ALG II/Strafrecht – Fehlende oder falsche Angaben im Hartz IV-Antrag … welche Konsequenzen hat das?

WZitat des Tageselche Konsequenzen haben fehlende oder falsche Angaben im Leistungsbezug

Immer wieder wird angefragt, welche Konsequenzen es haben kann, wenn in einem Antrag auf Leistungsgewährung nach dem SGB II (ALG II, „Hartz IV“) falsche oder fehlende Angaben gemacht werden.

Oft gehen die Fragesteller/innen davon aus, dass solche fehlenden oder falschen Angaben doch gar nicht geprüft werden könnten und es sich eher um ein „Kavaliersdelikt“ handele.

Diese Annahme ist grundlegend falsch.

Viele Jobcenter gehen mittlerweile relativ gnadenlos gegen Personen vor, die falsche Angaben gemacht oder wichtige Angaben weggelassen haben, als sie ALG II oder andere Leistungen beantragt haben. Dies gilt insbesondere für Angaben zu Einkommen, Vermögen … egal, ob es sich um eigenes Einkommen oder Vermögen oder solches von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft handelt.

Wer den Antrag unterschreibt, wird oftmals mit in die „Schusslinie“ geraten. Daher sollte man jeden Antrag, den man (mit) unterschreibt, wirklich in Ruhe auf Richtigkeit und Vollständigkeit vor Einreichung bei den Behörden prüfen.

Es ist richtig, dass das Handeln der Behörden meist davon abhängt, ob ein Schaden -vor allem unberechtigter Bezug von Arbeitslosengeld II- entstanden ist und wie groß dieser ist. Auch wird sicherlich berücksichtigt, ob Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt.

Hierbei muss aber bereits darauf hingewiesen werden, dass Fahrlässigkeit in Bezug auf Einkommen oder Vermögen wohl nur in den seltensten Fällen angenommen werden kann. Schließlich dürfte jedem, der Geld hat oder bekommt, bekannt sein, wieviel Geld er/sie denn da bekommen hat.

Jedwedes Einkommen und Vermögen ist anzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es überhaupt angerechnet wird oder unter die Freigrenzen fällt. Es ist zunächst einmal zu offenbaren.

Was macht das Jobcenter

Das Jobcenter hat die Möglichkeit entweder ein Bußgeld zu verhängen oder aber eine Strafanzeige wegen Betruges zu stellen, so dass im weiteren die Strafverfolgungsbehörden ermitteln und es zu einer Verurteilung durch ein Gericht kommen kann. Je nach Ausmaß der Angelegenheit kann es dann auch zu Strafen kommen, welche in das Führungszeugnis eingetragen werden, im schlimmsten Fall drohen auch Freiheitsstrafen.

Bußgelder können zwischen Euro 35,00 und Euro 2.500 (oder ggf. auch mehr) betragen, wenn man leicht fahrlässig gehandelt hat,

Der Betrug wird mit Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (§ 263 StGB). In besonders schweren Fällen liegt der Strafrahmen auch bei bis zu zehn Jahren.

Diese Strafrahmen zeigen, es handelt sich um alles andere als ein „Kavaliersdelikt“.

Sofern ein Vorsatz für die Tat angenommen wird … und das ist fast immer der Fall … wird auch ein Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches angenommen, so dass es zu einem Ermittlungsverfahren kommt, dessen Ausgang meist in einem gerichtlichen Verfahren endet.

Das Jobcenter kann (und wird) überzahlte Leistungen gerade im Fall einer (nachgewiesenen) Straftat natürlich auch zurückfordern.

Wie hoch sind die Strafen

Zu der konkreten Höhe einer möglichen Strafe können naturgemäß keine Angaben gemacht werden, da jeder Fall anders gelagert ist und andere Nuancen in sich trägt.

Eine höhere Geldstrafe von 30 bis 90 Tagessätzen ist aber keine Seltenheit. Ein Tagessatz beträgt dabei 1/30 des Monatseinkommens, bei laufendem ALG II-Bezug mithin regelmäßig Euro 10,00.

Wir die Geldstrafe nicht gezahlt, kann es zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kommen, wobei für jeden Tagessatz ein Tag hinter Gittern abzuleisten ist. Ggf. ist manchmal auch die Umwandlung in eine Arbeitsauflage möglich. Darauf sollte man sich aber nicht verlassen.

Was kann ich tun

Der wichtigste Punkt zur Vorbeugung ist es natürlich, alle Angaben gewissenhaft, richtig  und vollständig zu machen.

Stellt man fest, dass man Angaben falsch niedergeschrieben hat, sollten diese sofort korrigiert werden. Gleiches gilt für aus Versehen weggelassene Angaben.

Stellt man fest, dass die eigenen Angaben in größerem Maße falsch oder unvollständig waren, sollte man einen Rechtsanwalt hinzuziehen, um die Richtigstellung zu veranlassen.

Wenn es zu spät ist

Ist das Kind in den Brunnen gefallen und ein Ermittlungsverfahren ist eingeleitet worden, sollten Sie unbedingt einen Rechtsanwalt mit Ihrer Vertretung beauftragen. Hierzu verweisen wir auf unsere Strafrechts-Seite und unsere Artikel zu dem Umgang mit Strafverfolgungsbehörden.

Zögern Sie mit der Beauftragung nicht, sondern handeln Sie. Ja, es kostet Geld. Aber das sollte es Ihnen dann auch wert sein, um eine angemessene gute Strafverteidigung zu erhalten.


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Erbrecht – Pflichtteil und Arbeitslosengeld II (Hartz IV)

Zitat des TagesWas passiert eigentlich mit dem Pflichtteilsanspruch, wenn der Berechtigte Arbeitslosengeld II (sog. „Hartz IV“) bezieht?

Eine häufige Konstellation bei Erben, welche Leistungen nach dem SGB II beziehen, ist es, den Erben durch den vermögenden Erblasser zu enterben, um so das Vermögen vor dem Zugriff des Staates im Wege des Regresses für die Sozialleistungen zu entziehen. Ein entsprechendes Testament wird aufgesetz. Dies gilt auch für Erben, welche Leistungen nach dem SGB XII beziehen.

Der „enterbte Erbe“ hat aber weiterhin seinen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Hier stellt sich dann die Frage, wie damit im Rahmen des Leistungsbezugs umgegangen wird.

Eine Erbschaft stellt zum Zeitpunkt des Zuflusses (innerhalb des laufenden Leistungsbezugs) immer Einkommen dar und wird daher auf die Leistungen angerechnet. Dies soll hier nicht weiter vertieft werden, sondern ist Gegenstand eines weiteres Beitrages.

Wenn nun aber keine Erbschaft anfällt, weil der Hilfebedürftige enterbt wurde, so gilt dies erst einmal auch gegenüber den Leistungsträgern als Ausfluss der Testierfreiheit.

Bestehen bleibt aber der Pflichtteilsanspruch, welcher dem Hilfebedürftigen gegen die tatsächlichen Erben zustehen kann.

Muss ich den Pflichtteil geltend machen?

Hierbei muss natürlich bedacht werden, dass man alles in seinem Vermögen stehende tun muss, um aus dem Leistungsbezug auszuscheiden. Dazu dürfte dem Grunde nach auch die Geltendmachung eines Pflichtteils gehören.

Hierzu hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) bereits am 24.11.2008 zu Az. L 20 AS 92/07 entschieden, dass dies nicht gefordert werden kann, wenn dadurch die familiäre Rücksicht verletzt werde. Hierdurch kann dann eine besondere Härte im Sinne des Gesetzes entstehen, wodurch die Geltendmachung dem Hilfebedürftigen nicht entgegengehalten werden darf.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat dies aber eingeengt und mit Urteil vom 06.05.2010 zu Az. B 14 AS 2/09 R entschieden, dass unter gewissen Umständen ein erbrechtlicher Pflichtteilsanspruch gegen das überlebende Elternteil der bedürftigen Person zu berücksichtigendes Vermögen sein kann. In der Folge wäre dann ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II abzulehnen, da keine Hilfebedürftigkeit besteht. Nach Auffassung des BSG könne eine besondere Härte nur noch dann angenommen werden, wenn für den überlebenden Elternteil im Rahmen eines sog. „Berliner Testaments“, wenn also der überlebende Elternteil von dem Verstorbenen alles vorab erbt, eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung durch die notwendige Erfüllung des Pflichtteilsanspruches entstünde. Diese Rechtsprechung ist sehr strikt und führt im Endeffekt zu einem Dillemma, in welches die Hilfebedürftigen ggü. dem überlebenden Elternteil gedrängt werden.

Ein bestehender Pflichtteil führt also im Regelfall zu einer Minderung der Hilfebedürftigkeit.

Im Übrigen kann (muss) die Behörde den Pflichtteilsanspruch auch auf sich überleiten und kann diesen dann im eigenen Namen gegenüber den Erben geltend machen.

Was kann ich tun?

Wer allerdings vor dem Erbfall, also vor dem Tode des Erblassers wirksam im Rahmen eines Erbvertrages auf sein Pflichtteil verzichtet, dem kann die nach Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19.01.2011 zu Az. IV ZR 7/10 nicht entgegengehalten werden und es verbleibt bei der Nichtberücksichtigung des Pflichtteils.

Damit bleiben den Familien im Vorfeld eines Erbfalls ausreichend Gestaltungsmöglichkeiten, um die Anrechnung eines Pflichtteils auszuschließen.

Die Grenze dürfte aber weiterhin bei der Sittenwidrigkeit gesehen werden, etwas wenn ein solcher Erbvertrag ausschließlich im Hinblick auf einen bevorstehenden Tod und eine sichere Hilfebedürftigkeit geschlossen wird. Hierbei bliebe es natürlich (schwierige) Sache der Leistungsträger, einen solchen evtl. Missbrauch, wenn es denn einer ist, nachzuweisen.

Der Handlungsspielraum ist also nach dem Erbfall sehr eingeschränkt. Vor dem Erbfall kann durch ein geeignetes Testament oder Erbvertrag vorgesorgt werden. Dies kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn bereits bei einem gesetzlichen Erben eine Hilfebedürftigkeit besteht, welche durch die Erbschaft kaum oder nur für kurze Zeit ausgeschlossen werden kann.

Hierzu bedarf es allerdings einer sorgfältigen Planung, die meist juristischen Rat oder Ausarbeitung erfordert.


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Auch für den Widerspruch gibt es Beratungshilfe

hammerImmer wieder lehnen Amtsgerichte Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab.

Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für einen Rechtssuchenden, welcher die Kosten für Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann und welchem eine andere (zumutbare) Möglichkeit für eine Hilfe nicht zur Verfügung steht.

Die Amtsgerichte lehnen nun aber Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab, weil Sie der Meinungs sind, die Jobcenter hätten eine gesetzliche Beratungspflicht und könnten daher auch im Widerspruchsverfahren den Hilfebedürftigen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aber bereits mit Beschluss vom 11.05.2009 einer Verfassungsbeschwerde abgeholfen und wiederholt betont, dass diese von den Amtsgerichten angenommene Beratungspflicht (-möglichkeit) dort ende, wo die Behörde eine Gegnerrolle inne hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 1 BvR 615/09).

Das Bundesverfassungsgericht hatte damit eigentlich klargestellt, dass Ratsuchende, welche keine ausreichenden finanzielle Mittel zur Verfügung haben, sich grundsätzlich immer die Hilfe eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis suchen dürfen, wenn sie Widerspruch gegen einen Bescheid erheben möchten. Dies betrifft dann auch alle behördlichen Entscheidungen, gegen die der Rechtsbehelf des Widerspruchs vorgesehen ist.

Fazit:
Amsgerichte dürfen im Rahmen der weiteren Voraussetzungen der Beratungshilfe (keine ausreichenden finanziellen Mittel, keine Mutwilligkeit etc.) die Ausstellung eines Beratungshilfescheins für ein Widerspruchsverfahren gegen eine behördliche Entscheidung nicht verwehren.

Der Beratungshilfeschein ist meist Voraussetzung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis, da die nachgelagerte Beantragung für den Rechtsanwalt, welcher auf Beratungshilfebasis hilft, das hohe Risiko birgt, keine Kosten erstattet zu bekommen. Wenn man bedenkt, dass ein Rechtsanwalt derzeit (Stand Juli 2013) bei Beauftragung auf Beratungshilfebasis lediglich Euro 30,00 für eine Beratung und Euro 70,00 für ein Verfahren von der Staatskasse erhält, dürfte klar werden, weshalb Beratungshilfemandate betriebswirtschaftlich eigentlich kaum haltbar sind und weshalb Rechtsanwälten, welche sich hier besonders einsetzen, der Beratungshilfeschein so wichtig ist, um wenigstens diese Beträge abzusichern.


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BSG: Ohne „schlüssiges Konzept“ richten sich die Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle

hammerErneut hat das Bundessozialgericht (BSG) zu den Kosten der Unterkunft gesprochen.

Bereits lange sind die Kosten der Unterkunft und deren Angemessenheit immer wieder Streitpunkt zwischen Hilfebedürftigen und den Jobcentern. Das BSG fordert hierbei ein sogenanntes „schlüssiges Konzept„, wenn die Träger der Leistungen (i.d.R. die Jobcenter) eigene Werte für diese Angemessenheit von Wohnraum ansetzen wollen. Die Hürden liegen dabei hoch.

Wenn ein solches angebliches „schlüssiges Konzept“ nunmehr vor dem Sozialgericht durch den/die Hilfebedürftigen angegriffen wird und festgestellt wird, dass das vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen des BSG genügt, so hat das BSG nun geurteilt, dass die Sozialgerichte keinen übermäßigen Untersuchungsaufwand für die Vergangenheit betreiben müssen. Es soll ausreichen, wenn sie darlegen, dass sich der abstrakt angemessene Mietpreis nicht mehr ermitteln lässt.

Zwar sind dann die Kosten der Unterkunft für den/die Hilfebedürftigen nicht unbedingt vollständig zu übernehmen. Sie sind aber nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlagen von 10% zu bestimmen.

Hierbei muss dann zunächst die Mietstufe entsprechend dem Ort der Wohnung ermittelt werden. Sodann legt die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz je nach Anzahl der Personen der Bewohner die Kaltmiete, also Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, fest. Heizkosten sind davon unabhängig zu übernehmen.

Da die meisten Jobcenter derzeit noch nicht über ein „schlüssiges Konzept“ verfügen dürften, ist dieses Urteil richtungsweisend für die Ermittlung der von den Jobcentern zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.

(vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 B 14 AS 28/12 R)


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Erste Facebook-Fragestunde zu ALG 2 (Hartz IV) erfolgreich beendet

sektDie erste Facebook-Fragestunde zum Thema ALG 2 (Hartz IV) wurde nun erfolgreich beendet.

Ich darf mich sehr herzlich bei allen Fragestellern bedanken, denn Sie haben dazu beigetragen, dass die Fragestunde so viel Spaß gemacht hat und hoffentlich auch für Sie interessant war.

Ein besonderer Dank gilt auch an die (ungeplanten) Mitstreiter Margit Marion Mädel von www.soziales-zentrum-hoexter.de und Klaus Lehmann von www.tacheles-sozialhilfe.de .

Die nächste Fragestunde soll dann voraussichtlich am 03.08.2013, wieder in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden. Genauere Informationen folgend aber noch über unser Blog, Facebook und Twitter.


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Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV): Die Spielregeln

Nun ist es fast soweit.

Gleich beginnt die Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Für die Fragestunde sind noch einige Spielregeln aufzustellen, die ich nachfolgend aufführe.

Ganz wichtig: Es werden nur Fragen beantwortet, welche in dem Facebook-Post „Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV) – 13.07.2013 – eröffnet“ als Kommentar gepostet werden !

Die weiteren Regeln sind:

  • Die Fragestunde ist ein kostenloses Angebot von mir. Ein Mandatsverhältnis wird durch die Beantwortung von Fragen nicht begründet. Auch ein Rechtsanspruch auf Beantwortung von Fragen besteht nicht.
  • Zulässig sind ausschließlich allgemeine Fragen rund um das Thema Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV). Fragen, welche individuelle Rechtsfragen berühren, werden nicht beantwortet, dies gilt vor allem, wenn die Fragestellung bereits auf einen bestimmten Rechtsfall hindeutet.
  • Ich behalte mir das Recht vor, Personen von der Fragestunde auszuschließen und Kommentare zu löschen oder zu verbergen.
  • Zunächst hat jeder Teilnehmer eine Frage frei. Diese sollten jeweils in der Zeit von 14:00 Uhr bis 14:15 Uhr und von 15:00 Uhr bis 15:15 Uhr gestellt werden. Diese Fragen werden zuerst abgearbeitet.
  • Ich darf darum bitten, keine Diskussion zu eröffnen, sondern lediglich eine Frage zu stellen, da sonst die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben ist.
  • Nach Ende der Fragestunde gegen 16:00 Uhr werde ich mir Zeit nehmen, um zu versuchen, auch die bis dahin unbeantworteten Fragen noch zu beantworten. Neue Fragestellungen nach 16:00 Uhr können dann aber nicht mehr beantwortet werden.
  • Diese Fragestunde dient dazu, allgemeine Fragen zu beantworten. Daher sollen allgemeine Meinungen über Hartz IV oder eine Diskussion hierüber vermieden werden. Dies ist nicht der richtige Platz dafür. Gleiches gilt für Schelte von Behörden, Beschuldigungen etc. Ich denke, Sie wissen, was gemeint ist. Auch Werbung für andere Seiten hat hier keinen Platz.
  • Natürlich sind jedwede Art von strafrechtlich relevanten Kommentaren verboten und hier muss ich mir auch Vorbehalten, ggf. gegen den/die Kommentator/in vorzugehen, denn meine Facebookseite soll sachlich informieren und nicht Plattform für negative Kampagnen sein.

Das sind die wesentlichen Punkte. Im Rahmen der Kommentare werde ich immer wieder einmal auf diesen Post hinweisen.

Also, hier ist alles vorbereitet … gleich kann es losgehen … bin auf die Resonanz gespannt … 🙂


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Info-Videos zu ALG 2 (Hartz IV)

youtube_buttonInformations-Videos zum Thema Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finden Sie jetzt gebündelt auf unserer Seite

http://hassiepen-rechtsanwalt.de/videos-alg-ii-hartz-iv/

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Wir freuen uns über jeden Abonnenten, denn dann macht uns die Arbeit noch mehr Spaß 🙂

Weitere Informationen: Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 13.07.2013

AnkündigungWeitere Informationen: Die Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Samstag, 13.07.2013 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr

Geplant ist nunmehr, die Fragestunde hier auf der Facebookseite zu eröffnen. Über die Kommentarfunktion können dann allgemeine (!) Fragen gestellt werden und ich werde versuchen diese zu beantworten.

Hierbei wird zunächst pro Fragesteller/in nur die erste Anfrage bearbeitet. Eine Diskussion kann nach Abschluss der Fragestunde sicherlich weitergeführt werden, ich darf aber um Verständnis dafür bitten, dass diese von mir während der Fragestunde eher nicht geleistet werden kann.

Zunächst möchte ich Fragen auch zeitlich begrenzen, indem die erste Runde Fragen in der Zeit von 14:00 Uhr bis 14:15 Uhr und die zweite Runde Fragen in der Zeit von 15:00 Uhr bis 15:15 Uhr gestellt werden können. Der Rest der Stunde(n) wird dann jeweils für die Fragenbeantwortung meinerseits genutzt, was natürlich auch vom Aufkommen abhängt.

Es werden nur Kommentare in der Fragestunde eröffnet, die zu dem Post „Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) eröffnet“ auf unserer Facebookseite https://www.facebook.com/rahassiepen hinterlassen werden.

Gerne werde ich mich bemühen, alle (allgemeinen) Fragen zu beantworten. Dies mag natürlich dauern 😉

Einen Hinweis habe ich (sehr wichtig):
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden. Bitte beachten Sie dies unbedingt bei der Fragestellung, da ich ansonsten nur mit einem Standardtext auf individuelle Einzelfälle antworten kann. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Sehr gespannt bin ich auf die Resonanz!


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Beratungshilfe – Informationen zu Beantragung und Voraussetzungen

Beratungshilfe (früher auch Armenrecht genannt) ist eine staatliche Hilfe für Menschen mit niedrigem Einkommen, die ihnen den Zugang zum Rechtssystem ermöglichen soll.

Sie deckt, richtig beantragt und bewilligt, jedenfalls die eigenen Anwaltskosten für den außergerichtlichen Bereich ab.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt anschauliche Informationen zur Beantragung und Voraussetzungen.

Gerade im Bereich des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) ist Beratungshilfe ein probates Mittel, um sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen zu können und eigene Rechte durchzusetzen.

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Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite http://www.hassiepen-rechtsanwalt.de oder auf unserem YouTube-Kanal http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv .

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Widerspruch gegen Bescheide im ALG 2 (Hartz IV)

Bescheide im Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind oft fehlerhaft.

Hierbei mag es sich um Leistungsbescheide, Sanktionsbescheide, Aufhebungsbescheide oder Erstattungsbescheide handeln.

Als Rechtsbehelf gegen diese Bescheide ist dann der Widerspruch zulässig.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erläutert, auf welche wichtigsten Punkte im Widerspruchsverfahren zu achten ist.

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