Neue Seite online: Informationen zum Thema „Testament“

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Soeben haben wir zu den von uns vertretenen Rechtsgebieten neue Informationen online gestellt.

Rund um das Thema „Testament“ im Erbrecht haben wir eine neue Seite eingestellt.

Hier finden Sie auch weitere Informationen zu Testamenten, Erbvertrag, Berliner Testament, Vermächtnis, Teilungsanordnung, Auflagen, Testamentsvollstreckung etc.


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ALG II/Strafrecht – Fehlende oder falsche Angaben im Hartz IV-Antrag … welche Konsequenzen hat das?

WZitat des Tageselche Konsequenzen haben fehlende oder falsche Angaben im Leistungsbezug

Immer wieder wird angefragt, welche Konsequenzen es haben kann, wenn in einem Antrag auf Leistungsgewährung nach dem SGB II (ALG II, „Hartz IV“) falsche oder fehlende Angaben gemacht werden.

Oft gehen die Fragesteller/innen davon aus, dass solche fehlenden oder falschen Angaben doch gar nicht geprüft werden könnten und es sich eher um ein „Kavaliersdelikt“ handele.

Diese Annahme ist grundlegend falsch.

Viele Jobcenter gehen mittlerweile relativ gnadenlos gegen Personen vor, die falsche Angaben gemacht oder wichtige Angaben weggelassen haben, als sie ALG II oder andere Leistungen beantragt haben. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Einkommen, Vermögen … egal, ob es sich um eigenes Einkommen oder Vermögen oder solches von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft handelt.

Wer den Antrag unterschreibt, wird oftmals mit in die „Schusslinie“ geraten. Daher sollte man jeden Antrag, den man (mit) unterschreibt, wirklich in Ruhe auf Richtigkeit und Vollständigkeit vor Einreichung bei den Behörden prüfen.

Es ist richtig, dass das Handeln der Behörden meist davon abhängt, ob ein Schaden -vor allem unberechtigter Bezug von Arbeitslosengeld II- entstanden ist und wie groß dieser ist. Auch wird sicherlich berücksichtigt, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Hierbei muss aber bereits darauf hingewiesen werden, dass Fahrlässigkeit in Bezug auf Einkommen oder Vermögen wohl nur in den seltensten Fällen angenommen werden kann. Schließlich dürfte jedem, der Geld hat oder bekommt, bekannt sein, wieviel Geld er/sie denn da bekommen hat.

Jedwedes Einkommen und Vermögen ist anzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es überhaupt angerechnet wird oder unter die Freigrenzen fällt. Es ist zunächst einmal zu offenbaren.

Was macht das Jobcenter

Das Jobcenter hat die Möglichkeit entweder ein Bußgeld zu verhängen oder aber eine Strafanzeige wegen Betruges zu stellen, so dass im weiteren die Strafverfolgungsbehörden ermitteln und es zu einer Verurteilung durch ein Gericht kommen kann. Je nach Ausmaß der Angelegenheit kann es dann auch zu Strafen kommen, welche in das Führungszeugnis eingetragen werden, im schlimmsten Fall drohen auch Freiheitsstrafen.

Bußgelder können zwischen Euro 35,00 und Euro 2.500 (oder ggf. auch mehr) betragen, wenn man leicht fahrlässig gehandelt hat,

Der Betrug wird mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 263 StGB). In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen auch bei bis zu zehn Jahren.

Diese Strafrahmen zeigen, es handelt sich um alles andere als ein „Kavaliersdelikt“.

Sofern ein Vorsatz für die Tat angenommen wird … und das ist fast immer der Fall … wird auch ein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches angenommen, so dass es zu einem Ermittlungsverfahren kommt, dessen Ausgang meist in einem gerichtlichen Verfahren endet.

Das Jobcenter kann (und wird) überzahlte Leistungen gerade im Fall einer (nachgewiesenen) Straftat natürlich auch zurückfordern.

Wie hoch sind die Strafen

Zu der konkreten Höhe einer möglichen Strafe können naturgemäß keine Angaben gemacht werden, da jeder Fall anders gelagert ist und andere Nuancen in sich trägt.

Eine höhere Geldstrafe von 30 bis 90 Tagessätzen ist aber keine Seltenheit. Ein Tagessatz beträgt dabei 1/30 des Monatseinkommens, bei laufendem ALG II-Bezug mithin regelmäßig Euro 10,00.

Wir die Geldstrafe nicht gezahlt, kann es zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen, wobei für jeden Tagessatz ein Tag hinter Gittern abzuleisten ist. Ggf. ist manchmal auch die Umwandlung in eine Arbeitsauflage möglich. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Was kann ich tun

Der wichtigste Punkt zur Vorbeugung ist es natürlich, alle Angaben gewissenhaft, richtig  und vollständig zu machen.

Stellt man fest, dass man Angaben falsch niedergeschrieben hat, sollten diese sofort korrigiert werden. Gleiches gilt für aus Versehen weggelassene Angaben.

Stellt man fest, dass die eigenen Angaben in größerem Maße falsch oder unvollständig waren, sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um die Richtigstellung zu veranlassen.

Wenn es zu spät ist

Ist das Kind in den Brunnen gefallen und ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet worden, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Hierzu verweisen wir auf unsere Strafrechts-Seite und unsere Artikel zu dem Umgang mit Strafverfolgungsbehörden.

Zögern Sie mit der Beauftragung nicht, sondern handeln Sie. Ja, es kostet Geld. Aber das sollte es Ihnen dann auch wert sein, um eine angemessene gute Strafverteidigung zu erhalten.


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Erbrecht – Pflichtteil und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Zitat des TagesWas passiert eigentlich mit dem Pflichtteilsanspruch, wenn der Berechtigte Arbeitslosengeld II (sog. „Hartz IV“) bezieht?

Eine häufige Konstellation bei Erben, welche Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist es, den Erben durch den vermögenden Erblasser zu enterben, um so das Vermögen vor dem Zugriff des Staates im Wege des Regresses für die Sozialleistungen zu entziehen. Ein entsprechendes Testament wird aufgesetz. Dies gilt auch für Erben, welche Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

Der „enterbte Erbe“ hat aber weiterhin seinen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Hier stellt sich dann die Frage, wie damit im Rahmen des Leistungsbezugs umgegangen wird.

Eine Erbschaft stellt zum Zeitpunkt des Zuflusses (innerhalb des laufenden Leistungsbezugs) immer Einkommen dar und wird daher auf die Leistungen angerechnet. Dies soll hier nicht weiter vertieft werden, sondern ist Gegenstand eines weiteres Beitrages.

Wenn nun aber keine Erbschaft anfällt, weil der Hilfebedürftige enterbt wurde, so gilt dies erst einmal auch gegenüber den Leistungsträgern als Ausfluss der Testierfreiheit.

Bestehen bleibt aber der Pflichtteilsanspruch, welcher dem Hilfebedürftigen gegen die tatsächlichen Erben zustehen kann.

Muss ich den Pflichtteil geltend machen?

Hierbei muss natürlich bedacht werden, dass man alles in seinem Vermögen stehende tun muss, um aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Dazu dürfte dem Grunde nach auch die Geltendmachung eines Pflichtteils gehören.

Hierzu hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) bereits am 24.11.2008 zu Az. L 20 AS 92/07 entschieden, dass dies nicht gefordert werden kann, wenn dadurch die familiäre Rücksicht verletzt werde. Hierdurch kann dann eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes entstehen, wodurch die Geltendmachung dem Hilfebedürftigen nicht entgegengehalten werden darf.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies aber eingeengt und mit Urteil vom 06.05.2010 zu Az. B 14 AS 2/09 R entschieden, dass unter gewissen Umständen ein erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch gegen das überlebende Elternteil der bedürftigen Person zu berücksichtigendes Vermögen sein kann. In der Folge wäre dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen, da keine Hilfebedürftigkeit besteht. Nach Auffassung des BSG könne eine besondere Härte nur noch dann angenommen werden, wenn für den überlebenden Elternteil im Rahmen eines sog. „Berliner Testaments“, wenn also der überlebende Elternteil von dem Verstorbenen alles vorab erbt, eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung durch die notwendige Erfüllung des Pflichtteilsanspruches entstünde. Diese Rechtsprechung ist sehr strikt und führt im Endeffekt zu einem Dillemma, in welches die Hilfebedürftigen ggü. dem überlebenden Elternteil gedrängt werden.

Ein bestehender Pflichtteil führt also im Regelfall zu einer Minderung der Hilfebedürftigkeit.

Im Übrigen kann (muss) die Behörde den Pflichtteilsanspruch auch auf sich überleiten und kann diesen dann im eigenen Namen gegenüber den Erben geltend machen.

Was kann ich tun?

Wer allerdings vor dem Erbfall, also vor dem Tode des Erblassers wirksam im Rahmen eines Erbvertrages auf sein Pflichtteil verzichtet, dem kann die nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2011 zu Az. IV ZR 7/10 nicht entgegengehalten werden und es verbleibt bei der Nichtberücksichtigung des Pflichtteils.

Damit bleiben den Familien im Vorfeld eines Erbfalls ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten, um die Anrechnung eines Pflichtteils auszuschließen.

Die Grenze dürfte aber weiterhin bei der Sittenwidrigkeit gesehen werden, etwas wenn ein solcher Erbvertrag ausschließlich im Hinblick auf einen bevorstehenden Tod und eine sichere Hilfebedürftigkeit geschlossen wird. Hierbei bliebe es natürlich (schwierige) Sache der Leistungsträger, einen solchen evtl. Missbrauch, wenn es denn einer ist, nachzuweisen.

Der Handlungsspielraum ist also nach dem Erbfall sehr eingeschränkt. Vor dem Erbfall kann durch ein geeignetes Testament oder Erbvertrag vorgesorgt werden. Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn bereits bei einem gesetzlichen Erben eine Hilfebedürftigkeit besteht, welche durch die Erbschaft kaum oder nur für kurze Zeit ausgeschlossen werden kann.

Hierzu bedarf es allerdings einer sorgfältigen Planung, die meist juristischen Rat oder Ausarbeitung erfordert.


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Neue Seite online: Informationen zum Thema „Pflichtteil“

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Hier finden Sie auch Tipps für den Fall, dass Sie von einem Ausschluss aus der Erbfolge betroffen sind.


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Hier finden Sie auch Tipps für den Fall, dass Sie selbst Opfer sind und die zu beachten Punkte der Gegenwehr!


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Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 03.08.2013

AnkündigungDie 2. Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV) rückt näher.

Am

Samstag, 03.08.2013 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr

können dann allgemeine Fragen rund um Hartz IV gestellt werden. Ich werde mich bemühen, die in dieser Zeit gestellten Fragen dann auch direkt zu beantworten. Je nach Aufkommen mag dies natürlich auch ein wenig dauern.

Einen Hinweis habe ich:
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden können. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Mehr Informationen folgen …


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Umfrage: Welche Videothemen sind gewünscht

Zitat des TagesDie nächsten Video’s werden produziert … aber es dauert noch ein paar Tage …

Daher möchte ich die Gelegenheit nutzen und anfragen, welche Themen für weitere Video’s gewünscht werden.

Ihre Themen-Vorschläge können Sie einfach als Kommentar auf unserer Facebookseite zu diesem Post hinterlassen.

Ich freue mich über eine rege Teilnahme!


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Neues Video zum Thema „Hausbesuche vom Jobcenter“ in Vorbereitung

VortragBald ist es wieder soweit. Das nächste Video ist fast fertig.

Thema des Videos ist: „Hausbesuche des Jobcenters – Erlaubt oder verboten?“

Also, fleißig unseren Youtube-Kanal abonnieren und teilen.

Das Video wird voraussichtlich am Dienstag online gestellt.


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