht die Unlust, Miete zu zahlen, sondern (teils rechtswidrige) Sanktionen und andere Situationen, welche es den Hilfebeürftigen unmöglich machen, ihre Miete ohne Gefährdung der eigenen Existenz ganz oder teilweise zu zahlen.

Natürlich muss in Missbrauchsfällen von einem sogenannten atypischen Fall ausgegangen werden. In solchen Fällen ist eine Übernahme der Mietschulden im Rahmen eines Darlehen durch das Jobcenter meist ausgeschlossen.

Wir möchte aber hier über die Fälle reden, in denen kein Missbrauch vorliegt.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit seinem Urteil vom 17.09.2013 hierzu einige Regeln aufgestellt. Demnach gibt es drei (+ eins) Kriterien, die zu erfüllen sind, um grundsätzlich eine Chance auf Bewilligung eines Darlehens gem. § 22 Abs. 8 SGB II zur Übernahme von Mietschulden zu haben:

1. Leistungsbezug nach dem SGB II

Eigentlich selbstverständlich sollte es sein, dass zum Zeitpunkt der Beantragung eines Darlehens natürlich der Antragsteller im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen muss. Zwar kann sich ansonsten ein Anspruch aus § 36 Abs. 1 SGB II ergeben. Letzteres ist aber heute hier nicht unser Thema.

2. Wohnraum ist angemessen

Der Wohnraum, welcher durch die Gewährung des Darlehens gesichert werden soll, muss auch angemessen sein. Wenn nämlich der Wohnraum in diesem Sinne nicht erhaltenswert ist, besteht keine Veranlassung, diesen vorläufig zu sichern. Überschreitet die zu zahlende Miete also die Angemessenheitsgrenzen des jeweiligen Leistungsträgers, wird es schwer oder gar unmöglich, ein Darlehen zu erwirken. Grund hierfür ist die Erwartungshaltung der Leistungsträger, dass bei Unangemessenheit letztlich vorauszusehen ist, dass es auch zukünftig wieder zu Zahlungsrückständen kommen wird, denn es werden nicht alle Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger übernommen.

3. Selbsthilfewille

Der ein Darlehen beantragende Hilfebedürftige muss ebenso erkennen lassen, dass er sich um laufende Zahlungen kümmert und bestehende Mietschulden verringern will. Wer sich also zurücklehnt und nur auf das Darlehen hofft, hat es zumindest schwerer, dieses durchzusetzen. Aktiv, z.B. durch Anleihen bei Freunden oder Bekannten, sollte der Rückstand beseitigt werden. Ob dies immer möglich ist, muss natürlich bezweifelt werden, aber man sollte jedenfalls seine Bemühungen ggf. nachweisen können.

4. Höhe der Mietschulden nicht ausschlaggebend

Kein Kriterium in diesem Sinne, aber dennoch eine wichtige Entscheidung des LSG NRW ist die Aussage, dass die Höhe der Mietschulden (allein) kein Kriterium gegen die Bewilligung eines Darlehens ist. Sehr wohl entscheidend ist aber, ob das Darlehen in diesem Sinne überhaupt noch zur Sicherung des Wohnraums beitragen kann. Sind nämlich so viele Zahlungsrückstände aufgelaufen, dass der Vermieter bereits die Räumungsklage eingereicht hat und Fristen zur Beseitigung des Kündigungsgrundes abgelaufen sind oder bereits das anschließende Räumungsverfahren begonnen hat und der Vermieter überhaupt kein Interesse mehr an der Weiterführung oder Neubegründung eines Mietverhältnisses hat, kann evtl. auch ein gewährtes Darlehen den Wohnraum nicht mehr sichern. Alle diese Punkte sind daher gegeneinander abzuwägen und zu prüfen.

Zusammenfassung

Betroffene sollten möglichst früh, wenn bereits die Kündigung oder gar das Räumungsverfahren absehbar oder eingereicht sind, bei dem Leistungsträger vorsprechen und sich um das Darlehen kümmern. Wird es abgelehnt, ist die Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Ablehnung durch einen Rechtsanwalt geboten. Unter Umständen kann dann ein durchzusetzendes Darlehen den Wohnraum sichern und vor einer Wohnungslosigkeit bewahren. Diese Möglichkeit ist nicht zu unterschätzen und keinesfalls sollte man den Kopf in den Sand stecken. Handeln Sie!

(vgl. LSG NRW, 17.09.2013, Az. L 19 AS 1501/13 B)

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Strafrecht: Entwicklung Cannabis-bezogener Strafverfahren im Zeitraum von 1992 bis 2012

Manchmal gibt es ja auch gute Nachrichten im Strafrecht.

So hat sich im Jahr 2012 die Anzahl der Cannabis-bezogenen Strafverfahren um 25.736 Verfahren vermindert (ca. minus 19,5 % ggü. Vorjahr 2011).

Laut der polizeilichen Kriminalstatistik des BKA hat sich die Zahl der eingeleiteten Ermittlungsverfahren bei Cannabis in Deutschland wie folgt entwickelt:

 1991 ---  51.615
 1992 ---  47.899
 1993 ---  49.675
 1994 ---  58.785
 1995 ---  70.461
 1996 ---  81.143
 1997 ---  91.352
 1998 --- 109.863
 1999 --- 118.973
 2000 --- 131.662
 2001 --- 131.836
 2002 --- 139.082
 2003 --- 148.973
 2004 --- 174.679
 2005 --- 166.144
 2006 --- 148.667
 2007 --- 141.391
 2008 --- 132.519
 2009 --- 130.963
 2010 --- 128.868
 2011 --- 131.951
 2012 --- 106.215

(Quelle:  BKA)

Eine Entwarnung kann hier sicherlich nicht gesehen werden, aber dennoch ist es auch einmal gut, eine solche Entwicklung zu sehen.


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Hartz IV: Eingliederungsvereinbarung unterschreiben?

Zitat des Tages

Das unbekannte Wesen im SGB II … die Eingliederungsvereinbarung (EGV).

Mit einer Eingliederungsvereinbarung gem. § 15 SGB II soll das Jobcenter mit dem Hilfebedürftigen die Rechte und Pflichten festlegen, um eine Überwindung der Hilfebedürftigkeit zu erzielen. Die Laufzeit einer solchen Eingliederungsvereinbarung beträgt im Regelfall sechs Monate.

Muss ich unterschreiben?

Nun stellt sich die Frage, ob eine solche Vereinbarung, die meist vom Jobcenter vorgeschlagen wird, zwingend unterschrieben werden muss.

Bis zum 31.03.2011 galt  die Regelung, dass die Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung mit einer Sanktion belegt werden konnte.

Seit der ab 01.04.2011 geltenden Fassung des SGB II gibt es diese Sanktionsregelung nicht mehr.

Nun lautet § 15 Abs. 1 Satz 3 SGB II wie folgt:

Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die Regelungen nach Satz 2 durch Verwaltungsakt erfolgen. 

Was folgt, wenn ich nicht unterschreibe?

Eine Weigerung oder schlichtes Nichtunterschreiben einer angebotenen Eingliederungsvereinbarung hat also keine Sanktion mehr zur Folge. Vielmehr wird das Jobcenter dann die vorgeschlagenen Regelungen als Verwaltungsakt erlassen. Dieser ist dann wiederum sanktionsbewehrt. Wird den angeordneten Pflichten also keine Folge geleistet, folgen die Sanktionen.

Ob man die Eingliederungsvereinbarung unterschreibt oder nicht, man erhält also auf jeden Fall eine entsprechende Regelung.

Der Erlass eines Verwaltungsaktes hat aber zur Folge, dass dieser im Widerspruchsverfahren angegriffen werden kann, somit also die dort enthaltenen Regelungen ggf. durch das Gericht überprüft werden können. Dies kann vor allem dann Sinn machen, wenn die Regelungen rechtswidrig erscheinen oder gar offensichtlich rechtswidrig sind.

Zusammenfassung

Erscheinen einem die angebotenen Regelungen in einer vom Jobcenter vorgeschlagenen Eingliederungsvereinbarung rechtswidrig oder sind diese offensichtlich nicht zielführend, sollte man überlegen, ob man es nicht auf den Verwaltungsakt ankommen lässt, um diesen dann mittels Widerspruch anzugreifen.

Allerdings hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung, so dass den Pflichten aus dem erlassenen Verwaltungsakt erst einmal Folge zu leisten ist. Bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit sollte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung beantragt und ggf. mittels Eilverfahren über das Gericht angeordnet werden.

Bitte beachten Sie, dass die beste Lösungsmöglichkeit immer auf Ihren Einzelfall abgestimmt werden sollte und daher eine Beratung bei einem Rechtsanwalt immer ratsam ist.

Eine Pflicht zur Unterschrift aber gibt es nicht.

Und einen Video zum Thema gibt es auch …


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Strafrecht: Nicht geringe Menge Haschisch (Cannabis, Marihuana, Tetrahydrocannabinol -THC-)

Zitat des TagesBevor man Blödsinn macht .. sollte man wissen, was folgen kann …

Immer wieder werde ich gefragt, wie den die „nicht geringe Menge“ bei Betäubungsmittelverstößen in Zusammenhang mit Cannabis definiert wird.

Hierbei sollte man einfach wissen, dass der Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen festgelegt hat, dass im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes eine „nicht geringe Menge“ vorliegt, wenn das Cannabisprodukt mindestens 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol (THC) enthält.

(vgl. z.B. BGH, Az. 3 StR 245/95 oder 3 StR 183/84)

Unabhängig hiervon sollten -vor allem jüngere Menschen- bedenken, dass jedenfalls regelmäßiger Konsum von Cannabis zu einer Entziehung der Fahrerlaubnis führen kann. Dies gilt selbst dann, wenn man nicht unter dem Einfluss von Drogen gefahren ist oder man Cannabis „nur“ im Ausland konsumiert hat.


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Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV): Die Spielregeln für den 08.02.2014

Nun ist es fast soweit.

Gleich beginnt die Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Für die Fragestunde sind noch einige Spielregeln aufzustellen, die ich nachfolgend aufführe.

Ganz wichtig: Es werden nur Fragen beantwortet, welche in dem Facebook-Post „Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV) – 08.02.2014 – eröffnet“ als Kommentar gepostet werden !

Die weiteren Regeln sind:

  • Die Fragestunde ist ein kostenloses Angebot von mir. Ein Mandatsverhältnis wird durch die Beantwortung von Fragen nicht begründet. Auch ein Rechtsanspruch auf Beantwortung von Fragen besteht nicht.
  • Zulässig sind ausschließlich allgemeine Fragen rund um das Thema Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV). Fragen, welche individuelle Rechtsfragen berühren, werden nicht beantwortet, dies gilt vor allem, wenn die Fragestellung bereits auf einen bestimmten Rechtsfall hindeutet.
  • Ich behalte mir das Recht vor, Personen von der Fragestunde auszuschließen und Kommentare zu löschen oder zu verbergen.
  • Zunächst hat jeder Teilnehmer eine Frage frei.
  • Ich darf darum bitten, keine Diskussion zu eröffnen, sondern lediglich eine Frage zu stellen, da sonst die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben ist.
  • Nach Ende der Fragestunde gegen 15:00 Uhr werde ich mir Zeit nehmen, um zu versuchen, auch die bis dahin unbeantworteten Fragen noch zu beantworten. Neue Fragestellungen nach 15:00 Uhr können dann aber nicht mehr beantwortet werden.
  • Diese Fragestunde dient dazu, allgemeine Fragen zu beantworten. Daher sollen allgemeine Meinungen über Hartz IV oder eine Diskussion hierüber vermieden werden. Dies ist nicht der richtige Platz dafür. Gleiches gilt für Schelte von Behörden, Beschuldigungen etc. Ich denke, Sie wissen, was gemeint ist. Auch Werbung für andere Seiten hat hier keinen Platz.
  • Natürlich sind jedwede Art von strafrechtlich relevanten Kommentaren verboten und hier muss ich mir auch Vorbehalten, ggf. gegen den/die Kommentator/in vorzugehen, denn meine Facebookseite soll sachlich informieren und nicht Plattform für negative Kampagnen sein.

Das sind die wesentlichen Punkte. Im Rahmen der Kommentare werde ich immer wieder einmal auf diesen Post hinweisen.

Also, hier ist alles vorbereitet … gleich kann es losgehen … bin auf die Resonanz gespannt … 🙂


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Heute – 14-15 Uhr – 3. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV)

AnkündigungHeute, 08.02.2014, von 14:00 Uhr bis 15:00 Uhr

findet die 3. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

auf unserer Facebook-Seite statt.

Es können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Die Spielregeln zur Fragestunde werden kurz vor der Fragestunde noch einmal online gestellt. Hier sind die Spielregeln der vergangenen Fragestunden einzusehen.

Ach ja … es werden nur die Fragen beantwortet, die unter dem um 14:00 Uhr veröffentlichten Post gestellt werden. Sonst wird es (mir) zu unübersichtlich … 😉


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