Vorladung der Polizei – und nun?

Unverhofft kommt oft … da öffnet man nichtsahnend die Post … und da blickt sie einem entgegen: Die polizeiliche Vorladung!

Sauber aufgelistet findet man die Angaben zu der vorgeworfenen Tag und man möge doch an einem angezeigten Termin vorsprechen, um als Beschuldigte/r vernommen zu werden.

Nun ist Umsicht, aber auch Eile gefragt.

Grundsätzlich ist es verständlich, wenn man zunächst denkt, man könne das alles schon richtigstellen und damit die Sache erledigen.

Diesem verständlichen Impuls sollte man aber besser nicht nachgeben. Immerhin wird man hier nämlich vom Staat einer Straftat beschuldigt. Ihre Aussage wird meist als Schutzbehauptung (Motto: „das sagen sie alle“) gewertet. Daten, Personen etc., die Sie benennen, werden festgehalten und geprüft. So entsteht bei den Ermittlungsbeamten ein Bild von Ihnen als Beschuldigter (nicht selten in den Augen der Ermittler als Täter), welches sich dann auch festsetzt. Eine Korrektur ist später nur schwer machbar.

Grundsätzlich müssen Sie wissen, dass es keine Verpflichtung gibt, einer polizeilichen Vorladung Folge zu leisten. Anders ist dies bei einer staatsanwaltlichen Vorladung.

Es gibt aber das Recht zu schweigen. Hiervon sollten Sie ausgiebig Gebrauch machen. Dies gilt auch und vor allem, wenn die Polizei direkt mit Ihnen zu sprechen versucht oder anlässlich einer Hausdurchsuchung.

Praktisch immer ist es sinnvoll, von Anfang an einen Verteidiger mit der Wahrnehmung der eigenen Rechte zu beauftragen, ggf. auch nur für einen ersten Rat. Der Verteidiger kann dann bei den Behörden vorsprechen, Akteneinsicht erlangen und so die Tatvorwürfe besser einordnen und das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen und festlegen.

Wichtig: Die sogenannte Einlassung zur Sache, also Ihre Stellungnahme an die Ermittlungsbehörden, sollte -sofern überhaupt- immer erst nach anwaltlicher Akteneinsicht erfolgen. Nur so kann man sich auf das, was da kommt, bestmöglich vorbereiten.

Fazit:
Wenn Sie eine Vorladung erhalten, vereinbaren Sie sofort einen Besprechungstermin bei Ihrem Rechtsanwalt und lassen ihn Ihre Rechte wahrnehmen.

Gerne stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie auch unsere rechtlichen Hinweise.

Strafbefehl erhalten – und jetzt?

So manches Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaften endet mit einem sog. Strafbefehl.

Mit einem solchen Strafbefehl wird das Verfahren schriftlich und ohne mündliche Verhandlung beendet, wobei letztlich der Strafbefehl wie ein Urteil wirkt.

Dies kann zunächst nur verhindert werden, wenn binnen 2 Wochen, gerechnet ab der Zustellung des Strafbefehls, Einspruch eingelegt wird.

Wird diese Frist versäumt, ist der Strafbefehl rechtskräftig und kann nicht mehr angegriffen werden, denn diese Frist ist eine sogenannte Notfrist, die nicht verlängert werden kann.

Welchen Umfang der Einspruch haben soll, kann man dahingehend festlegen, ob man gegen den ganzen Strafbefehl oder nur gegen die Höhe der Strafe den Einspruch richtet. Durch Teilrücknahme kann dies auch nach einer ersten (fristwahrenden) vollständigen Einlegung des Einspruchs korrigiert werden.

Neben den regelmäßig verhängten Geldstrafen können auch weitere Dinge wie z.B. ein Fahrverbot oder der sog. Verfall beschlagnahmter Gelder angeordnet werden. Dies ist natürlich immer abhängig von dem konkreten Tatvorwurf. Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr können nur unter der besonderen Voraussetzung verhängt werden, dass der Angeschuldigte durch einen Verteidiger vertreten ist.

Sofern Sie sich also gegen einen Strafbefehl wehren möchten, muss binnen der vorgenannten Frist Einspruch eingelegt werden. Es ist daher ratsam, sofort nach dem Erhalt des gerichtlichen Schreibens einen sehr kurzfristigen Termin mit dem Rechtsanwalt zu vereinbaren.

Wurde der Einspruch ordnungsgemäß eingelegt, wird durch das zuständige Gericht ein Termin für die Hauptverhandlung bestimmt.

Der Rechtsanwalt wird dann in der Regel zunächst Akteneinsicht beantragen um auf Grund der hieraus gewonnenen Erkenntnisse das weitere Vorgehen mit Ihnen zu besprechen und festzulegen. Unter Umständen kann dann auch der Einspruch zurückgenommen werden, wenn keine durchgreifenden Dinge dem Strafbefehl entgegenstehen.

Gerne stehe ich Ihnen in Strafverfahren zur Verfügung. Bitte kontaktieren Sie mich unter:

Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen
Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Bitte beachten Sie auch die rechtlichen Hinweise.

Fragerecht des Arbeitgebers nach Schwerbehinderung

Das Problem

Sie sind schwerbehindert und möchten sich für eine neue Arbeitsstelle bewerben. Äußerlich merkt man Ihnen die Schwerbehinderung vielleicht nicht an.

Sie werden nun von dem potentiellen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen und es kommt, wie es kommen muss.

Der Arbeitgeber fragt Sie im Gespräch, ob Sie schwerbehindert sind.

Das Fragerecht

Das SGB IX (Sozialgesetzbuch) und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) schließen ausdrücklich Diskriminierungen von behinderten und schwerbehinderten Menschen aus.

Mit Einführung dieser Gesetze ist daher das (früher als durchaus zulässig angesehene) Fragerecht des neuen Chefs nach einer Schwerbehinderung grundsätzlich ausgeschlossen. Der Arbeitgeber darf Sie daher eigentlich noch nicht einmal dazu befragen.

Stellt er Ihnen dennoch die Frage, dürfen Sie … rechtlich gesehen … sogar lügen. Jedenfalls rechtlich darf Ihnen diese Falschangabe dann nicht zum Nachteil gereichen. Der Arbeitgeber hat also nicht das Recht, den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten (§ 123 BGB).

Unter Umständen kann Ihnen hier sogar ein Schadensersatzanspruch zustehen, wenn der Arbeitgeber Sie z.B. nach richtiger Beantwortung ausschließlich wegen Ihrer Behinderung nicht einstellt.

Vorsicht: Ausnahmen möglich

Trotz der Grundsätzlichkeit des Ausschlusses eines Fragerechtes kann es aber Ausnahmen geben, in denen der Arbeitgeber nach einer Schwerbehinderung oder Ihrem Gesundheitszustand fragen darf.

Dies kann immer dann der Fall sein, wenn Ihre körperliche, seelische Gesundheit, gestimmte geistige oder körperliche Fähigkeiten oder Funktionen wesentliche oder gar entscheidende Anforderung für den zu besetzenden Arbeitsplatz ist. Auch gilt dies, wenn ein berechtigtes Interesse daran besteht, bestimmte Krankheitsbilder ausschließen zu müssen. Dies kann z.B. für ansteckende Krankheiten gelten.

Diese Ausnahmen sollen natürlich auch eine Ausnahme bleiben und müssten im Einzelfall geprüft werden.

Zusammenfassung

Grundsätzlich sind Fragen nach einer vorliegenden Schwerbehinderung in einem Vorstellungsgespräch unzulässig. Ausnahmen können aber eine Fragemöglichkeit eröffnen.

Unabhängig davon ist es natürlich zu sehen, wie Sie mit einer Schwerbehinderung umgehen, die sich erst im Laufe der Anstellung zeigt oder auftritt. Aber dies wäre ein anderes Thema.

Ein Hinweis noch …

Jeder Rechtsfall ist unterschiedlich. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass der hiesige Ratschlag natürlich nur einen ersten Überblick über Möglichkeiten, also eine Richtschnur darstellt, Ihr persönlicher Einzelfall aber im Hinblick auf mögliche individuelle Regelungen geprüft werden muss. Hierzu können Sie mich gerne ansprechen und erreichen mich hierfür unter meiner Kanzleianschrift:

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
Echter Straße 24
41844 Wegberg

Tel. (0 24 34) 98 30 100

Frohe Ostern !

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Familie ein frohes und gesegnetes Osterfest !

Ihr
Team von der Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen

Gleichstellung behinderter Arbeitnehmer

Das Problem

Eine Behinderung zu haben ist schlimm genug. Noch schlimmer aber ist es, falls man wegen einer solchen Behinderung keinen Arbeitsplatz finden kann oder der Verlust des Arbeitsplatzes droht.

Solches gilt insbesondere für Menschen, denen „nur“ ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 30, aber eben nicht 50 zugesprochen wurde.

Die Möglichkeit

Auf der Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 3 SGB IX (9. Sozialgesetzbuch) können Sie in einem solchen Fall die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen erlangen.

Dazu muss belegt werden, dass die teilweise strengen Anforderungen der Behörde erfüllt werden. Lediglich die generell schwierige Situation des Arbeitsmarktes reicht nicht aus.

Die Gleichstellung bedeutet aber nicht, dass man hierdurch etwa Anspruch auf Zusatzurlaub oder andere Vorteile, die einem schwerbehinderten Menschen als Ausgleich gewährt werden, erhält.

Sie können aber alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch nehmen, wie ein Schwerbehinderter.

Für Jugendliche gibt es weitere Regelungen, die z.B. eine Gleichstellung unter einfacheren Bedingungen ermöglichen.

Was tun?

Um eine Gleichstellung erhalten zu können, müssen Sie diese beantragen. Zuständige Behörde ist die Agentur für Arbeit. Dort müssen Sie also auch den Antrag stellen.

Vor einer Bewilligung hört die Agentur für Arbeit noch den Arbeitgeber sowie die Schwerbehindertenvertretung an. In der Regel begleitet Sie die Behörde gut durch dieses Verfahren.

Sollte eine Ablehnung der Gleichstellung ausgesprochen werden, sind gegebenenfalls Rechtsmittel nötig und sinnvoll. Dies wäre aber im Einzelfall zu prüfen.

Zusammenfassung

Um einen geeigneten Arbeitsplatz zu erhalten oder zu behalten, können behinderte Menschen unter den angegebenen Umständen einen Antrag auf Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen stellen. Damit sind sie berechtigt, alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Anspruch zu nehmen, wie schwerbehinderte Menschen.

Ein Hinweis noch …

Jeder Rechtsfall ist unterschiedlich. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass der hiesige Ratschlag natürlich nur einen ersten Überblick über Möglichkeiten darstellt, Ihr persönlicher Einzelfall aber im Hinblick auf mögliche individuelle Regelungen geprüft werden muss. Hierzu können Sie mich gerne ansprechen und erreichen mich hierfür unter meiner Kanzleianschrift:

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Pferd ./. Pferd – Von Recht, Gesetz und Versicherungen (Ein Weideunfall)

Das Problem

Der Frühling ist da. Die Pferde werden angeweidet. Glücklich schätzt sich, wer nun wieder die Sonnenstrahlen und die warmen Temperaturen für Ausritte mit seinem Pferd nutzen kann.

Damit es den Pferde auch richtig gut geht, führen wir sie auf die Weide, dass sie grasen und galloppieren mögen, sich wohlfühlen und Kontakt zu anderen Artgenossen haben können.

In Letzterem hingegen liegt natürlich auch die Gefahr für und von unseren vierbeinigen Freunden. Denn wenn mehrere Pferde zusammenstehen, kommt es naturgemäß immer wieder zu Rangeleien um Futter, Platz an der Sonne oder im Schatten und kleinere oder größere Rangkämpfe.

Insbesondere dann, wenn die Pferde sich noch nicht kennen, ihre Frühlingsgefühle austoben und die Rangfolge in der Herde klären wollen, kann dies unter Umständen schon einmal zu Verletzungen der Tiere untereinander führen.

Je nach Schwere der Verletzung ist dann eine tierärztliche Behandlung oder sogar mehr notwendig. Dies löst natürlich Kosten aus oder mindert den Wert eines Pferdes.

Dann stellt sich die Frage, wer denn nun für den Schaden aufkommen muss und ob es so etwas wie ein „Selbstverschulden“ des verletzten Pferdes gibt.

Die folgenden Hinweise gehen dabei davon aus, dass die Tiere als Hobby gehalten und genutzt werden. Denn für Pferde, die dem Broterwerb dienen (o.ä.) gelten unter Umständen andere Maßstäbe.

Das Recht und Gesetz

Um solche Rechtsstreitigkeiten zu lösen hat der Gesetzgeber Vorschriften erlassen, die insbesondere bei Schadensfällen mit Tieren zur Geltung kommen sollen.

Ausgangspunkt ist hierfür die Regelung des § 833 BGB, die sogenannte Tierhalterhaftung.

Diese Haftung gilt grundsätzlich unabhängig von einem Verschulden. Sofern also jemand anders einen Schaden durch Ihr Pferd erleidet, haften Sie. Eine Mithaftung des Geschädigten ist erst einmal nicht vorgesehen.

Etwas anderes, also eine anteilige eigene Haftung des Eigentümers des geschädigten Pferdes kommt nur unter bestimmten Gesichtspunkten in Betracht. Dafür müsste nämlich der geschädigte Pferdebesitzer mindestens fahrlässig gehandelt haben.

Nun könnte man auf die Idee kommen, dass bereits das Zusammenstellen des eigenen Pferdes mit anderen Pferden auf einer Weide eine solche Fahrlässigkeit begründet. Hier ist aber zu sehen, dass Pferde nun einmal Herdentiere sind. Das Zusammenstellen von Pferden auf einer Weide entspricht also der natürlichen Form des Zusammenlebens von Pferden und damit einer artgerechten Haltung.

Um aber ein Mitverschulden annehmen zu können, müsste das geschädigte Pferd (oder dessen Besitzer) aktiv daran mitgewirkt haben, dass es zu einem Schaden gekommen ist. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, sofern Pferde sich gegenseitig verletzen, weil sie miteinander um ihren Rangplatz kämpfen.

Wie hoch die dadurch bewirkte Haftungsquote der einzelnen Pferde ist, muss im Einzelfall ermittelt werden und kann hier nicht pauschal beantwortet werden.

Ein solches Mitverschulden muss aber positiv nachgewiesen werden, was in der Praxis oft schwierig oder gar unmöglich ist. Geht die Sache vor Gericht, gelten die allgemeinen Beweisregelungen des Zivilrechts.

Der Regelfall dürfte daher immer sein, dass sich aus der Tierhalterhaftung des § 833 BGB eine vollständige Ersatzpflicht gegenüber dem (alleine) geschädigten anderen Pferd bzw. dessen Besitzer ergibt.

Die Versicherung

Hoffentlich haben Sie daher eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen, die für solche Schäden einzutreten hat.

Diese sträuben sich aber oft, den vollen gegnerischen Schaden zu ersetzen und gehen dann von einem hälftigen Mitverschulden aus. Eine meist angewandte Quote beträgt meist lediglich 50 % des Schadens.

Durch die Rechtsprechung wurde dem aber bereits öfters widersprochen. Lässt sich nämlich der Hergang des Schadensereignisses nicht mehr konstruieren, liegt aber eine Verletzung (also ein Schaden) unstreitig vor, so greift § 833 BGB. Hiernach besteht die Verpflichtung des Tierhalters … und damit i.d.R. auch für dessen Haftpflichtversicherer … den vollen Schaden zu ersetzen.

Dafür muss man dann aber im Zweifel eben auch gegen die eigene Versicherung vorgehen.

Zusammenfassung

Grundsätzlich haftet der Tierhalter für alle von seinem Tier angerichteten Schäden. Eine Mithaftung des Geschädigten ist denkbar, in der Praxis aber oft schwer zu beweisen.

Sofern die Versicherung sich auf eine Mithaftung des Gegners oder einem selbst gegenüber beruft, sollte man dies prüfen lassen und ggf. gegen die Versicherung vorgehen.

Ein Hinweis noch …

Jeder Rechtsfall ist unterschiedlich. Daher ist es wichtig zu verstehen, dass der hiesige Ratschlag natürlich nur einen ersten Überblick über Möglichkeiten darstellt, Ihr persönlicher Einzelfall aber im Hinblick auf mögliche individuelle Regelungen geprüft werden muss. Hierzu können Sie mich gerne ansprechen und erreichen mich hierfür unter meiner Kanzleianschrift:

Rechtsanwalt Thorsten Haßiepen
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Neue Öffnungszeiten ab 09.01.2012

Sehr geehrte Mandantinnen und Mandanten!

Wir haben uns entschlossen, ab dem 09.01.2012 neue Öffnungszeiten wahrzunehmen, damit wir eine schnellere und noch genauere Bearbeitung der Mandate sicherstellen können.

Die neuen Öffnungszeiten sind wie folgt:

Montags – 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Dienstags – 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Mittwochs – 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr – Nachmittags geschlossen
Donnerstags – 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitags – 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr – Nachmittags geschlossen

Besprechungstermine bitten wir höflich, mit unserem Büro abzustimmen. Natürlich sind Besprechungstermin bei besonderem Bedarf auch außerhalb der genannten Öffnungszeiten möglich.

Zu den genannten Öffnungszeiten ist das Büro persönlich und telefonisch für Sie erreichbar.

Wie immer stehen wir Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr Team von der
Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen

Ein frohes neues Jahr 2012 !

Ein frohes neues Jahr 2012 !

Das wünsche ich Ihnen und Ihren Familien sehr herzlich und hoffe, Sie sind gut hineingekommen …

In diesem Jahr startet das neue Blog der Anwaltskanzlei mit tatsächlichen Inhalten, die in zunächst unregelmäßigen Abständen eingestellt werden.

Gerne möchte ich Sie auch einladen, selbst Informationen bereitzustellen, damit dieses Blog eine Fundgrube für alle Betroffenen werden kann. So könnten dann alle schnell und einfach und vor allem gezielt die Informationen finden und abrufen, die vielleicht für Andere notwendig sind.

Also, wenn Sie Lust, Laune und Zeit haben, sich mit Informationen etc. einzubringen, sind Sie herzlich eingeladen. Bitte nehmen Sie einfach über den Menüpunkt Kontakt mit mir Verbindung auf.

Nun aber darf ich Ihnen noch einmal ein gutes neues Jahr wünschen!

Mit besten Grüßen aus Wegberg
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-

Einen guten Rutsch in das neue Jahr 2012 !

Liebe Leserinnen und Leser,

nun ist es soweit und das alte Jahr neigt sich seinem Ende zu.

Auf diesem Wege darf ich mich sehr herzlich für Ihr Interesse an meinem „Anwaltsblog“ bedanken und freue mich darauf, auch im neuen Jahr Ihnen mit weiteren Informationen zur Verfügung stehen zu können. Wenn Sie mögen, verhelfen Sie diesem Blog doch auch ein wenig auf die Sprünge und teilen Bekannten, Freunden etc. mit, wie diese dem Blog ebenfalls folgen können …

Ihnen und Ihren Familien darf ich jetzt aber erst einmal einen „guten Rutsch“ in ein gutes neues Jahr 2012 wünschen!

Es grüßt Sie herzlich!

Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-

Anwaltsblog der Kanzlei Haßiepen – Jetzt online

Nun ist es endlich soweit …

Der Blog der Rechtsanwaltskanzlei Haßiepen ist eröffnet!

An dieser Stelle finden Sie zukünftig neue Informationen nicht nur rund um die Kanzlei, sondern auch zu verschiedenen Rechtsgebieten und Rechtsfragen.

Natürlich bin ich bemüht, diese Informationen so aktuell wie möglich zu halten. Doch anfänglich werde ich diese Informationen eher unregelmäßig einstellen und bitte dafür um Ihr Verständnis.

Immer bin ich daran interessiert, wenn Sie eigene Hinweise oder Informationen haben. Nehmen Sie einfach mit mir Kontakt auf und helfen, dieses Blog für alle ansprechend zu gestalten und zu einem Fundus von Informationen rund um alle möglichen Rechtsgebiete werden zu lassen.

Es grüßt Sie herzlich
Ihr
Thorsten Haßiepen
-Rechtsanwalt-