Auch für den Widerspruch gibt es Beratungshilfe

hammerImmer wieder lehnen Amtsgerichte Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab.

Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für einen Rechtssuchenden, welcher die Kosten für Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann und welchem eine andere (zumutbare) Möglichkeit für eine Hilfe nicht zur Verfügung steht.

Die Amtsgerichte lehnen nun aber Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab, weil Sie der Meinungs sind, die Jobcenter hätten eine gesetzliche Beratungspflicht und könnten daher auch im Widerspruchsverfahren den Hilfebedürftigen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aber bereits mit Beschluss vom 11.05.2009 einer Verfassungsbeschwerde abgeholfen und wiederholt betont, dass diese von den Amtsgerichten angenommene Beratungspflicht (-möglichkeit) dort ende, wo die Behörde eine Gegnerrolle inne hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 1 BvR 615/09).

Das Bundesverfassungsgericht hatte damit eigentlich klargestellt, dass Ratsuchende, welche keine ausreichenden finanzielle Mittel zur Verfügung haben, sich grundsätzlich immer die Hilfe eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis suchen dürfen, wenn sie Widerspruch gegen einen Bescheid erheben möchten. Dies betrifft dann auch alle behördlichen Entscheidungen, gegen die der Rechtsbehelf des Widerspruchs vorgesehen ist.

Fazit:
Amsgerichte dürfen im Rahmen der weiteren Voraussetzungen der Beratungshilfe (keine ausreichenden finanziellen Mittel, keine Mutwilligkeit etc.) die Ausstellung eines Beratungshilfescheins für ein Widerspruchsverfahren gegen eine behördliche Entscheidung nicht verwehren.

Der Beratungshilfeschein ist meist Voraussetzung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis, da die nachgelagerte Beantragung für den Rechtsanwalt, welcher auf Beratungshilfebasis hilft, das hohe Risiko birgt, keine Kosten erstattet zu bekommen. Wenn man bedenkt, dass ein Rechtsanwalt derzeit (Stand Juli 2013) bei Beauftragung auf Beratungshilfebasis lediglich Euro 30,00 für eine Beratung und Euro 70,00 für ein Verfahren von der Staatskasse erhält, dürfte klar werden, weshalb Beratungshilfemandate betriebswirtschaftlich eigentlich kaum haltbar sind und weshalb Rechtsanwälten, welche sich hier besonders einsetzen, der Beratungshilfeschein so wichtig ist, um wenigstens diese Beträge abzusichern.


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Neue Seite online: Informationen zum Rechtsgebiet Gewaltschutz

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Schöne Sommerferien!

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BSG: Ohne „schlüssiges Konzept“ richten sich die Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle

hammerErneut hat das Bundessozialgericht (BSG) zu den Kosten der Unterkunft gesprochen.

Bereits lange sind die Kosten der Unterkunft und deren Angemessenheit immer wieder Streitpunkt zwischen Hilfebedürftigen und den Jobcentern. Das BSG fordert hierbei ein sogenanntes „schlüssiges Konzept„, wenn die Träger der Leistungen (i.d.R. die Jobcenter) eigene Werte für diese Angemessenheit von Wohnraum ansetzen wollen. Die Hürden liegen dabei hoch.

Wenn ein solches angebliches „schlüssiges Konzept“ nunmehr vor dem Sozialgericht durch den/die Hilfebedürftigen angegriffen wird und festgestellt wird, dass das vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen des BSG genügt, so hat das BSG nun geurteilt, dass die Sozialgerichte keinen übermäßigen Untersuchungsaufwand für die Vergangenheit betreiben müssen. Es soll ausreichen, wenn sie darlegen, dass sich der abstrakt angemessene Mietpreis nicht mehr ermitteln lässt.

Zwar sind dann die Kosten der Unterkunft für den/die Hilfebedürftigen nicht unbedingt vollständig zu übernehmen. Sie sind aber nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlagen von 10% zu bestimmen.

Hierbei muss dann zunächst die Mietstufe entsprechend dem Ort der Wohnung ermittelt werden. Sodann legt die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz je nach Anzahl der Personen der Bewohner die Kaltmiete, also Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, fest. Heizkosten sind davon unabhängig zu übernehmen.

Da die meisten Jobcenter derzeit noch nicht über ein „schlüssiges Konzept“ verfügen dürften, ist dieses Urteil richtungsweisend für die Ermittlung der von den Jobcentern zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.

(vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 B 14 AS 28/12 R)


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Drogensucht: Präventionsprogramm an Schulen

paragraph2Drogen wie Cannabis, PEP, Speed, aber auch andere Amphetamine und Drogen, sowie Alkohol werden zu einem immer größeren Problem vor allem für Jugendliche, welche bereits im jungen Alter mit diesen Betäubungsmitteln in Kontakt kommen.

Zur Prävention wurde daher unter Leitung der Sozialarbeiterin der Stadt in der Realschule Wegberg (Edith-Stein-Realschule) eine Woche Drogensucht-Prävention durchgeführt, in welcher den Klassen der Jahrgangsstufe 8 jeweils einen Schultag lang die Auswirkungen, Gefahren von Drogen in Kooperation mit der örtlichen Polizei etc. dargestellt wurden.

Auch die Anwaltskanzlei haßiepenRechtsanwalt war dabei und hat in der Woche vom 15.07.2013 bis 18.07.2013 jeweils eine Schulstunde lang durch Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen über die rechtlichen Folgen in den Klassen berichtet und so auch die Gefahren, welche sich für den Lebenslauf der Schüler ergeben können dargestellt.

Wir denken, dass solche Programme mehr in allen Schulformen angeboten werden sollten, um die Gefahren, welche mit einem Drogen-, aber auch einem übermäßigen Alkoholkonsum etc. verbunden sind, frühzeitig darzustellen und damit jedenfalls einen Teil dazu beitragen zu können, Konsum solcher Betäubungsmittel einzudämmen oder gar vorzubeugen.

Sprechen Sie auch mit Ihrer Schule, um für Ihre Kinder solche Präventionstage durchzuführen.

Gerne stehen wir natürlich, soweit es uns möglich ist, mit Rat und Tat zur Verfügung.

Sprechen Sie uns an.


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Neue Seite online: Informationen zum Rechtsgebiet Vorsorgerecht und Vorsorgeverfügungen

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Neue Seite online: Informationen zum Rechtsgebiet Inkasso

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Pferd ./. Pferd – Von Recht, Gesetz und Versicherungen (Ein Weideunfall) … und von Hunden …

paragraph2Der Sommer ist da. Die Pferde sind auf der Weide.

Glücklich kann sich schätzen, wer die Sonnenstrahlen und die warmen Temperaturen für Ausritte mit seinem Pferd nutzen kann.

Die Pferde stehen auf der Weide und grasen (meist friedlich) vor sich her …

… oder auch nicht …

Das Problem
Damit es den Pferde auch richtig gut geht, führen wir sie auf die Weide, dass sie grasen und galloppieren mögen, sich wohlfühlen und Kontakt zu anderen Artgenossen haben können.

In Letzterem hingegen liegt natürlich auch die Gefahr für und von unseren vierbeinigen Freunden. Denn wenn mehrere Pferde zusammenstehen, kommt es naturgemäß immer wieder zu Rangeleien um Futter, Platz an der Sonne oder im Schatten und kleinere oder größere Rangkämpfe.

Insbesondere dann, wenn die Pferde sich noch nicht kennen, ihre Frühlingsgefühle austoben und die Rangfolge in der Herde klären wollen, kann dies unter Umständen schon einmal zu Verletzungen der Tiere untereinander führen.

Je nach Schwere der Verletzung ist dann eine tierärztliche Behandlung oder sogar mehr notwendig. Dies löst natürlich Kosten aus oder mindert den Wert eines Pferdes.

Dann stellt sich die Frage, wer denn nun für den Schaden aufkommen muss und ob es so etwas wie ein „Selbstverschulden“ des verletzten Pferdes gibt.

Die folgenden Hinweise gehen dabei davon aus, dass die Tiere als Hobby gehalten und genutzt werden. Denn für Pferde, die dem Broterwerb dienen (o.ä.) gelten unter Umständen andere Maßstäbe.

Das Recht und Gesetz

Um solche Rechtsstreitigkeiten zu lösen hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die insbesondere bei Schadensfällen mit Tieren zur Geltung kommen sollen.

Ausgangspunkt ist hierfür die Regelung des § 833 BGB, die sogenannte Tierhalterhaftung.

Diese Haftung gilt grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden. Sofern also jemand anders einen Schaden durch Ihr Pferd erleidet, haften Sie. Eine Mithaftung des Geschädigten ist erst einmal nicht vorgesehen.

Etwas anderes, also eine anteilige eigene Haftung des Eigentümers des geschädigten Pferdes kommt nur unter bestimmten Gesichtspunkten in Betracht. Dafür müsste nämlich der geschädigte Pferdebesitzer mindestens fahrlässig gehandelt haben.

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass bereits das Zusammenstellen des eigenen Pferdes mit anderen Pferden auf einer Weide eine solche Fahrlässigkeit begründet. Hier ist aber zu sehen, dass Pferde nun einmal Herdentiere sind. Das Zusammenstellen von Pferden auf einer Weide entspricht also der natürlichen Form des Zusammenlebens von Pferden und damit einer artgerechten Haltung.

Um aber ein Mitverschulden annehmen zu können, müsste das geschädigte Pferd (oder dessen Besitzer) aktiv daran mitgewirkt haben, dass es zu einem Schaden gekommen ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, sofern Pferde sich gegenseitig verletzen, weil sie miteinander um ihren Rangplatz kämpfen.

Wie hoch die dadurch bewirkte Haftungsquote der einzelnen Pferde ist, muss im Einzelfall ermittelt werden und kann hier nicht pauschal beantwortet werden.

Ein solches Mitverschulden muss aber positiv nachgewiesen werden, was in der Praxis oft schwierig oder gar unmöglich ist. Geht die Sache vor Gericht, gelten die allgemeinen Beweisregelungen des Zivilrechts.

Der Regelfall dürfte daher immer sein, dass sich aus der Tierhalterhaftung des § 833 BGB eine vollständige Ersatzpflicht gegenüber dem (alleine) geschädigten anderen Pferd bzw. dessen Besitzer ergibt.

Die Versicherung

Hoffentlich haben Sie daher eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, die für solche Schäden einzutreten hat.

Diese sträuben sich aber oft, den vollen gegnerischen Schaden zu ersetzen und gehen dann von einem hälftigen Mitverschulden aus. Eine meist angewandte Quote beträgt meist lediglich 50 % des Schadens.

Durch die Rechtsprechung wurde dem aber bereits öfters widersprochen. Lässt sich nämlich der Hergang des Schadensereignisses nicht mehr konstruieren, liegt aber eine Verletzung (also ein Schaden) unstreitig vor, so greift § 833 BGB. Hiernach besteht die Verpflichtung des Tierhalters … und damit i.d.R. auch für dessen Haftpflichtversicherer … den vollen Schaden zu ersetzen.

Dafür muss man dann aber im Zweifel eben auch gegen die eigene Versicherung vorgehen.

Andere Tiere … Hunde, Katzen etc.

Das zuvor Gesagte betrifft übrigens nicht nur Pferde, sondern jede Art von Tiere, welche aufeinandertreffen und sich verletzen können. Deshalb ist es aus rechtlicher Sicht dringend geboten, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen. Dies gilt für jede Art von Tier, denn auch ein Hund oder eine Katze kann vor ein Auto laufen oder ein Kind oder Erwachsenen beißen. Und Urteile zur Haftung von Vögeln, welche in die Triebwerke von Flugzeugen geraten sind, gibt es auch …

Zusammenfassung

Grundsätzlich haftet der Tierhalter für alle von seinem Tier angerichteten Schäden. Eine Mithaftung des Geschädigten ist denkbar, in der Praxis aber oft schwer zu beweisen.

Sofern die Versicherung sich auf eine Mithaftung des Gegners oder einem selbst gegenüber beruft, sollte man dies prüfen lassen und ggf. gegen die Versicherung vorgehen.


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Erste Facebook-Fragestunde zu ALG 2 (Hartz IV) erfolgreich beendet

sektDie erste Facebook-Fragestunde zum Thema ALG 2 (Hartz IV) wurde nun erfolgreich beendet.

Ich darf mich sehr herzlich bei allen Fragestellern bedanken, denn Sie haben dazu beigetragen, dass die Fragestunde so viel Spaß gemacht hat und hoffentlich auch für Sie interessant war.

Ein besonderer Dank gilt auch an die (ungeplanten) Mitstreiter Margit Marion Mädel von www.soziales-zentrum-hoexter.de und Klaus Lehmann von www.tacheles-sozialhilfe.de .

Die nächste Fragestunde soll dann voraussichtlich am 03.08.2013, wieder in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden. Genauere Informationen folgend aber noch über unser Blog, Facebook und Twitter.


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