Auch für den Widerspruch gibt es Beratungshilfe

hammerImmer wieder lehnen Amtsgerichte Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab.

Beratungshilfe ist eine staatliche Sozialleistung für einen Rechtssuchenden, welcher die Kosten für Beratung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen kann und welchem eine andere (zumutbare) Möglichkeit für eine Hilfe nicht zur Verfügung steht.

Die Amtsgerichte lehnen nun aber Beratungshilfe für Widerspruchsverfahren gegen Bescheide des Jobcenters ab, weil Sie der Meinungs sind, die Jobcenter hätten eine gesetzliche Beratungspflicht und könnten daher auch im Widerspruchsverfahren den Hilfebedürftigen mit Rat und Tat zur Seite stehen.

Das Bundesverfassungsgericht hatte aber bereits mit Beschluss vom 11.05.2009 einer Verfassungsbeschwerde abgeholfen und wiederholt betont, dass diese von den Amtsgerichten angenommene Beratungspflicht (-möglichkeit) dort ende, wo die Behörde eine Gegnerrolle inne hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.05.2009, Az. 1 BvR 1517/08, vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 13.08.2009, Az. 1 BvR 615/09).

Das Bundesverfassungsgericht hatte damit eigentlich klargestellt, dass Ratsuchende, welche keine ausreichenden finanzielle Mittel zur Verfügung haben, sich grundsätzlich immer die Hilfe eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis suchen dürfen, wenn sie Widerspruch gegen einen Bescheid erheben möchten. Dies betrifft dann auch alle behördlichen Entscheidungen, gegen die der Rechtsbehelf des Widerspruchs vorgesehen ist.

Fazit:
Amsgerichte dürfen im Rahmen der weiteren Voraussetzungen der Beratungshilfe (keine ausreichenden finanziellen Mittel, keine Mutwilligkeit etc.) die Ausstellung eines Beratungshilfescheins für ein Widerspruchsverfahren gegen eine behördliche Entscheidung nicht verwehren.

Der Beratungshilfeschein ist meist Voraussetzung für die Beauftragung eines Rechtsanwalts auf Beratungshilfebasis, da die nachgelagerte Beantragung für den Rechtsanwalt, welcher auf Beratungshilfebasis hilft, das hohe Risiko birgt, keine Kosten erstattet zu bekommen. Wenn man bedenkt, dass ein Rechtsanwalt derzeit (Stand Juli 2013) bei Beauftragung auf Beratungshilfebasis lediglich Euro 30,00 für eine Beratung und Euro 70,00 für ein Verfahren von der Staatskasse erhält, dürfte klar werden, weshalb Beratungshilfemandate betriebswirtschaftlich eigentlich kaum haltbar sind und weshalb Rechtsanwälten, welche sich hier besonders einsetzen, der Beratungshilfeschein so wichtig ist, um wenigstens diese Beträge abzusichern.


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BSG: Ohne „schlüssiges Konzept“ richten sich die Wohnkosten nach der Wohngeldtabelle

hammerErneut hat das Bundessozialgericht (BSG) zu den Kosten der Unterkunft gesprochen.

Bereits lange sind die Kosten der Unterkunft und deren Angemessenheit immer wieder Streitpunkt zwischen Hilfebedürftigen und den Jobcentern. Das BSG fordert hierbei ein sogenanntes „schlüssiges Konzept„, wenn die Träger der Leistungen (i.d.R. die Jobcenter) eigene Werte für diese Angemessenheit von Wohnraum ansetzen wollen. Die Hürden liegen dabei hoch.

Wenn ein solches angebliches „schlüssiges Konzept“ nunmehr vor dem Sozialgericht durch den/die Hilfebedürftigen angegriffen wird und festgestellt wird, dass das vorgelegte Konzept nicht den Anforderungen des BSG genügt, so hat das BSG nun geurteilt, dass die Sozialgerichte keinen übermäßigen Untersuchungsaufwand für die Vergangenheit betreiben müssen. Es soll ausreichen, wenn sie darlegen, dass sich der abstrakt angemessene Mietpreis nicht mehr ermitteln lässt.

Zwar sind dann die Kosten der Unterkunft für den/die Hilfebedürftigen nicht unbedingt vollständig zu übernehmen. Sie sind aber nach der Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz zzgl. eines Sicherheitszuschlagen von 10% zu bestimmen.

Hierbei muss dann zunächst die Mietstufe entsprechend dem Ort der Wohnung ermittelt werden. Sodann legt die Tabelle zu § 12 Wohngeldgesetz je nach Anzahl der Personen der Bewohner die Kaltmiete, also Nettokaltmiete zzgl. der kalten Betriebskosten, fest. Heizkosten sind davon unabhängig zu übernehmen.

Da die meisten Jobcenter derzeit noch nicht über ein „schlüssiges Konzept“ verfügen dürften, ist dieses Urteil richtungsweisend für die Ermittlung der von den Jobcentern zu übernehmenden Kosten der Unterkunft.

(vgl. BSG, Urteil vom 16.04.2013 B 14 AS 28/12 R)


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Erste Facebook-Fragestunde zu ALG 2 (Hartz IV) erfolgreich beendet

sektDie erste Facebook-Fragestunde zum Thema ALG 2 (Hartz IV) wurde nun erfolgreich beendet.

Ich darf mich sehr herzlich bei allen Fragestellern bedanken, denn Sie haben dazu beigetragen, dass die Fragestunde so viel Spaß gemacht hat und hoffentlich auch für Sie interessant war.

Ein besonderer Dank gilt auch an die (ungeplanten) Mitstreiter Margit Marion Mädel von www.soziales-zentrum-hoexter.de und Klaus Lehmann von www.tacheles-sozialhilfe.de .

Die nächste Fragestunde soll dann voraussichtlich am 03.08.2013, wieder in der Zeit von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr stattfinden. Genauere Informationen folgend aber noch über unser Blog, Facebook und Twitter.


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Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV): Die Spielregeln

Nun ist es fast soweit.

Gleich beginnt die Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Für die Fragestunde sind noch einige Spielregeln aufzustellen, die ich nachfolgend aufführe.

Ganz wichtig: Es werden nur Fragen beantwortet, welche in dem Facebook-Post „Facebook-Fragestunde ALG 2 (Hartz IV) – 13.07.2013 – eröffnet“ als Kommentar gepostet werden !

Die weiteren Regeln sind:

  • Die Fragestunde ist ein kostenloses Angebot von mir. Ein Mandatsverhältnis wird durch die Beantwortung von Fragen nicht begründet. Auch ein Rechtsanspruch auf Beantwortung von Fragen besteht nicht.
  • Zulässig sind ausschließlich allgemeine Fragen rund um das Thema Arbeitslosengeld 2 (Hartz IV). Fragen, welche individuelle Rechtsfragen berühren, werden nicht beantwortet, dies gilt vor allem, wenn die Fragestellung bereits auf einen bestimmten Rechtsfall hindeutet.
  • Ich behalte mir das Recht vor, Personen von der Fragestunde auszuschließen und Kommentare zu löschen oder zu verbergen.
  • Zunächst hat jeder Teilnehmer eine Frage frei. Diese sollten jeweils in der Zeit von 14:00 Uhr bis 14:15 Uhr und von 15:00 Uhr bis 15:15 Uhr gestellt werden. Diese Fragen werden zuerst abgearbeitet.
  • Ich darf darum bitten, keine Diskussion zu eröffnen, sondern lediglich eine Frage zu stellen, da sonst die Übersichtlichkeit nicht mehr gegeben ist.
  • Nach Ende der Fragestunde gegen 16:00 Uhr werde ich mir Zeit nehmen, um zu versuchen, auch die bis dahin unbeantworteten Fragen noch zu beantworten. Neue Fragestellungen nach 16:00 Uhr können dann aber nicht mehr beantwortet werden.
  • Diese Fragestunde dient dazu, allgemeine Fragen zu beantworten. Daher sollen allgemeine Meinungen über Hartz IV oder eine Diskussion hierüber vermieden werden. Dies ist nicht der richtige Platz dafür. Gleiches gilt für Schelte von Behörden, Beschuldigungen etc. Ich denke, Sie wissen, was gemeint ist. Auch Werbung für andere Seiten hat hier keinen Platz.
  • Natürlich sind jedwede Art von strafrechtlich relevanten Kommentaren verboten und hier muss ich mir auch Vorbehalten, ggf. gegen den/die Kommentator/in vorzugehen, denn meine Facebookseite soll sachlich informieren und nicht Plattform für negative Kampagnen sein.

Das sind die wesentlichen Punkte. Im Rahmen der Kommentare werde ich immer wieder einmal auf diesen Post hinweisen.

Also, hier ist alles vorbereitet … gleich kann es losgehen … bin auf die Resonanz gespannt … 🙂


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Info-Videos zu ALG 2 (Hartz IV)

youtube_buttonInformations-Videos zum Thema Arbeitslosengeld II (Hartz IV) finden Sie jetzt gebündelt auf unserer Seite

http://hassiepen-rechtsanwalt.de/videos-alg-ii-hartz-iv/

Unseren YouTube-Kanal können Sie direkt hier abonnieren!

 

Wir freuen uns über jeden Abonnenten, denn dann macht uns die Arbeit noch mehr Spaß 🙂

Weitere Informationen: Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) – 13.07.2013

AnkündigungWeitere Informationen: Die Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um das Arbeitslosengeld II (Hartz IV).

Samstag, 13.07.2013 zwischen 14:00 Uhr und 16:00 Uhr

Geplant ist nunmehr, die Fragestunde hier auf der Facebookseite zu eröffnen. Über die Kommentarfunktion können dann allgemeine (!) Fragen gestellt werden und ich werde versuchen diese zu beantworten.

Hierbei wird zunächst pro Fragesteller/in nur die erste Anfrage bearbeitet. Eine Diskussion kann nach Abschluss der Fragestunde sicherlich weitergeführt werden, ich darf aber um Verständnis dafür bitten, dass diese von mir während der Fragestunde eher nicht geleistet werden kann.

Zunächst möchte ich Fragen auch zeitlich begrenzen, indem die erste Runde Fragen in der Zeit von 14:00 Uhr bis 14:15 Uhr und die zweite Runde Fragen in der Zeit von 15:00 Uhr bis 15:15 Uhr gestellt werden können. Der Rest der Stunde(n) wird dann jeweils für die Fragenbeantwortung meinerseits genutzt, was natürlich auch vom Aufkommen abhängt.

Es werden nur Kommentare in der Fragestunde eröffnet, die zu dem Post „Facebook-Fragestunde zu allgemeinen Themen rund um ALG 2 (Hartz IV) eröffnet“ auf unserer Facebookseite https://www.facebook.com/rahassiepen hinterlassen werden.

Gerne werde ich mich bemühen, alle (allgemeinen) Fragen zu beantworten. Dies mag natürlich dauern 😉

Einen Hinweis habe ich (sehr wichtig):
Ich bitte um Verständnis, dass individuelle Anfragen zu einem bestimmten Einzelfall außerhalb eines konkreten Mandats nicht beantwortet werden. Bitte beachten Sie dies unbedingt bei der Fragestellung, da ich ansonsten nur mit einem Standardtext auf individuelle Einzelfälle antworten kann. Gerne kann ich Ihnen aber hierzu Unterlagen für meine Beauftragung zukommen lassen.

Sehr gespannt bin ich auf die Resonanz!


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Beratungshilfe – Informationen zu Beantragung und Voraussetzungen

Beratungshilfe (früher auch Armenrecht genannt) ist eine staatliche Hilfe für Menschen mit niedrigem Einkommen, die ihnen den Zugang zum Rechtssystem ermöglichen soll.

Sie deckt, richtig beantragt und bewilligt, jedenfalls die eigenen Anwaltskosten für den außergerichtlichen Bereich ab.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt anschauliche Informationen zur Beantragung und Voraussetzungen.

Gerade im Bereich des Arbeitslosengeldes II (Hartz IV) ist Beratungshilfe ein probates Mittel, um sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen zu können und eigene Rechte durchzusetzen.

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Weitere Informationen finden Sie auf unserer Internetseite http://www.hassiepen-rechtsanwalt.de oder auf unserem YouTube-Kanal http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv .

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Widerspruch gegen Bescheide im ALG 2 (Hartz IV)

Bescheide im Arbeitslosengeld II (Hartz IV) sind oft fehlerhaft.

Hierbei mag es sich um Leistungsbescheide, Sanktionsbescheide, Aufhebungsbescheide oder Erstattungsbescheide handeln.

Als Rechtsbehelf gegen diese Bescheide ist dann der Widerspruch zulässig.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erläutert, auf welche wichtigsten Punkte im Widerspruchsverfahren zu achten ist.

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Hartz IV: Ablehnung einer Verfassungsbeschwerde des „unechten Stiefvaters“

hammerAm 29.05.2013 wies das Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde einstimmig ab (Az. 1 BvR 1083/09). Mit der Beschwerde hatte sich die Klägerin gegen die Anrechnung des sog. „Stiefvater-Einkommens“ im Rahmen der gewährten Leistungen gewandt.

Nach Angaben der Internetseite „gegen-hartz.de“ klagte die hilfebedürftige Mutter, welche mit dem neuen Partner sowie dessen Tochter zusammenlebte und vom Partner freie Kost und Unterkunft erhielt. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II n.F. sind bei unverheirateten Kindern, die mit einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft zusammenleben und über kein eigenes Einkommen verfügen, auch die finanziellen Hintergründe des „Stiefelternteils“ zu berücksichtigen. Daher wird dann auch das Einkommen des neuen Partners angerechnet. Nach Angaben von „gegen-hartz.de“ stellte das Jobcenter daraufhin die Leistungen ein, da eine Bedürftigkeit nicht mehr vorliege. Im vorliegenden Fall verfügte der Partner der Mutter über ein geregeltes Einkommen. Das sozialgerichtliche Verfahren hiergegen blieb wohl ohne Erfolg.

Es ist wichtig, bei der Angelegenheit zu verstehen, dass eine Entscheidung in der Sache von dem Bundesverfassungsgericht eben nicht getroffen wurde. Vielmehr hat das Gericht die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da es im Hinblick auf die Ausführungen der Klägerin rügte, die Verfassungsbeschwere sei nicht konkret genug „substantiiert“, also ausgeführt gewesen.

Hieraus ist zu entnehmen, dass die Richter am Bundesverfassungsgericht schlüssige Ausführungen erwartet haben, inwieweit eine Regelleistung trotz der Zahlung von Kindergeld und der Gewährung von freier Kost und Unterkunft zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums noch erforderlich gewesen wäre.

Die Richter haben sich daher, wie auch die Formel „nicht zur Entscheidung angenommen“ ausdrückt, überhaupt nicht mit den erhobenen Vorwürfen im Hinblick auf eine Entscheidung auseinandergesetzt, sondern das Verfahren noch vor einer wirklich inhaltlichen Kontrolle „abgewürgt“. Eine Amtermittlungspflicht, wie es z.B. bei den Sozialgerichten der Fall ist, trifft das Bundesverfassungsgericht nicht. Es muss also bei einer Verfassungsbeschwerde nicht selbst den Sachverhalt ermitteln, sondern beurteilt nur das Vorgetragene. Dies muss daher sehr ausführlich und begründet dargelegt werden.

Demnach hat eine Überprüfung der Anrechnung des Einkommens eines Stiefelternteils im Rahmen dieser Verfassungsbeschwerde nicht stattgefunden.

Es bleibt daher offen, ob im Rahmen eines anderen Verfahrens diese Frage dem Bundesverfasssungsgericht noch einmal vorgelegt werden kann. Dann sind allerdings erheblich genauere Ausführungen, wahrscheinlich bis hin zu einer Beispielrechnung, erforderlich.

Bitte beachten Sie auch unsere rechtlichen Hinweise.

Keine Anrechung „fiktiver“ Untermieteinnahmen bei ALG II (Hartz IV)

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 29.11.2012 entschieden, dass Untermieteinnahmen nur dann auf Leistungen des ALG II (Hartz IV) anzurechnen sind, wenn sie denn auch tatsächlich fließen.

Offen gelassen hat es dabei, ob die Anrechnung nur eine Minderung der zu übernehmenden Kosten der Unterkunft darstellt oder auf alle Bestandteile der Leistungen angerechnet werden muss.

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen erläutert anschaulich die Entscheidung und wie sie zu verstehen ist.

Bitte beachten Sie unseren rechtlichen Hinweis.