Über den Umgang mit dem Jugendamt – Familienrecht, aber richtig #1

Bild: Pixx / fotolia.de

Bild: Pixx / fotolia.de

Dies ist der erste Artikel in unserer neuen Reihe „Familienrecht, aber richtig“, in welcher wir Ihnen gerne Tipps und Anregungen rund um die Themen „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ geben möchten. Neue Artikel in dieser Reihe erscheinen immer mittwochs in den Abendstunden.

Also, abonnieren Sie daher unser Blog oder unsere Facebookseite. Manche Artikel werden natürlich auch über unseren YouTube-Kanal veröffentlicht, zu welchem wir Sie ebenfalls herzlich einladen.

In unserem heutigen Artikel geht es um den Umgang mit dem Jugendamt.

Träger der Jugendämter sind in der Regel die Landkreise und die kreisfreien Städte. Diese sind nach dem Gesetz verpflichtet ein Jugendamt einzurichten. Gesetzliche Grundlagen finden sich hierbei im Sozialgesetzbuch (SGB) VIII. In § 2 SGB VIII werden die Aufgaben der Jugendämter festgelegt.

Das Jugendamt soll Kinder und Jugendliche vor Gefahren schützen. Aber auch die Adoptionsvermittlung und andere Jugendhilfen gehören zu den Aufgaben des Amtes.

So wird das Jugendamt -wie es im Wesentlichen in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird- vor allem tätig, wenn Kindern z.B. durch deren Betreuungspersonen ein schwerer Nachteil bis hin zur Vernachlässigung oder gar Tötung droht. Es hat nach § 8a SGB VIII mithin einen Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdungen.

Wird also dem Jugendamt z.B. im Rahmen einer Anzeige durch Dritte oder im Rahmen gewährter Familienhilfe bekannt, dass eine Kindeswohlgefährdung vorliegt oder ein begründeter Verdacht besteht, wird es tätig. Wenn dann Kinder aus Familien herausgenommen werden, empfinden die meisten Eltern dies natürlich als ungerechtfertigt, weshalb das Jugendamt in der öffentlichen Wahrnehmung auch häufig als „Kinderklaubehörde“ bezeichnet wird.

An dieser Stelle möchte ich eine weitergehende Diskussion vermeiden. Jeder Fall kann nur ausreichend als Einzelfall und nicht generell beurteilt werden.

Mir geht es heute darum, wie Sie sich am besten Verhalten können, wenn das Jugendamt Ihnen sozusagen „auf die Pelle“ rückt und wie Sie den „Super-GAU“ für jedes Kind, nämlich die Herausnahme aus der Familie vielleicht doch noch vermeiden können.

Grundsätzlich gilt: Arbeiten Sie immer mit dem Jugendamt zusammen und bauen Sie keine künstlichen Schutzwälle auf. Das Jugendamt und die allermeisten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Jugendämter wollen Ihnen tatsächlich helfen.

Grundsätzlich gilt aber auch: Nehmen Sie nicht alles ungeprüft hin. Wenn Sie Zweifel an dem Vorgehen des Jugendamtes haben, nehmen Sie sich schnellstmöglich und so früh wie möglich im Verfahren einen Rechtsanwalt für Familienrecht zur Seite. Mit diesem können Sie die aktuellen Entwicklungen besprechen und das bestmögliche weitere Verfahren festlegen.

Dies bedeutet aber auch, dass Sie im Umgang mit den Jugendämtern eine, ich nenne es mal „offene, aber gesunde Vorsicht“ walten lassen.

„Offen“ deswegen, dass Sie sich nicht von vorneherein eine vielleicht gute und fruchtbare Zusammenarbeit mit dem Jugendamt oder der Familienhilfe abschneiden.

„Gesund“ deswegen, dass Sie sich eben nicht einfach nur vor den Karren der Vorstellungen eines Mitarbeiters oder einer Mitarbeiterin des Amtes in Bezug auf Kindeserziehung spannen lassen. Familienhilfe soll Ihnen helfen, den Alltag besser zu strukturieren, Probleme zu überwinden und neue Lösungen zu finden. Es soll Ihnen nicht ein Schema überstülpen, welches Sie unbedingt übernehmen müssen.

„Vorsicht“ deswegen, weil es eben auch schwarze Schafe unter den insgesamt eigentlich vernünftigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gibt. Vor allem dann, wenn Sie vielleicht schon einmal eine Auseinandersetzung mit genau diesem Mitarbeiter hatten, welche noch nicht vergessen ist oder Sie durch die Mitarbeiterin sich absolut bevormundet vorkommen und Sätze wie „dann wollen wir doch mal sehen, wer hier das Sagen hat“ oder dergleichen fallen, müssen Sie einen persönlichen Abstand halten, Das Jugendamt hilft Ihnen gerne, ist aber nicht Ihr Freund, sondern allein dem Wohl des Kindes verpflichtet.

Und hier gibt es natürlich eine große Spannbreite von möglichen Ansichten, was denn dem Kindeswohl dient und was nicht.

Eine Kindesherausnahme muss immer die sogenannte „ultima ratio“ als das letztmögliche Mittel sein. Das Jugendamt ist verpflichtet, Ihnen zuerst einen großen Blumenstrauß an Hilfen anzubieten, welche Sie dann aber auch annehmen müssen, bevor es ein Kind tatsächlich herausnehmen darf.

Leider aber sieht die Wirklichkeit oft anders aus.

Hilfeplangespräche (HPG) und sonstige Gespräche mit Vertretern des Jugendamtes sollten Sie aus Eigenschutz immer nur mit Beistand, also Zeugen führen. Hierzu haben Sie ein Recht, welches die Jugendämter auch, vor allem, wenn man selbst freundlich ist, zunehmend akzeptieren.

Führen Sie auch ein „Tagebuch“ über Ereignisse, Gespräche, Gesprächsinhalte und dergleichen. Zeichnen Sie hierbei Datum, Uhrzeit, Teilnehmer und Inhalte so genau wie möglich aus Ihrer Erinnerung auf. Aufzeichnungen auf Tonträger sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung aller Beteiligten zulässig und ansonsten strafbar und vor Gericht oft nicht verwertbar.

Sollte das Amt bei Ihnen vor der Tür stehen und das Kind herausnehmen wollen, bewahren Sie vor allem Ruhe. Eine Verweigerung hilft hier nur dann etwas, solange das Jugendamt noch keinen gerichtlichen Titel für die Herausnahme hat. Dieser wird von den Familiengerichten erlassen, meist im Wege einer sogenannten einstweiligen Anordnung, mit welcher zum Beispiel das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen wird. Dann darf das Jugendamt bestimmen, wo das Kind wohnt, es also im Ergebnis aus Ihrem Haushalt herausnehmen.

Ist ein solcher Titel aber in der Welt, hilft erst einmal alles nichts. Sie müssen das Kind herausgeben. Ansonsten kann das Jugendamt auch die Hilfe der Polizei in Anspruch nehmen und damit ginge natürlich eine absolute Traumatisierung, über die Herausnahme hinaus, einher.

Notieren Sie sich bei der Herausgabe des Kindes unbedingt alle Namen aller Beteiligten, die vor Ort sind. Notieren Sie sich Datum und Uhrzeit, mögliche Zeugen und welche Sachen des Kindes (Kleidung, Spielzeug, Dokumente) mitgenommen wurden.

Suchen Sie dann sofort (!) einen Fachanwalt für Familienrecht auf. Bestehen Sie auf einem sehr zeitnahen Termin, denn nun ist Eile gefragt. Nun müssen die Weichen gestellt werden.

Wenn Sie zum Beispiel Leistungen des Jobcenters (SGB II) beziehen, besorgen Sie sich vor dem Anwaltstermin bei dem für Sie zuständigen Gericht einen Beratungshilfeschein, damit Ihre Kosten gedeckt sind. Im gerichtlichen Verfahren ist dann auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe möglich. Die Voraussetzungen erörtert das Büro Ihres Rechtsanwaltes natürlich gerne mit Ihnen.

Zu dem Termin bringen Sie dann alle Unterlagen, Aufzeichnungen und am besten auch einen kurzen schriftlichen zeitlichen Ablauf mit. Dies hilft Ihrem Rechtsanwalt, sich schnell einen Überblick zu verschaffen.

Und bitte bewahren Sie Ruhe! Ab diesem Zeitpunkt sind Sie und Ihr Kind in einem formalistischen Verfahren gefangen, in welchem sich Emotionsausbrüche (leider) nicht lohnen. Natürlich ist es absolut verständlich, wenn Sie aufgeregt oder gar verzweifelt sind, wenn das Jugendamt Ihr Kind herausnimmt. Doch nur ein klarer und besonnener Kopf hilft Ihnen jetzt, die richtigen Schritte zu gehen. Nehmen Sie sich unbedingt anwaltlichen Rat!

 

Wenn Ihnen dieser Beitrag gefallen hat, bewerten Sie ihn doch bitte positiv im Blog und/oder auf unserer Facebookseite.

In der nächsten Woche handelt unser Beitrag in der Reihe „Familienrecht, aber richtig“ über das Umgangsrecht und wie dieses durchgesetzt werden kann. Ich freue mich, wenn ich Sie auch dann wieder als Leser oder Zuschauer begrüßen werden kann.

Eine Übersicht über alle bislang erschienenen Artikel in dem Blog „Familienrecht, ab er richtig“ finden Sie hier.

 

Es grüßt Sie herzlich

Ihr
Thorsten Haßiepen

-Rechtsanwalt-
-Mediator-
-Fachanwalt für Familienrecht-
-Fachanwalt für Sozialrecht-

Unsere Facebook-Fragestunden 2018 – „Hartz 4“ und „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“

Bild: fotomek / fotolia.de

Bild: fotomek / fotolia.de

Die Termine für unsere

Facebook-Fragestunden

zu den Themen

„Hartz 4“ und „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“

sind festgelegt.

 

 

Die Fragestunden finden immer am ersten Samstag im Monat (außer in den Sommerferien NRW sowie im Juni und November) statt, also am

Sa., 13.01.2018

Sa., 03.02.2018

Sa., 03.03.2018

Sa., 14.04.2018

Sa., 05.05.2018

Sa., 16.06.2018
(abweichend)

Sa., 07.07.2018

Sa., 08.09.2018

Sa., 06.10.2018

Sa., 10.11.2018
(abweichend)

Sa., 08.12.2018

Die Facebook-Fragestunden zum Thema „Hartz 4“ fangen jeweils um 11:00 Uhr bis 12:00 Uhr

und zum Thema „Trennung, Scheidung, Unterhalt und Kindeswohl“ jeweils von 12:00 Uhr bis 13:00 Uhr an.

Wir freuen uns auf eine rege Teilnahme.

Zu den einzelnen Fragestunden wird auf unserer Facebookseite immer ein eigener Post eingestellt, in dessen Kommentaren dann die Fragen und Antworten veröffentlicht werden.

Mehr Unterhalt für Trennungskinder – Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Bild: Stockfotos-MG / fotolia.de

Bild: Stockfotos-MG / fotolia.de

Ab dem 01. Januar 2018 haben Kinder, deren Eltern sich getrennt haben, einen höheren Anspruch auf Kindesunterhalt. Zu diesem Zeitpunkt tritt nämlich die neue „Düsseldorfer Tabelle“ in Kraft, welche durch das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf turnusmäßig seit 1962 als Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts neu veröffentlicht wird und den sogenannten „Tabellenunterhalt“ festlegt.

Je nach Alter des Kindes sowie Einkommen des/der Unterhaltspflichtigen steigt der Kindesunterhalt zwischen sechs und zwölf Euro pro Monat. Die Bedarfssätze werden dabei in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils fünf Prozent und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils achte Prozent angehoben. Die Unterhaltssätze für volljährige Kinder bleiben unverändert.

Erstmals seit gut zehn Jahren hebt das OLG nun auch die Einkommensgruppen an. Die Tabelle beginnt daher im Jahr 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von Euro 1900 statt bisher Euro 1500 und endet mit Euro 5500 statt bisher Euro 5100. Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf wird von Euro 90 auf Euro 100 erhöht.

Tipp:

Allen Unterhaltsberechtigten wird geraten, sich nunmehr fachkundig beraten zu lassen, ob und wie eine Erhöhung des von dem/der Unterhaltspflichtigen zu zahlenden Kindesunterhalts durchgesetzt werden kann. Dabei werden zunächst die Informationen über das Einkommen eingeholt, der Unterhalt sodann neu berechnet und eingefordert.

Es wird zu erwarten sein, dass sich einige Rechtsstreitigkeiten nicht verhindern lassen. Ein Verzicht oder eine Forderung „ins Blaue hinein“ sollte aber auf keinen Fall gestellt werden, denn es sind natürlich auch Situationen denkbar, in welchen der/die Unterhaltspflichtige durch die Änderung der Einkommensgruppe weniger bezahlen müsste.

„Düsseldorfer Tabelle“ ab 01.01.2018 (Unterhalt in Euro):

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Kind 0-5 Jahre Kind 6-11 Jahre Kind 12-17 Jahre Kind ab 18 Jahren
bis 1900 348 399 467 527
1901-2300 366 419 491 554
2301-2700 383 439 514 580
2701-3100 401 459 538 607
3101-3500 418 479 561 633
3501-3900 446 511 598 675
3901-4300 474 543 636 717
4301-4700 502 575 673 759
4700-5100 529 607 710 802
5101-5500 557 639 748 844
ab 5501 nach den Umständen des Falles

(Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte lassen Sie sich unbedingt durch einen Fachanwalt für Familienrecht beraten!)

 

Familienrecht: Wie berechnet man eigentlich den Zugewinn bei Scheidung?

Bild: synGGG / fotolia.de

Bild: synGGG / fotolia.de

Über den Zugewinn und dessen Ausgleich
Wenn sich Eheleute trennen, kommt es oftmals zu der Frage, ob und wie denn das Vermögen aufgeteilt werden soll und es wird so manche Begehrlichkeit geweckt. In diesen Situationen entsteht auch die Frage nach dem „Zugewinn“ und wie dieser ausgeglichen wird.
Dabei besteht zunächst der Grundsatz, dass in einer Ehe, für welche kein Ehevertrag geschlossen wurde, der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft besteht. In einer solchen „Standardehe“ kann also ein Ausgleichsanspruch auf Zugewinn entstehen.
Der Begriff der „Zugewinngemeinschaft“ ist dabei leider etwas irreführend, da er den Anschein erweckt, Vermögen der Eheleute werde immer gemeinsam erworben.
Vermögen und Schulden bleiben grundsätzlich getrennt
Richtig ist, dass Eheleute in einer Zugewinngemeinschaft weiterhin getrennte Vermögen haben. Lediglich im Falle einer Auflösung der Ehe, z.B. durch Scheidung oder Tod, wird das während der Ehezeit hinzugewonnene Vermögen zwischen den auseinandergehenden Eheleuten aufgeteilt und ausgeglichen. So könnte man richtigerweise also von einer „Gütertrennung mit schuldrechtlichem Zugewinnausgleichsanspruch“ sprechen, aber das Gesetz formuliert es eben anders. Vermögen und Schulden bleiben denoch grundsätzlich getrennt.
Beginn und Ende der Zugewinngemeinschaft
Für die Berechnung des Zugewinns und den sich daraus ableitenden Zugewinnausgleich sind zwei Daten von besonderer Bedeutung: Das Hochzeitsdatum und das Datum der Zustellung des Scheidungsantrages.
Mit der Hochzeit beginnt die Zugewinngemeinschaft. Sie endet, wenn der Scheidungsantrag zugestellt wurde.
Etwas anderes kann gelten, wenn es durch Abschluss eines Ehevertrags festgelegt wurde.
Darüberhinaus kann auch noch der tatsächliche Trennungszeitpunkt relevant sein. Das aber muss im Einzelfall geprüft werden und soll daher hier nicht behandelt werden.
Berechnung des Zugewinns
Der Zugewinn wird dann für jeden Ehegatten getrennt berechnet und stellt die Differenz zwischen den sogenannten Endvermögen und Anfangsvermögen dar.
Beispiel:
   Endvermögen: 100.000 Euro
   – Anfangsvermögen: 50.000 Euro
   = Zugewinn: 50.000 Euro
Dies gilt für die Ehescheidung. Im Todesfall gelten besondere erbrechtliche Vorschriften, auf welche im Rahmen dieses Artikels aber nicht eingegangen werden soll.
Das Anfangsvermögen
Anfangsvermögen ist dabei das Vermögen, welches der einzelne Ehegatte zum Anfang der Zugewinngemeinschaft mit in diese eingebracht hat.
Je nach Dauer einer Ehe werden sich wahrscheinlich keine Aufzeichnungen über das Anfangsvermögen mehr finden lassen oder wurden, wovon regelmäßig auszugehen sein dürfte, gar nicht erst erstellt. Da aber das Anfangsvermögen bewiesen werden muss, wird bei Fehlen eines solchen Nachweises das Anfangsvermögen im Zweifel mit 0 (null) angesetzt (§ 1377 Abs. 3 BGB).
Der Nachweis kann zum Beispiel durch Vorlage von Kontoauszügen, Sparbüchern, Grundbuchauszügen oder dergleichen erfolgen.
Das Endvermögen
Endvermögen ist das zum Zeitpunkt der Beendigung der Zugewinngemeinschaft bestehende Vermögen des jeweiligen Ehegatten.
Zum Endvermögen gehört das gesamte Vermögen des jeweiligen Ehegatten, welches zum Zeitpunkt des Scheidungsantrages vorhanden ist. Schulden sind dabei abzuziehen.
Unerheblich ist grundsätzlich, woher das Vermögen stammt. Selbst ein Lottogewinn, der lange nach der eigentlichen Trennung erfolgte (vgl. BGH, 09.10.2013, Az. XII ZR 125/12), Schmerzensgeld (vgl. BGH, 27.05.1981, Az. IVb ZR 577/80), Lebensversicherungen, die nicht der Altersvorsorge, sondern der Vermögensbildung dienen und nicht dem Versorgungsausgleich unterliegen, gehören zum Endvermögen.
Auch gemeinsames Vermögen, z. B. das eheliche Haus, gehört zum Endvermögen. Dabei wird jedem Ehegatten natürlich nur der auf ihn/sie entfallende Anteil zugerechnet. Haben die Ehegatten also ein Haus in jeweils hälftigem Eigentum im Wert von Euro 300.000, so hat jeder der Ehegatten ein Vermögen von Euro 150.000.
Der privilegierte Erwerb
Neben dem Anfangs- und Endvermögen ist auch noch der sogenannte privilegierte Erwerb für die Berechnung des Zugewinns zu berücksichtigen (§ 1374 Abs. 2 BGB).
So ist Vermögen, welches in der Zeit des Bestehens der Zugewinngemeinschaft entweder von Todes wegen (z. B. Erbschaft) oder als sogenannte Ausstattung erworben wird, dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen. Dies gilt nicht, wenn solches Vermögen den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Eine Erbschaft zum Beispiel erhöht also das Anfangsvermögen und schmälert dann den Zugewinn.
Beispiel:
  Endvermögen: 225.000 Euro
  – Anfangsvermögen: 100.000 Euro
  – Privil. Erwerb: 50.000 Euro
  = Zugewinn: 75.000 Euro
Indexierung
Der Wert des Anfangsvermögens ist zu indexieren, also dem heutigen Wert anzupassen, da Faktoren wie die Inflation und dergleichen zu berücksichtigen sind. Gleiches gilt für den privilegierten Erwerb, dann jedoch ab dem Zeitpunkt des Erwerbs. Bei der Indexierung wird die Preissteigerung seit dem Jahr der Zuwendung auf Basis des Verbraucherpreisindex (VPI) errechnet.
Hiermit wird sichergestellt, dass z. B. ein Geldbetrag, welcher unverbraucht und unverändert seit Beginn der Ehe einem Ehegatten zur Verfügung stand und zum Zeitpunkt der Ermittlung des Endvermögens noch vorhanden ist, nicht durch den eingetretenen Kaufkraftverlust, vor allem bei langjährigen Ehen, unter Wert berücksichtigt wird.
Eine Vermögensmehrung auf Grund der Verzinsung oder einer Wertsteigerung hingegen gilt als Zugewinn, z. B. also ein gestiegener Grundstückswert oder ein gestiegener Aktienkurs.
Berechnung des Ausgleichsanspruchs
Nachdem für jeden Ehegatten der einzelne Zugewinn als Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen ermittelt wurde, werden dann die beiden Zugewinne gegenübergestellt.
Die hälftige Differenz zwischen den Zugewinnen stellt dann den Ausgleichsanspruch dar.
Beispiel:
   Ehemann
      Endvermögen: 200.000 Euro
      – Anfangsvermögen: 100.000 Euro
      – Privil. Erwerb: 50.000 Euro
      = Zugewinn Ehemann: 50.000 Euro
   Ehefrau
      Endvermögen: 50.000 Euro
      – Anfangsvermögen: 50.000 Euro
      – Prvil. Erwerb: 0 Euro
      = Zugewinn Ehefrau: 0 Euro
   Differenz Zugewinn:
      Zugewinn Ehemann – Zugewinn Ehefrau
      50.000 Euro – 0 Euro
   Hieraus ½:
      25.000 Euro
   In unserem Beispiel hat der Ehemann der Ehefrau also Euro 25.000
   als Zugewinnausgleich zu zahlen.
Verzinsung
Zu guter Letzt bleibt noch festzuhalten, dass der Zugewinnausgleichsanspruch ab Rechtskraft der Scheidung, sofern nicht ausnahmsweise ein vorheriger Anspruch auf den Ausgleich bestand, zu verzinsen ist, mithin also auch danach nicht an Wert verliert.
Wichtig
Der Zugewinnausgleichsanspruch muss aktiv geltend gemacht werden. Er wird nicht automatisch in einem Scheidungsverfahren behandelt. Er unterliegt auch der Verjährung (regelmäßig drei Jahre ab Kenntnis über Beendigung der Zugewinngemeinschaft) und ist daher rechtzeitig anzufordern.
Einigungen über den Zugewinnausgleich sind natürlich immer möglich und zur Vermeidung ansonsten unter Umständen jahrelang dauernder Rechtsstreitigkeiten auch oft vorzuziehen.
Wie immer gilt, dass jeder Sachverhalt einzeln zu prüfen ist und sich daher die Prüfung durch einen Rechtsanwalt oder besser Fachanwalt für Familienrecht empfiehlt.

Vortrag: „Elternunterhalt“, 30.08.2016, 19:00 Uhr, Johanniterstift Wassenberg

Bild: kasto / fotolia.de

Bild: kasto / fotolia.de

Herzlich laden wir Sie ein zu unserem Vortrag am

Dienstag, 30.08.2016, 19:00 Uhr

bei

Johanniterstift

Johanniterstraße 2, Wassenberg

Thema: „Elternunterhalt“

 

 

Sie erhalten Informationen rund um dieses Thema. Fragen werden gerne beantwortet wie:

  • Wann muss ich Unterhalt zahlen?
  • Wie wird der Unterhalt berechnet?
  • Welche Rolle spielt das Sozialamt?
  • Wer muss an wen zahlen?
  • Wie hoch ist der Unterhalt?
  • Wie kann ich rechtzeitig vorbeugen?

Die Teilnahme ist kostenlos. Sie sind herzlich eingeladen.

Anspruch auf Auskunft über Kind auch ohne Umgangsrecht

Portrait of camera headed man in suit as security concept

Bild: Sergey Nivens / fotolia.de

Ein Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm sorgt einmal mehr für Aufregung in der Welt zwischen getrennten Eltern.

Das OLG hat nämlich einem Vater, welcher weder das Sorgerecht innehielt und welcher auch noch nicht einmal ein Umgangsrecht mit seinem Kind hatte, einen Anspruch auf Auskunft in regelmäßigen Abständen über die Entwicklung des Kindes zugesprochen (Az. 2 WF 191/15).

Die elterliche Sorge stand der Kindesmutter alleine zu. Der zwischenzeitlich auch inhaftierte Vater hatte eingeräumt, gegenüber der Kindesmutter Gewalt ausgeübt zu haben. Weitere Punkte zwischen den Kindeseltern waren hochstreitig. Zuletzt warf die Kindesmutter dem Kindesvater vor, mit einer Entführung des Kindes gedroht zu haben. Sie hielt den Antrag schlicht für rechtsmissbräuchlich.

Allerdings gab es zuvor eine einvernehmliche Regelung der Eltern, dass der Vater alle sechs Monate einen schriftlichen Bericht und zwei Fotos des Kindes erhalten solle, die er Dritten nicht zugänglich machen und vor allem nicht in sozialen Netzwerken veröffentlichen durfte.

Eine entsprechende Vorgabe legte zunächst das Familiengericht fest, welche dann durch das OLG Hamm trotz Beschwerde der Kindesmutter bestätigt wurde. Es ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch nach § 1686 BGB sei gegeben, da der Vater ein berechtigtes Interesse an der verlangten Auskunft und ansonsten keine andere Möglichkeit habe, Informationen über seine Tochter zu erhalten.

Das OLG Hamm hat sich wohl auch intensiv mit den Vorwürfen der Kindesmutter gegen den Kindesvater auseinander gesetzt. Eine Missbrauchsabsicht sah es nicht. Auch die behaupteten Drohungen vermochte es den vorgelegten Chats nicht entnehmen. Vor allem sei nicht zu erkennen, so das Gericht, dass der Kindesvater sich nur an der Kindesmutter rächen wolle. Der verständliche Wunsch der Kindesmutter, keinen persönlichen Kontakt zum Vater haben zu wollen, stehe aber ihrer Auskunftsverpflichtung nicht entgegen, da eine Auskunft eben nicht durch einen persönlichen Kontakt erteilt werden müsse.

Wie so oft, dürfte auch diese Entscheidung eines Gerichts in Sorgerechtssachen eine Vielzahl von Facetten einer getrennten Elternschaft zu berücksichtigen gehabt haben. Jeder Einzelfall ist dabei anders. Auf der einen Seite stärkt dieser Beschluss die Rechte oftmals zu Unrecht ausgegrenzter Elternteile. Auf der anderen Seite ist es für die ebenso oft zu Recht ausgrenzenden Elternteile nur schwer zu ertragen sein.

Der „Kampf ums Kind“ wird dadurch nicht leichter und leider auch nicht entschärft.


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und

finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie unsere rechtlichen Hinweise.


Neues RA-Video – Familienrecht – Scheidung und Sorgerecht

Ehe- und Familienrecht:
Muss bei einer Scheidung auch automatisch über das Sorgerecht entschieden werden, wenn minderjährige Kinder vorhanden sind?

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt Antwort in seinem neuen RA-Video:

Abonnieren Sie unseren YouTube-Kanal:
http://www.youtube.com/user/rahassiepen?sub_confirmation=1
Weitere Video’s von uns finden Sie unter
http://www.ra-video.tv und für alle Motorradfreunde unter http://www.ra-motovlogs.de

 


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und

finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Neues RA-Video – Familienrecht – Was ist eigentlich das „Aufenthaltsbestimmungsrecht“?

Wenn sich Eltern trennen, streiten sie sich oft um den Verbleib der Kinder. Dann hört man immer wieder, dass vom „Aufenthaltsbestimmungsrecht“ gesprochen wird. Doch was ist das eigentlich?

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt Antwort in seinem neuen RA-Video:

Abonnieren Sie unseren YouTube-Kanal:
http://www.youtube.com/user/rahassiepen?sub_confirmation=1
Weitere Video’s von uns finden Sie unter
http://www.ra-video.tv und für alle Motorradfreunde unter http://www.ra-motovlogs.de


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und

finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Neues RA-Video – Familienrecht – Eröffnung eines Bankkontos für Kinder bei gemeinsamen Sorgerecht

Wenn für minderjährige Kinder ein geteiltes Sorgerecht bei den getrennt lebenden Eltern besteht, darf ich dann einfach ein Bankkonto eröffnen oder benötige ich die Zustimmung des anderen Elternteils?

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen gibt Antwort.

 


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebook (2)Auf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitter (2)und auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtube (2)Unseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und

finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.

Familienrecht: Umgangsregelungen in den Ferienzeiten

Zitat des TagesUmgangsregelungen in Ferienzeiten

Alle Jahre wieder müssen sich getrennt lebende Eltern im Hinblick auf die Schulferien über eine Umgangsregelung für die Kinder einigen.

Dabei sind natürlich vielfältige Interessen unter einen Hut zu bringen.

Denn beide Elternteile wollen letztlich ihre Pläne mit und teilweise auch ohne Kinder möglichst frei festlegen können.

Ein häufiger Punkt für Diskussionen ist dabei auch die Tatsache, dass während der Ferienzeiten der dann nicht betreuende Elternteil Sorge hat, die Bindung zu dem Kind oder den Kindern könnte abreißen.

Dies gilt vor allem, wenn die Trennung erst kurz vorher erfolgt ist.

Neben den dann ohnehin bestehenden Zwistigkeiten bezüglich der regulären Umgangstage, bei denen sich oft ein zweiwöchiger Turnus (zum Beispiel freitags bis sonntags) eingebürgert hat, treten dann die Streitigkeiten über die Verteilung der Ferienwochen.

Oftmals komplizierte Interessenslagen

Hier spielen dann Punkte wie die Berufstätigkeit der einzelnen Elternteile, neue Partner/Partnerinnen und Rücksichtnahmen auf eventuell weiter vorhandene Kinder in einem Patchwork-Geflecht eine Rolle.

Dass die klärungswürdigen Punkte häufig zu spät angegangen werden, erkennt man daran, dass pünktlich zu Ferienzeiten vermehrt Gerichtsverfahren angestrengt werden, da eine Einigung anderweitig nicht gefunden werden konnte.

Ausschlaggebend für die entsprechenden Regelungen ist dabei auch häufig das Alter der Kinder. Sind diese nämlich bereits in der Schule, kann man zum Beispiel eine hälftige Teilung der Oster-, Herbst- und eventuell auch Weihnachtsferien vereinbaren.

Die Sommerferien aber bieten meist Anlass zur Uneinigkeit, weil hier bei einer hälftigen Teilung dann Zeiträume von drei Wochen anfallen, in welchen das andere Elternteil keinen Kontakt zu dem oder den Kindern hat. Auch die Weihnachtsferien sind häufig schwierig aufzuteilen, da eventuell beide Elternteile nicht auf die Weihnachtstage verzichten wollen.

Wenn dann noch Reisen ins Ausland als Gegenstand der erforderlichen Einigung hinzu kommen, können die Elternteile gerade in Situationen, in denen die Trennung noch nicht länger zurückliegt oder anderweitige Streitigkeiten vorliegen, die Dinge nicht mehr selbst lösen.

Es kommt zum Streit. Jedenfalls ein Elternteil möchte die Sache gerichtlich geklärt haben.

Frühzeitig planen

Dabei wird häufig übersehen, dass es zum Zeitpunkt, in welchem die Elternteile dann rechtlichen Rat suchen, die Sache bereits zu spät ist. Im Hinblick auf die meist längeren Zeiten, die ein gerichtliches Verfahren benötigt, können dann jedenfalls keine weiteren Planungen mehr getätigt werden. Außerdem geht unter Umständen ein Elternteil aus einer Gerichtshaftentscheidung als vermeintlicher „Verlierer“ hervor.

Ratsamer ist es daher, sich möglichst frühzeitig über die Ferienaufteilungen Gedanken zu machen und diese offen zu kommunizieren.

In Trennungsverfahren rate ich meinen Mandanten dazu, schon im letzten Quartal eines Jahres über die Urlaubs- und Ferienzeiten des Folgejahres nachzudenken und sich hierüber auszutauschen.

Vermittlung Dritter kann helfen

Biete ich immer wieder an, dass sich die Elternteile mit mir zusammensetzen können, um die Angelegenheiten zu besprechen und eine einvernehmliche Lösung zu finden. Hierbei vertrete ich dann zwar den mich beauftragenden Elternteil, fungiere aber dennoch -soweit möglich- als „Moderator“, um eine für das Kind nicht nur erträgliche, sondern gute Lösung zu finden.

Oftmals reicht es dabei aus, durch gezieltes Aufzeigen der tatsächlich bestehenden Diskrepanzen, den Streitparteien darzulegen, dass die eigentlichen Wünsche nicht weit auseinander liegen.

Durch etliche Verfahren dieser Art gelingt es mir sehr häufig, solche Streitigkeiten gütlich zu erledigen.

Strukturen für die Zukunft finden

Dabei ist es auch möglich, gewisse Regeln für die Folgejahre aufzustellen. Ein gutes Beispiel hierfür sind meistens die Osterferien, in welchen die Aufteilung häufig hälftig erfolgt. Dies kann dann von Jahr zu Jahr abwechselnd geschehen, sodass immer ein Elternteil das oder die Kinder von Karfreitag bis einschließlich Ostersonntag bei sich hat, um dann im Folgejahr zu wechseln.

Dieses Vorgehen erfordert natürlich viel Übung und Einfühlungsvermögen. Viele Gerichtsverfahren können aber hierdurch abgewendet werden.

Kindeswohl ist entscheidend

Jenseits der eigenen Positionen der Kindeseltern ist meines Erachtens dabei immer wesentlich, dass die Kinder den innigen Wunsch haben, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben und hier wenigstens eine gewisse Gerechtigkeit zu spüren.

Entscheidend ist hierbei aus rechtlicher Sicht bezüglich des Umgangs immer das Kindeswohl, welches dann auch trotz einer notwendigen Berücksichtigung der elterlichen Positionen als Maßstab der Entscheidungen gelten muss.


Wir helfen Ihnen bundesweit.
Rufen Sie uns an:
(0 24 34) 98 30 100


facebookAuf Facebook finden Sie uns unter https://www.facebook.com/rahassiepen

twitterund auf Twitter können Sie uns unter http://twitter.com/rahassiepen folgen.

youtubeUnseren YouTube-Kanal können Sie hier direkt abonnieren und finden ihn unter http://www.hassiepen-rechtsanwalt.tv


Bitte beachten Sie auch unseren rechtlichen Hinweis.